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AS 2022 840

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In Artikel 12a wird der Ausdruck «Impfplan 2021» durch den Ausdruck «Impfplan 2022» ersetzt.

Art. 4 Bst. c

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden Leistungen, soweit sie von nach Artikel 44 KVV zugelassenen Chiropraktoren und Chiropraktorinnen oder von nach Artikel 44a KVV zugelassenen Organisationen der Chiropraktik verordnet sind:

  • c. der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände:

    1. Produkte der Gruppe 05. Bandagen,

    2. Produkte der Gruppe 09.02.01 Transkutane elektrische Nervenstimulationsgeräte (TENS),

    3. Produkte der Gruppe 16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel,

    4. Produkte der Gruppe 22. Fertigorthesen,

    5. Produkte der Gruppe 23. Massorthesen,

    6. Produkte der Gruppe 35. Verbandmaterial;

Art. 11b Abs. 3 und 3bis

3 Soll die Psychotherapie für Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a nach 30 Sitzungen zulasten der Versicherung fortgesetzt werden, so ist das Verfahren nach Artikel 3b sinngemäss anwendbar. Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung erfolgt durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin.

3bis Bei einer von einem Arzt oder einer Ärztin mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin oder in Kinder- und Jugendmedizin angeordneten psychologischen Psychotherapie ist dem Bericht nach Absatz 3 eine durch einen Facharzt oder eine Fachärztin mit einem Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vorgenommene Fallbeurteilung beizulegen.

Art. 12a Bst. f, g, j, k, m und o

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme

Voraussetzung

  • f. Pneumokokken-Impfung

Gemäss Impfplan 20222.

Bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr sowie bei Personen ab 65 Jahren mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Infektion.

  • g. Meningokokken-Impfung

Gegen die Serotypen ACWY gemäss Impfplan 20223.

Gegen den Serotyp B gemäss der «Meningokokken-B-Impfempfehlung für Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko» vom 23. Mai 20224 sowie der «Empfehlung Meningokokken-Postexpositionsprophylaxe» vom 16. Mai 20225.

Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.

Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  • j. Varizellen-Impfung

Basis- und Nachholimpfungen gemäss den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 31. Oktober 20226.

Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.

  • k. Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV)

  1. Gemäss Impfplan 20227:

    • a. Basisimpfung der Mädchen zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr;

    • b. Impfung der Mädchen und Frauen zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 27. Altersjahr;

    • c. ergänzende Impfung bei Knaben und Männern zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr.

  2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:

    • a. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF nach Ziffer 1 ist sichergestellt.

    • b. Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt.

    • c. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärzte und Ärztinnen und der Krankenversicherer sind definiert.

    • d. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.

  3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

  • m. Impfung gegen Tollwut

Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss Impfplan 20228

Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  • o. Impfung gegen Herpes Zoster

Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff.

Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss Impfplan 20229.

Art. 12b Bst. g

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme

Voraussetzung

  • g. monoklonaler Antikörper

    zur RSV-Prophylaxe

Indikationsstellung gemäss den Empfehlungen «Konsensus Statement zur Prävention von Respiratory Syncytial Virus (RSV)-Infektionen mit dem humanisierten monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) (Update 2016)»10 der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Pädiatrischen Infektiologie-Gruppe der Schweiz (PIGS), der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie (SGPP), der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderkardiologie (SGK) und der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN).

Bei ehemaligen Frühgeborenen mit bronchopulmonaler Dysplasie: Indikations­stellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neonatologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2015, revidiert am 17. Juni 202111) oder pädiatrischer Pneumologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 201612).

Bei Kindern mit hämodynamisch signi­fikantem kongenitalem Herzvitium: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt pädiatrischer Kardiologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 201613).

Art. 12e Bst. d

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme

Voraussetzung

  • d. Früherkennung des Kolonkarzinoms

Im Alter von 50 bis 69 Jahren.

Untersuchungsmethoden:

  • – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder

  • – Koloskopie, alle 10 Jahre.

Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

II

Die Anhänge 1–314 werden geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Die Geltungsdauer von Artikel 12a Buchstabe n Ziffer 2 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

3 Die Geltungsdauer von Artikel 35 in der Fassung der Änderung vom 30. November 202015 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

28. November 2022

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

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