AS 2023 509
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3novies Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
1 Sofern sie in den Listen nach Artikel 52 Absatz 1 KVG2 aufgenommen sind, vergütet die Invalidenversicherung:
a. pharmazeutische Spezialitäten und konfektionierte Arzneimittel; und
b. die in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe.
2 Sie vergütet auch:
a. Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3sexies;
b. diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen;
c. Laboranalysen; und
d. der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
6. September 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |