Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
07.436 · Parlamentarische Initiative · 2007-06-06
Erledigt
Ausgangslage
Am 9. November 2007 gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) der von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer am 6. Juni 2007 eingereichten parlamentarischen Initiative einstimmig Folge. Die Schwesterkommission stimmte diesem Beschluss am 19. Februar 2008 ebenfalls einstimmig zu.
Unter der geltenden gesetzlichen Regelung können Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen vorsehen, dass Versicherte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter die Altersrente vorbeziehen müssen und somit keine Austrittsleistung verlangen können, selbst wenn sie die Erwerbstätigkeit fortführen. Auf diesem Hintergrund braucht es eine Änderung der rechtlichen Grundlagen, um das Problem zu lösen.
Die beantragte Lösung basiert auf der damals vorgesehenen Regelung, inklusive der klärenden Ergänzungen, die das Parlament in den Beratungen angebracht hatte. Zudem berücksichtigt sie die seitdem erfolgten Entwicklungen. Ihr primäres Ziel ist die künftige Verhinderung des zwangsweisen vorzeitigen Bezugs von Rentenleistungen in der beruflichen Vorsorge.
Die vorgeschlagene Lösung übernimmt insbesondere auch die Bedingung, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit weiterführen beziehungsweise als arbeitslos gemeldet sein muss, damit sie noch einen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung geltend machen kann.
Der Bundesrat befürwortet eine solche Neuregelung. Bestrebt, Hindernisse im Bereich der Sozialversicherungen abzubauen, die einer längeren Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegenwirken können, beabsichtigt er ebenfalls, eine Regelung in diesem Sinn einzuführen. Er hat auch Verständnis für den Entscheid der Kommission, die geltende Regelung nicht bis zum Inkrafttreten der 11. AHV-Revision weiterzuführen, sondern durch diese punktuelle Gesetzesrevision zu ändern. (Quelle: Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und Stellungnahme des Bundesrates)
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Mit einer Gesetzesrevision ist sicherzustellen, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Dazu ist zum Beispiel das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) dahingehend zu ändern, dass eine reglementarisch mögliche vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung oder andere reglementarisch vorgesehene Vorbezüge der Altersleistungen nur in dem Masse als Vorsorgefälle gelten, als die versicherte Person ihren Anspruch auf die Altersleistung tatsächlich (freiwillig) geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersrente wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert.
Begründung
Nach der Praxis des Bundesgerichtes führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbstätig sein will (vgl. BGE 120 V 311, 126 V 92; B 38/00 Gb vom 24. Juni 2002). Diese Praxis gilt nach dem Entscheid B 86/02 vom 23. Mai 2003 auch nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes.
Gemäss Entscheid des Bundesgerichtes ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" nicht das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gemäss Artikel 13 Absatz 1 BVG zu verstehen, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze bei vorzeitiger Pensionierung. Wird nun das Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt aufgelöst, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, gilt der Anspruch auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person die Absicht hat, weiterhin erwerbstätig zu sein.
Nur bei Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Ausrichtung einer Altersleistung von einer ausdrücklichen Willenserklärung abhängig machen, gilt diese Regelung nur dann, wenn die versicherte Person eine entsprechende Willenserklärung abgibt. Bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch gegen den Willen der Arbeitnehmerin eine gekürzte Altersleistung anstelle der Freizügigkeitsleistung auslösen.
Diese Praxis des Bundesgerichtes hat negative Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz älterer Arbeitnehmender. Werden sie in einem Alter entlassen, in dem sie reglementarisch bereits einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen haben, können sie, auch wenn sie weiter arbeiten wollen, keine Freizügigkeitsleistungen mehr auslösen. Damit wird ihnen verunmöglicht, den Vorsorgeschutz gleichwertig weiter auszubauen, auch wenn sie z. B. nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle antreten. Zusätzlich negative Auswirkungen hat diese Praxis auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, da die Altersleistungen, auch wenn sie gegen den Willen der versicherten Person ausgerichtet werden, angerechnet werden.
Das Bundesgericht hält im Entscheid vom 23. Mai 2003 fest, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes eine andere Auslegung nicht möglich sei, auch wenn das BSV geltend mache, dass dies dem Sinn und Zweck des Freizügigkeitsgesetzes widerspreche.
Diese Gesetzesauslegung diskriminiert ältere Arbeitnehmende, die z. B. aufgrund einer Kündigung ihre Stelle verlieren. Ihr Vorsorgeschutz wird ausgehöhlt. Diese Bestimmung steht in krassem Gegensatz zu den Bemühungen des Bundesrates, ältere Arbeitnehmende so lange als möglich im Berufsleben zu behalten. Zudem führt sie zu einer krassen Diskriminierung der älteren Lohnabhängigen.
Im Zuge der 11. AHV-Revision war im Rahmen der Schlussbestimmungen, Ziffer 5, vorgesehen, das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 bis) in diesem Punkt zu ändern. Die 11. AHV-Revision ist nun von den Stimmenden abgelehnt worden. Trotzdem hatten es Bundesrat und Nationalrat (Dezember 2005) abgelehnt, diese altersdiskriminierende Bestimmung aufzuheben. Das soll nun mit einer raschen Gesetzesänderung geändert werden.
Verhandlungen
Im Nationalrat wie im Ständerat beschrieben die Berichterstatter der Kommissionen die gegenwärtige Situation und die sich daraus ergebenden Nachteile. Heute sei es möglich, dass Arbeitnehmer, die zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter ihre Stelle verlieren oder eine andere Stelle annehmen möchten, die Altersrente ihrer Pensionskasse vorbeziehen müssten. Dies führe zu Nachteilen wie einer lebenslänglichen Kürzung der Rente, steuerlichen Nachteilen im Falle einer Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb und Anrechnung der Rente im Falle einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Der von allen Fraktionen unterstützte Gesetzesentwurf wurde in beiden Räten diskussionslos angenommen.
In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 188 zu 3 und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.