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AS 2016 4163

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)

Änderung vom 16. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 9a Absätze 3 und 6, 9b Absatz 4, 9c Absatz 4 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG),

Gliederungstitel vor Art. 9a 3a. Abschnitt: Netznutzungsplan

Art. 9a

1 Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:

a. die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen; b. die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Min- destkapazitäten; c. die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Ex- pressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil; d. Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage; e. Einschränkungen infolge längerer Streckensperrungen.

2 Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und

Durchfahrtszeiten.

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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung AS 2016

3 Die Infrastrukturbetreiberin

muss jeweils sechs Jahre im Voraus den Netznut- zungsplan für ein Fahrplanjahr erstellen und die für die vorangehenden Fahrplan- jahre geltenden Netznutzungspläne soweit nötig anpassen.

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Trassenvergabe

Art. 11b Abs. 1 und 2 1 Muss eine Strecke für Bauarbeiten zeitweise gesperrt werden, so muss die Infra- strukturbetreiberin die eingeschränkte Verfügbarkeit den betroffenen Eisenbahn- verkehrsunternehmen und Anschliessern zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist für Trassen bekanntgeben. Wochenendsperren und verlängerte Nachtsperren muss sie drei Monate zum Voraus bekanntgeben. Sperren ohne Auswirkungen auf die Anschlussgewährung des Personenverkehrs und mit der Möglichkeit, andere Stre- cken für den Güterverkehr zu nutzen, kann sie mit den Eisenbahnverkehrsunter- nehmen und Anschliessern kurzfristig vereinbaren. 2 Die Infrastrukturbetreiberin trägt bei rechtzeitiger Bekanntgabe die Mehrkosten, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder dem Anschliesser durch Ersatzbe- förderungen oder Umleitungen entstehen. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe trägt sie überdies die durch die Sperrung verursachten betrieblichen Aufwendungen und Mindererlöse des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des Anschliessers. Gering- fügige Mehrkosten, Aufwendungen und Mindererlöse werden nicht ersetzt.

Art. 12 Trassenzuteilung

1 Die Infrastrukturbetreiberin teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznut-

zungsplans zu. 2 Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen. 3 Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV. 4 Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Stre- cke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Infrastrukturbetreiberin die Trasse einer anderen Antragstel- lerin zuteilen. 5 Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) wer- den nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU3 bestellt und zuge- teilt.

3 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbe- werbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

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6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der natio-

nalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20094).

Art. 12c Konfliktregelung 1 Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Infra- strukturbetreiberin nach einer einvernehmlichen Lösung.

2 Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:

a. Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang. b. Das BAV kann für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, einen Vorrang definieren. c. Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Infrastrukturbetreiberin ein Bietverfahren durch.

3 Das BAV regelt die Einzelheiten des Bietverfahrens.

Art. 15 Abs. 1 erster Satz 1 Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9c Abs. 2 EBG) ist zwischen der Infrastruktur- betreiberin und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschliessen. …

Art. 18 Abs. 1

1 Das Entgelt nach Artikel 9c EBG (Trassenpreis) setzt sich zusammen aus dem

Preis für die Grundleistungen und den Preisen für die Zusatzleistungen.

Art. 19e Verbindlichkeit 1 Die Netznutzungspläne sind für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich. 2 Sie gelten für das betreffende Fahrplanjahr bis zur ordentlichen Trassenzuteilung.

Art. 19f Publikation Die Infrastrukturbetreiberinnen publizieren ihre Netznutzungspläne elektronisch.

Art. 22 Abs. 1 Bst. b, l und m 1 Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden, diskriminierungsfrei fest und publiziert sie (Art. 10): b. Gleisbelegung auf der Strecke bei einer vom Eisenbahnverkehrsunterneh- men verlangten, nicht durch den Systemverkehr bedingten Wartezeit;

4 SR 745.1

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l. Zusatzaufwand bei Trassenbestellungen, die nach 17 Uhr des Vortages erfolgen (Art. 11 Abs. 3 Bst. a); m. Zusatzaufwand bei nachträglichen Änderungen an bereits zugeteilten Tras- sen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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