AS 2022 128
Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)
Änderung vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 20201, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 16. März 20122 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. b In diesem Gesetz bedeuten: b. Verkehr: das entgeltliche und unentgeltliche Weitergeben und Annehmen, das Ein-, Durch- und Ausführen, das Anbieten, das Ausstellen und der Besitz von Exemplaren;
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz
1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchsta-
ben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:
2 Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der
Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben
1 Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig
handelt oder diese gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.
2022-0254 AS 2022 128
Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG AS 2022 128
3 Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren
bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten.
Art. 11a Informationspflicht beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten 1 Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, müssen über sich und die angebotenen Exemplare informieren.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Informationen anzugeben sind.
3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Internetplattformen und die Verlegerinnen
und Verleger von Presseerzeugnissen sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
Art. 14 Abs. 2 2 Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt wird.
Art. 15 Abs. 1 Bst. d und 2 zweiter Satz
1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn:
d. bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen und keine Rückweisung verfügt wird; 2 ... Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der beschlagnahmten lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.
1 Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn
ihnen: a. fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorge- legt werden; oder b. angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden. 1bis Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einzie- hen, wenn: a. für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen; b. die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwort- liche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder c. es sich um herrenloses Gut handelt.
Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG AS 2022 128
Art. 24 Abs. 3 und 4
3 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.
4 Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Ein- sprache handelt.
Art. 26 Widerhandlungen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Artikel 6 Absatz 1 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) oder 11 Absatz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle) zuwiderhandelt; b. Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat, das EDI oder das BLV ge- stützt auf Artikel 7 Absatz 2 (Bewilligungspflicht), 9 (Einfuhrverbote) oder 11 Absatz 3 (Registrierungspflicht von Handels- und Zuchtbetrieben) erlassen; c. Exemplare, die ohne Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 eingeführt worden sind, besitzt, anbietet oder entgeltlich oder unentgeltlich weitergibt. 2 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Wider- handlung: a. gegen Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 oder 2 oder 9 oder die Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe c eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II CITES betrifft; b. gewerbsmässig begangen wird; c. von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.
3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu
20 000 Franken.
4 In leichten Fällen nach den Absätzen 1 und 3 ist die Strafe Busse.
5 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ausführungsvor-
schriften des Bundesrats oder des EDI verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Absatzes für strafbar erklärt worden ist.
Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG AS 2022 128
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2021 Nationalrat, 19. März 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2021 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. März 2022 in Kraft gesetzt.
26. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr