AS 2020 847
Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren
Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren
vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR), verordnet:
Art. 1 Stillstand der Fristen
1 Folgende gesetzlichen Fristen stehen still:
a. Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative nach Artikel 71 BPR; b. Frist für die Behandlung von Volksinitiativen nach den Artikeln 97, 100 und
105 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023;
c. Frist für die Unterbreitung einer Volksinitiative nach Artikel 75a BPR.
2 Die Referendumsfrist nach Artikel 59a BPR steht still, wenn der Bundeskanzlei
spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.
Art. 2 Ausschluss von Verfahrenshandlungen
1 Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vor-
genommen: a. Verfügung über das Zustandekommen von Volksbegehren; b. Volksabstimmung über ein eidgenössisches Volksbegehren.
2 Der Bundesrat kann trotz des Stillstands für ein Volksbegehren einen Abstim-
mungstermin festlegen.
SR 161.16
2020-0831 847
Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren. V AS 2020
Art. 3 Verbot von Unterschriftensammlungen Während des Stillstands der Fristen nach Artikel 1 gilt: a. Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden. b. Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Stimmrechtsbescheinigungen
1 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen
sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten. 2 Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entge- gen.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 07.00 Uhr in Kraft. 4
2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2020.
20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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