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AS 2023 109

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Bst. b

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:

  • b. den Kauf und den Transport von Erdölprodukten zur:

    1. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten,

    2. Ausübung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.

Art. 10 Abs. 2–2ter und 5

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2bis Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:

  • a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder

  • b. zur Ausübung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.

2ter Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien zu ermöglichen.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2ter, 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

II

Diese Verordnung tritt am 3. März 2023 um 18.00 Uhr in Kraft.2

3. März 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr