AS 2024 190
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 2 und 32 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.3 Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:a. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 30 Abs. 22 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 29 Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.
Art. 31 Abs. 3 und 43 Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.4 Aufgehoben
Art. 32 Abs. 22 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 29 Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.
Art. 36a Abs. 33 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 29 Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.
Art. 53a Beschäftigungsprogramme (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 43 Abs. 4 und 75 Abs. 4 AsylG)Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
Art. 65 Abs. 4 Bst. a, 5, 7 und 84 Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese:a. bei behördlich beauftragten Anbietern von Massnahmen die berufliche Ein- oder Wiedereingliederung unterstützt; oder 5 Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Massnahmen der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.7 Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: a. die durch behördlich beauftragte Anbieter von Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung vermittelt wurde;b. für die eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörden vorliegt; und c. bei der die Entschädigung unter dem für die Berechnung der Globalpauschale des Bundes nach Artikel 23 und 27 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19992 massgebenden Bruttomonatslohn von 600 Franken liegt oder bei der es sich um eine Massnahme zur beruflichen Grundbildung nach Artikel 12 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 handelt. 8 Für Behördenstellen, die Massnahmen der beruflichen Ein- und Wiedereingliederung direkt umsetzen, gelten die Absätze 4 und 7 sinngemäss.
Abschnittstitel nach Art. 65c5.Abschnitt:
Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen und Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen
Art. 67a Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85b AIG)1 Ein Kantonswechsel nach Artikel 85b Absatz 2 Buchstabe b AIG wird namentlich bewilligt, wenn häusliche Gewalt vorliegt und dies zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist.2 Der Verbleib im Wohnkanton ist aufgrund des Arbeitswegs namentlich dann unzumutbar, wenn: a. der Arbeitsweg mehr als 90 Minuten je für den Hin- und Rückweg dauert oder;b. die vorläufig aufgenommene Person für den Arbeitsweg auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist und der Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist.3 Der Verbleib im Wohnkanton ist aufgrund der Arbeitszeiten namentlich dann unzumutbar, wenn:a. die vorläufig aufgenommene Person für den Arbeitsweg auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist und zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind;b. kurzfristig angeordnete Arbeitseinsätze wie Pikettdienste erforderlich sind.4 Massgebend für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist die zukünftige Situation im neuen Kanton. 5 Darüber hinaus kann das SEM einen Kantonswechsel verfügen, wenn beide Kantone damit einverstanden sind.
Art. 74 Sachüberschrift und Abs. 3Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG)3 Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.
Art. 74a Sachüberschrift und Abs. 2Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Art. 85c Abs. 1 Bst. d AIG)2 Wird die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
1. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |