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AS 2020 6667

Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (mit Anhang)

Originaltext

Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Abgeschlossen am 11. Februar 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 In Kraft getreten durch Noteaustausch am 1. Januar 2021

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz»), das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich») und das Fürstentum Liechtenstein («Liechtenstein»), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) gemäss dem Vertrag vom 29. März 19232 zwischen der Schweiz und Liech- tenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweize- rische Zollgebiet (der «Zollvertrag») ist Liechtenstein Teil des schweizeri- schen Zollgebiets; (2) der Zollvertrag verleiht nicht allen Bestimmungen des Abkommens zwi- schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen am 22. Juli 19723 (das «Freihandelsab- kommen»), und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirt- schaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen am 21. Juni 19994 (das «Agrar- abkommen»), Geltung für Liechtenstein; (3) das Protokoll Nr. 35 des Freihandelsabkommens besagt, dass Produkte mit Ursprung in Liechtenstein als Produkte mit Ursprung in der Schweiz gelten.

SR 0.946.293.671.1 1 AS 2020 6603 2 SR 0.631.112.514 3 SR 0.632.401 4 SR 0.916.026.81 5 SR 0.632.401.3

2019-3150 6667

Einbeziehung Liechtensteins in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens AS 2020

Artikel 4 des Agrarabkommens besagt, dass die im Hinblick auf die Anwen- dung der Anhänge 1, 2 und 3 geltenden Ursprungsregeln denen des Proto- kolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens entsprechen; (4) die Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens, die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind, finden vorbehältlich der Bestimmungen des Handels- abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Handels- abkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich»)6 weiterhin Anwendung zwi- schen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich; (5) alle Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens, wie inkorporiert und durch das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich geändert, sollen auch für Liechtenstein gelten, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. Die Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens, wie

inkorporiert und durch das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich geändert (das «Inkorporierte Freihandelsabkommen» und das «Inkorporierte Agrar- abkommen»), finden Anwendung auf Liechtenstein, vorbehältlich der Bestimmun- gen des Handelsabkommens Schweiz–Vereinigtes Königreich7.

2. Die liechtensteinspezifischen Anpassungen der Anhänge des Inkorporierten

Agrarabkommens sind im Anhang dieses Zusatzabkommens aufgeführt, der ein Bestandteil dieses Zusatzabkommens ist.

Art. 2

1. Bei jeder Anwendung und Weiterentwicklung der Bestimmungen des Inkorpo-

rierten Freihandelsabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens können die liechtensteinischen Interessen von einer Vertreterin bzw. einem Vertreter Liechten- steins in der schweizerischen Delegation in den durch das Inkorporierte Freihandels- abkommen und das Inkorporierte Agrarabkommen eingesetzten Gemischten Aus- schüssen und in deren Arbeitsgruppen vertreten werden.

2. Gemäss den Bestimmungen der Artikel 6 und 11 des Inkorporierten Agrar-

abkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens mutatis mutandis ändern. Diese Änderungen bedürfen der Zu- stimmung der Vertreterin bzw. des Vertreters Liechtensteins.

6 SR 0.946.293.671 7 Zur Vermeidung allfälliger Zweifel sei darauf hingewiesen, dass das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ein integraler Bestandteil des Freihandels- abkommens ist.

Einbeziehung Liechtensteins in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens AS 2020

Art. 3

1. Dieses Zusatzabkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaat-

lichen Verfahren genehmigt.

2. Dieses Zusatzabkommen tritt in Kraft, wenn das Handelsabkommen Schweiz–

Vereinigtes Königreich in Kraft tritt.

3. Bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens wenden die Vertragsparteien

dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich vor- läufig Anwendung findet. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.

4. Dieses Zusatzabkommen:

(a) kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien gekün- digt werden. Es tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft; (b) ist, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, nicht mehr anwendbar bei Beendigung: (i) des Zollvertrags, (ii) des Handelsabkommens Schweiz–Vereinigtes Königreich, oder (iii) sowohl des Inkorporierten Freihandelsabkommens als auch des Inkor- porierten Agrarabkommens.

5. Falls das Inkorporierte Agrarabkommen oder Teile davon von der Schweiz oder

vom Vereinigten Königreich aufgehoben werden, werden die entsprechenden Best- immungen des Anhangs zu diesem Abkommen gleichzeitig aufgehoben, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

6. Falls das Inkorporierte Agrarabkommen zwischen der Schweiz und dem Verei-

nigten Königreich nicht mehr anwendbar ist, findet der Anhang zu diesem Abkom- men gleichzeitig auch nicht mehr Anwendung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

Einbeziehung Liechtensteins in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens AS 2020

Dieses Zusatzabkommen ist zu Bern, am 11. Februar 2019 in drei Urschriften in deutscher und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Guy Parmelin Liam Fox

Für das Fürstentum Liechtenstein: Aurelia Frick

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Anhang

Grundsatz

Vorbehältlich folgender Abänderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Ag- rarabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und rechtlichen Ver- pflichtungen, Verzeichnisse, Namen und Begriffe auch für Liechtenstein. Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kan- tonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden gehand- habt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass- Strasse 10, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Vete- rinär- und Lebensmittelbehörden gehandhabt werden, ist dies das Amt für Lebens- mittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan. Darüber hinaus sind private Einrichtungen, denen besondere Aufgaben übertragen sind (z. B. Prüf- und Zertifizierungsorganisationen), auch für Liechtenstein zustän- dig, sofern im Folgenden nicht anders geregelt.

Abänderungen/Zusätze zu den Anhängen 4–12 des Inkorporierten Agrarabkommens

Anhang 7, Handel mit Weinbauerzeugnissen Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Liechtenstein (im Sinne von Anhang 7 Art. 5)

Geografische Angaben Qualitätsweine – Balzers – Bendern – Eschen – Eschnerberg – Gamprin – Mauren – Ruggell – Schaan – Schellenberg – Triesen – Vaduz

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Tafelweine mit geografischer Angabe – Liechtensteiner Oberländer Landwein – Liechtensteiner Unterländer Landwein Traditionelle Begriffe – Ablass – Appellation d’origine contrôlée – Auslese Liechtenstein – Beerenauslese – Beerle – Beerli – Beerliwein – Eiswein – Federweiss8 – Grand Cru Liechtenstein – Kretzer – Landwein – Sélection Liechtenstein – Strohwein – Süssdruck – Trockenbeerenauslese – Weissherbst

Anhang 8, Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Liechtenstein (im Sinne von Anhang 8 Art. 4) Tresterbrand – Balzner Marc – Benderer Marc – Eschner Marc

8 Unbeschadet der Verwendung des traditionellen deutschen Ausdrucks «Federweisser» für teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, im Sinne von Paragraph 34c der deutschen Weinverordnung und von Art. 12 Abs. 1 Bst. b) und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der zuletzt geänderten Fassung.

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– Eschnerberger Marc – Gampriner Marc – Maurer Marc – Ruggeller Marc – Schaaner Marc – Schellenberger Marc – Triesner Marc – Vaduzer Marc

Anhang 12, Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Das geografische Gebiet der folgenden, gemäss Anhang 12 Anlage 1 geschützten schweizerischen g.A. umfasst auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins: – Rheintaler Ribel/Türggen Ribel (PDO) – St. Galler Bratwurst/St. Galler Kalbsbratwurst (PGI) – Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (PDO)

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