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AS 2025 206

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 22a3a. Abschnitt:
Ausnahmen von der Führung mit Leistungsvereinbarung(Art. 38a Abs. 2 RVOG)

Art. 22aVon der Führung mit Leistungsvereinbarung sind neben der Eidgenössischen Finanzkontrolle ausgenommen:a. die Bundeskanzlei;b. der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte;c. die Eidgenössischen Spielbankenkommission;d. der Preisüberwacher;e. die Wettbewerbskommission;f. die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle;g. die Eidgenössische Postkommission;h. die Kommission für den Eisenbahnverkehr;i. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;j. die Eidgenössische Kommunikationskommission;k. die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

Art. 22bAufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

21. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi