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AS 2022 259

Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

Änderung vom 27. April 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. März 20221 über Massnahmen gegenüber Belarus wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 1

1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mit-

gliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April

2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in

diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansäs- sige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.

Art. 24 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizer-

franken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Orga- nisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Natio- nalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für:

1 SR 946.231.116.9

2022-1261 AS 2022 259

Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 259

II Diese Verordnung tritt am 27. April 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.2

27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 27. April 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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