AS 2022 240
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»
Angenommen am 28. November 2021
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 117b Pflege 1 Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität. 2 Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Per- sonen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.
Art. 197 Ziff. 13
13. Übergangsbestimmung zu Art. 117b (Pflege)
1 Der Bund erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen
über: a. die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden:
1. in eigener Verantwortung,
2. auf ärztliche Anordnung;
b. die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen; c. anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Perso- nen; d. Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen.
2 Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmun-
gen innert vier Jahren seit Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen trifft der Bundesrat innerhalb von achtzehn Monaten nach Annahme von Artikel 117b durch Volk und