AS 2025 831
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 8ater 2 Abs. 5 Bst. bbis, c, d5 Er muss auf Verlangen bekannt geben:bbis. der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen: die Mess- und Stammdaten der Endverbraucher und die Stammdaten der Verteilnetzbetreiber in nicht anonymisierter Form für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20163;c. den kantonalen Behörden: die Mess- und Stammdaten von Grossverbrauchern in nicht anonymisierter Form für ihre Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 Absatz 3 EnG4 und der Endverbraucher in pseudonymisierter Form für ihre sonstigen Vollzugsaufgaben nach Bundesrecht oder kantonalem Recht;d. den kantonalen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), den Forschungsanstalten des ETH-Bereichs und den Fachhochschulen: die Mess- und Stammdaten in anonymisierter Form zum Zwecke der Forschung.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |