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AS 2025 831

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 8ater 2 Abs. 5 Bst. bbis, c, d5 Er muss auf Verlangen bekannt geben:bbis. der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen: die Mess- und Stammdaten der Endverbraucher und die Stammdaten der Verteilnetzbetreiber in nicht anonymisierter Form für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20163;c. den kantonalen Behörden: die Mess- und Stammdaten von Grossverbrauchern in nicht anonymisierter Form für ihre Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 Absatz 3 EnG4 und der Endverbraucher in pseudonymisierter Form für ihre sonstigen Vollzugsaufgaben nach Bundesrecht oder kantonalem Recht;d. den kantonalen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), den Forschungsanstalten des ETH-Bereichs und den Fachhochschulen: die Mess- und Stammdaten in anonymisierter Form zum Zwecke der Forschung.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

26. November 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi