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AS 2023 555

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. November 20151 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Art. 2a Verbote betreffend Güter und Technologie für unbemannte Luftfahrzeuge

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologie für unbemannte Luftfahrzeuge nach Anhang 1a an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologie nach Anhang 1a sind verboten.

3 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologie nach Anhang 1a aus dem Iran sind verboten.

4 Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 1a oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:

  • a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;

  • b. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.

Art. 7 Abs. 1, 3bis und 4bis

1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

3bis Das Verbot nach Absatz 2 Buchstabe a gilt zudem nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang 6a erwähnten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist für die Durchführung humanitärer Aktivitäten in Iran durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung solcher Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.

4bis Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 im Zusammenhang mit den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6a bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Iran zu ermöglichen.

Art. 10 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz

1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den natürlichen Personen nach den Anhängen 5, 6 und 6a verboten.

3 Es kann für natürliche Personen nach den Anhängen 6 und 6a Ausnahmen gewähren:

Art. 14a Veröffentlichung

Die Einträge nach den Anhängen 5–7 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.

Art. 15a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023

Für Güter und Technologien nach Anhang 1a gelten die Verbote nach Artikel 2a Absätze 1–3 bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 29. September 2023 geschlossenen Verträgen.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1a und 6a gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 29. September 2023 um 18.00 Uhr in Kraft.2

29. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 2 Abs. 1)

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 2 Abs. 1, 2 und 4)

Titel

Güter, Technologie und Software für Trägersysteme, die unter die Verbote nach Artikel 2 fallen

Ziff. 1 und 3

Betrifft nur den italienischen Text.

(Art. 2a Abs. 1–4)

Güter und Technologie, die unter die Verbote nach Artikel 2a fallen

A. Kategorie 1 – Unbemannte Luftfahrzeuge

HS-Code

Beschreibung

8806.91

Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von nicht mehr als 250 g

8806.92

Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 250 g, jedoch nicht mehr als 7 kg

8806.93

Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 7 kg, jedoch nicht mehr als 25 kg

8806.94

Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 25 kg, jedoch nicht mehr als 150 kg

8806.99

Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 150 kg

B. Kategorie 2 – Antriebs- und Navigationselemente

HS-Code

Beschreibung

ex 8411.11

Turbostrahltriebwerke für Luftfahrzeuge mit einer Schubkraft von nicht mehr als 25 kN

ex 8411.12

Turbostrahltriebwerke für Luftfahrzeuge mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

ex 8411.21

Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 1100 kW

ex 8411.22

Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 1100 kW

ex 8411.91

Speziell konzipierte Teile für Turbostrahltriebwerke oder Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge

8407.10

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) für Luftfahrzeuge

8409.10

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

ex 8408.90

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung für Luftfahrzeuge

ex 9014.20

Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (Intertial measurement Unit IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel

ex 8526.10

Radar für Luftfahrzeuge ohne Besatzung und speziell konzipierte Bestandteile hierfür

ex 8529.90

Radar für Luftfahrzeuge ohne Besatzung und speziell konzipierte Bestandteile hierfür

ex 8526.91

Geräte für Funknavigation für Luftfahrzeuge und speziell konzipierte Bestandteile hierfür

ex 8529.90

Geräte für Funknavigation für Luftfahrzeuge und speziell konzipierte Bestandteile hierfür

ex 8807.30

Flugsteuerorgane (FCU) für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (UAV)

ex 8807.30

Fernsteuerungsgeräte für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (UAV)

C. Kategorie 3 – Elektronische Bauelemente und Systeme

HS-Code

Beschreibung

ex 8542.31

Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessor, Signalprozessor, Signalanalysator

ex 8542.39

Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessor, Signalprozessor, Signalanalysator

ex 8542.33

MMIC (monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise)

ex 8548.00

HF- oder EMI-Abschirmungen gegen elektromagnetische Interferenzen, geeignet für Luftfahrzeuge

8525.83

Nachtsichtgeräte

ex 8525.89

(Sichtlicht- oder Wärmebild-) Kameras, besonders konzipiert für die Verwendung in Luftfahrzeugen ohne Besatzung

ex 9006.30

Luftbild-Überwachungskamera

ex 9025.80

Wärmesensoren für UAV-Kameras

ex 9027.50

Wärmesensoren für UAV-Kameras

D. Kategorie 4 – Sonstige Güter

  1. Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme, einschliesslich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen

  2. luftgestützte Laser-Entfernungsmesser

  3. LIDAR (Light Detection and Ranging)-Systeme

  4. Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend in der Liste aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde

(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3 und 11 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten