Lexipedia

AS 2017 4809

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung (Datenverordnung-FINMA)

Änderung vom 16. August 2017

Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verordnet:

I Die Datenverordnung-FINMA vom 8. September 20111 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Führung einer Sammlung von Daten, die für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind (Datensammlung Gewähr); b. die Bearbeitung der Daten durch Dritte im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.

Gliederungstitel vor Art. 1a

2. Abschnitt: Datensammlung Gewähr

Art. 1a Führung der Datensammlung Gewähr

1 Die FINMA nimmt Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie

Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG nicht gegeben ist oder deren Gewährsprüfung für den Fall einer künftigen Gewährsposition sicher- zustellen ist, in eine Datensammlung auf.

1 SR 956.124

2017-1351 4809

Datenverordnung-FINMA AS 2017

2 Sie führt die Datensammlung zur Sicherstellung, dass nur Personen, die Gewähr

für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten: a. mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von Beaufsichtigten betraut wer- den; oder b. massgebend an den Beaufsichtigten beteiligt sind.

Art. 3 Inhalt

1 Die Datensammlung enthält Daten, die zur Beurteilung der Gewähr für eine ein-

wandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind.

2 Die Datensammlung enthält folgende Daten:

a. Identifikationsmerkmale: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Hei- matort, Nationalität, Adresse, Muttersprache; b. Ausbildung und berufliche Tätigkeit: Aus- und Weiterbildung, berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten, Arbeitsort und Arbeitgeber; c. Vermögensverhältnisse und Versicherungen; d. Auszüge aus dem Handelsregister, dem Betreibungsregister, dem Konkurs- register und dem Strafregister; e. Strafanklagen und Strafanzeigen von Behörden; f. Urteile, Verfügungen und amtliche Dokumente; g. Berichte und Entscheide von Selbstregulierungsorganisationen oder Stan- desorganisationen; h. arbeitsrechtliche, administrative und strafrechtliche Massnahmen; i. Berichte von Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA; j. Berichte über interne Prüfungen und Untersuchungen von Beaufsichtigen.

Art. 5 Abs. 2 Bst. g und h sowie 3

2 Die FINMA beschafft Daten bei:

g. Betrifft nur den französischen Text. h. Aufgehoben

3 Sie kann auch Daten in die Sammlung aufnehmen, die ihr Dritte zur Kenntnis

bringen und die die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen.

Art. 5a Information der betroffenen Person Die betroffenen Personen werden nach Eintrag in die Sammlung informiert. Arti- kel 18b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz bleibt vorbe- halten.

2 SR 235.1

4810

Datenverordnung-FINMA AS 2017

Art. 9 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 9a

3. Abschnitt: Datenbearbeitung durch Dritte

Art. 9a Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanz- marktgesetzen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die nicht öffentlich zugänglich sind, folgenden Personen zugänglich machen, übermitteln und durch diese bearbeiten lassen: a. Beauftragten der FINMA, wenn:

1. die Datenbearbeitung zur Auftragserfüllung erforderlich ist, und

2. angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen

werden, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern; b. externen Leistungserbringern, wenn:

1. die Datenbearbeitung zur Leistungserbringung erforderlich ist, und

2. angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrun-

gen getroffen werden, um eine weitere Verbreitung der Daten zu ver- hindern.

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 10, Titel Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 15. September 2017 in Kraft.

16. August 2017 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer

4811

Datenverordnung-FINMA AS 2017

4812