AS 2025 206
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 22a3a. Abschnitt:
Ausnahmen von der Führung mit Leistungsvereinbarung(Art. 38a Abs. 2 RVOG)
Art. 22aVon der Führung mit Leistungsvereinbarung sind neben der Eidgenössischen Finanzkontrolle ausgenommen:a. die Bundeskanzlei;b. der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte;c. die Eidgenössischen Spielbankenkommission;d. der Preisüberwacher;e. die Wettbewerbskommission;f. die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle;g. die Eidgenössische Postkommission;h. die Kommission für den Eisenbahnverkehr;i. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;j. die Eidgenössische Kommunikationskommission;k. die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Art. 22bAufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
21. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |