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AS 2021 682

AS 2021 682

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 3. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 7

7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen,

Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern oder der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.

Art. 36 Abs. 2 und 3

2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide-

betrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober; b. für Lamas und Alpakas: das Beitragsjahr.

3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-

Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsda- tenbank erhoben.

Art. 37 Abs. 1

1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln,

Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.

1 SR 910.13

2021-3617 AS 2021 682

Direktzahlungsverordnung AS 2021 682

Art. 41 Abs. 3bis–3quater 3bis Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2024 den Normalbesatz von Sömme- rungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit Schafen, ohne Milchschafe, an, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2022 und 2023, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV2, über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht: a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV; b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durch- schnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV, geteilt durch die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren. 3ter Bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die vorwiegend mit Ziegen bestossen werden, kann der Kanton auf Gesuch hin den Normalbesatz nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend der Differenz bei der Bestossung mit Jungziegen und Zicklein erhöhen. Für die Berechnung gilt Absatz 3bis sinngemäss. 3quater Musste die Bestossung in einem Referenzjahr aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund der Präsenz von Grossraubtieren reduziert werden und hat der Bewirtschaf- ter oder die Bewirtschafterin die Vorkommnisse gemäss Artikel 106 Absatz 3 gemel- det, so korrigiert der Kanton die Festlegung nach Absatz 3bis oder 3ter entsprechend.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge

1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der

Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 74 und 75 und nach Anhang 6 abgewichen werden, sofern die Regelungen in Bezug auf das Tierwohl mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.

2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.

Art. 108 Abs. 3 3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Bei- tragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.

2 SR 910.91

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II Die Anhänge 2, 4, 6 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

III Ziffer IV Absätze 1, 2 Buchstabe a und 4 der Änderung vom 12. Februar 20203 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19854 wird wie folgt geändert: 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. April 2020 in Kraft.

2 Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:

a. Anhang 2 Ziffer 55 und 551 gemäss Ziffer I;

4 Anhang 2 Ziffer 552 gemäss Ziffer I tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

IV Der Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 wird wie folgt geändert:

Anhang Ziff. 3 und 4

Faktor je Tier

3. Schafe

3.1 Milchschafe 0,25

3.2 Andere Schafe über 365 Tage alt 0,17

3.3 Jungschafe über 180 bis 365 Tage alt 0,06

3.4 Lämmer bis 180 Tage alt 0,03

4. Ziegen

4.1 Milchziegen 0,20

4.2 Andere Ziegen über 365 Tage alt 0,17

4.3 Jungziegen über 180 Tage bis 365 Tage alt 0,06

4.4 Zicklein bis 180 Tage alt 0,03

3 AS 2020 793 4 SR 814.318.142.1 5 SR 910.91

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V 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 36 Absätze 2 und 3, 37 Absatz 1, 41 Absätze 3bis–3quater gemäss Ziffer I, die Anhänge 2 und 8 Ziffer 2.3a.1 Buchstabe b gemäss Ziffer II sowie Ziffer IV treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Ziff. 3

3 Höchstbesatz für Schafweiden

Es gilt folgender Höchstbesatz:

Standort Höhenlage Weidesystem Höchstbesatz pro ha Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Nettoweideflächen auf Magerweiden Fettweiden

Schafe* NST Schafe* NST

Unter- bis 900 m Herde mit 14 1,32 34 3,20 halb 900–1100 m ständiger 13 1,22 30 2,82 der Behirtung Wald- 1100–1300 m oder Um- 11 1,04 25 2,35 grenze 1300–1500 m triebsweide 9 0,85 21 1,98 1500–1700 m 7 0,66 16 1,51 über 1700 m 6 0,56 11 1,04 bis 900 m Übrige 4 0,38 7 0,66 900–1500 m Weiden 3 0,28 5 0,47 über 1500 m 2 0,19 3 0,28 Ober- bis 2000 m Herde mit 5 0,47 8 0,75 halb Nordalpen bis 2200 m ständiger 3 0,28 5 0,47 der Behirtung Wald- Zentralalpen bis 2400 m oder Um- grenze Südalpen bis 2300 m triebsweide

Nordalpen bis 2200 m Übrige 2 0,19 2,5 0,24 Zentralalpen bis 2400 m Weiden Südalpen bis 2300 m Hohe Mittelland, Voralpen und Herde mit 2 0,19 3 0,28 Lagen südliches Tessin über ständiger

2000 m Behirtung

Nordalpen über 2200 m oder Um- triebsweide Zentralalpen über 2400 m Südalpen über 2300 m Übrige 0,5 0,05 1,5 0,14 Weiden * Mittleres Alpschaf zu 0,0941 GVE in 100 Tagen

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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 12.1.5, 12.1.9 und 12.1.10

12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine

normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten.

12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege

durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine bedarfsgerechte Düngung.

12.1.10 Quarantäneorganismen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom

31. Oktober 20186 und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverord- nung sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen zu bekämpfen.

6 SR 916.20

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Anhang 6 (Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

A Anforderungen für BTS-Beiträge

Ziff. 7.7 Bst. c

7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:

c. für Truten, Junghähne von Legehennenlinien und Küken für die Eierpro- duktion an den ersten 42 Lebenstagen.

B Anforderungen für RAUS-Beiträge

Ziff. 2.3 Bst. d

2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen

eingeschränkt werden: d. soweit dies während der Fütterung, des Melkens oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist.

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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 2.2.1

2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen

pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit 1000 Franken pro Hektare LN des Betriebs. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 Punkten oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel, die Pauschalbeträge und die Beträge pro Ein- heit werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wie- derholungsfall vervierfacht.

Ziff. 2.2.4 Bst. b

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

b. Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 5 Pte. pro Objekt Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferzonen (Art. 15)

Ziff. 2.3.1

2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der

Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Fran- ken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tie- ren, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wie- derholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wie- derholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervier- facht.

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Ziffer 2.3a 2.3a Luftreinhaltung 2.3a.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro ha. Die Pauschalbeträge und die Beträge pro ha werden im ersten Wiederholungs- fall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Gewährt die zuständige Behörde eine Frist zur Sanierung von Anlagen zur Lagerung, so werden bei festgestellten Mängeln innerhalb dieser Frist keine Kürzungen nach Buchstabe a vorgenommen.

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Nicht konforme Lagerung von flüssigen Hofdüngern 300 Fr. b. Nicht konforme Ausbringung von flüssigen 300 Fr./ha x betroffene Fläche Hofdüngern (Art. 13 Abs. 2bis) in ha

Ziff. 2.9.2

2.9.2 Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall um

50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte um

100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die

entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. Die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

Ziff. 2.9.5

2.9.5 Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Die Anforderungen für die Tierwohlbeiträge oder Kürzung analog zu den Ziffern die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht 2.9.1–2.9.4 eingehalten (Art. 76a)

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