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17.3906 · Interpellation · 2017-09-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Dass die Mehrheit der Asylbewerber mittlerweile ohne Papiere einreist und ihre Identität so nicht aufgrund eines Passes oder einer Identitätskarte nachgewiesen werden kann, ist bekannt. Dass aber immer häufiger Fälle auftreten, in welchen sich Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, um eine Einbürgerung bewerben bzw. von Behörden hierfür vorgeschlagen werden, irritiert. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist es richtig, dass Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit nach Auffassung des Bundes nicht "staatenlos" sind, sondern einfach keine Beweise oder Dokumente über ihre Staatsangehörigkeit vorlegen können? Worin liegt der Unterschied zu einer staatenlosen Person, wenn die Staatenlosigkeit sich ja darin äussert, dass diese Person von keinem Staat aufgrund seiner Gesetze als sein Staatsangehöriger anerkannt wird, die entsprechenden Papiere aber just von besagtem Staat auszustellen wären?

2. Wie vielen Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit wurde in den vergangenen 10 Jahren eine Einbürgerungsbewilligung erteilt (aufgeschlüsselt nach Jahr und Kanton)?

3. Wie viele dieser Bürgerrechtsbewerber wurden auch tatsächlich eingebürgert (aufgeschlüsselt nach Jahr und Kanton)?

4. Wie kann es sein, dass bei der derzeit geltenden Mindestwohnfrist von 12 Jahren (Art. 15 BüG) und den für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu tätigenden Eignungsabklärungen (u. a. mögliche Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz) die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist?

5. Wenn man davon ausgeht, dass ein Einbürgerungsverfahren dann eingeleitet werden kann, wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen: Gehört die Angabe der Herkunft nicht zu den notwendigen Informationen für einen Gesuchsteller?

6. Geht er davon aus, dass die Zahl der Bürgerrechtsbewerber mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit dem neuen Bürgerrechtsgesetz - d. h. mit dem Erfordernis einer Niederlassungsbewilligung zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung - sinkt?

7. Durch welche gesetzgeberischen Massnahmen kann sichergestellt werden, dass die Herkunft der Bürgerrechtsbewerber künftig bekannt ist bzw. Personen mit unbekannter Herkunft künftig kein Gesuch mehr stellen können, bis ihre Staatsangehörigkeit geklärt ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Grundlegend für die Beantwortung der Fragen ist zunächst eine Klärung der Unterschiede zwischen staatenlosen und schriftenlosen Personen.

- So gilt eine ausländische Person gemäss Artikel 10 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) als schriftenlos, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht, oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.

- Demgegenüber wird eine Person in der Schweiz dann als staatenlos bezeichnet, wenn sie auf Gesuch hin vom Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (StÜ; SR 0.142.40) und der geltenden Rechtsprechung mittels einer Feststellungsverfügung formell als staatenlos anerkannt wurde. In diesem Sinne ist die Staatenlosigkeit nur bei Personen gegeben, welche keine rechtliche Zugehörigkeit zu einem Staat aufweisen (sog. "de iure"-Staatenlose).

- Im Zentralen Migrationsinformationssystem des SEM (Zemis) sind Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit als "Personen mit unbekannter Nationalität" erfasst. Diese werden weiter unterteilt in "Personen ohne Nationalität" sowie Personen mit "Staat unbekannt". Beide Kategorien betreffen Personen, welche die strengen Anforderungen der Staatenlosigkeit nicht oder noch nicht erfüllen.

Im Einzelnen können die Fragen wie folgt beantwortet werden:

1. Gemäss obigen Erläuterungen machen die Behörden gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen einen Unterschied zwischen der sogenannt ungeklärten Staatsangehörigkeit und der rechtlich definierten Staatenlosigkeit.

2./3. Nachfolgende Statistik beruht auf den Angaben im Zemis, welches erst ab dem 1. Januar 2012 die bürgerrechtsrelevanten Daten integriert hat. Dementsprechend ist auch nur eine rückwirkende Betrachtung über die letzten fünf Jahre möglich.

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts im ordentlichen Einbürgerungsverfahren (Anzahl Personen mit unbekannter Nationalität)

JahrKantonohne NationalitätStaat unbekanntTotal2012AG011BE044FR101LU011NE426TI011VD1910ZH4913

Total 2012102737

2013BE336BS011SG101SH011TI022VD055ZH527

Total 201391423

2014AG055BE022GE101LU538NE101TG303VD022ZH303

Total 2014131225

2015AG527BE044BL022GE101VD101ZH011

Total 20157916

2016BE134BS011GE426NE112VD044ZH21012

Total 201682129

2017Stand Zemis vom 4. Oktober 2017AG101BE538BL011JU011SG101VD011ZH347

Total 2017101020

Allen im ordentlichen Verfahren eingebürgerten Personen ist vorgängig die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt worden. Bei den im erleichterten Verfahren ergangenen Einbürgerungen hat der Bund hingegen das Schweizer Bürgerrecht in eigener Kompetenz erteilt.

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts im erleichterten Einbürgerungsverfahren (Anzahl Personen mit unbekannter Nationalität)

JahrKantonohne NationalitätStaat unbekanntTotal2012AG101BE011TI101ZH101

Total 2012314

2013AG011BE112

Total 2013123

2014BE101GE112LU011NE112SG011SO101TI011UR011VD011

Total 20144711

2015AG101BE202ZH011

Total 2015314

2016BE101BL011SZ011VD112ZH123

Total 2016358

2017Stand Zemis vom 4. Oktober 2017SG011TG011

Total 2017022

4./5. Das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen wird für jeden Einzelfall im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gemeinsam von Bund und Kantonen abgeklärt. Einbürgerungsfähig ist nur, wer in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes, BüG, SR 141.0). Zudem muss die betreffende Person während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. Für die Fristberechnung wird die Zeit während dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt gerechnet (Art. 15 BüG).

Die Prüfung des Einbürgerungsgesuchs gestützt auf diese Kriterien hat sich in der Vergangenheit bewährt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nur gut integrierte Personen das Schweizer Bürgerrecht erhalten. Die jeweilige Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit bildet dabei kein Einbürgerungshindernis. Gleiches gilt auch bei ungeklärter Staatsangehörigkeit wie auch bei einer festgestellten Staatenlosigkeit.

6./7. Bevor die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung durch die zuständigen Behörden erteilt werden kann, haben die Kantone jedes Gesuch einzelfallgerecht zu prüfen. Zudem muss grundsätzlich ein heimatliches Ausweispapier vorgelegt werden (Art. 13 Abs. 1 und Art. 89 des Ausländergesetzes, AuG, SR 142.20). Ausnahmen von diesem Erfordernis gibt es namentlich dann, wenn sich die Ausweisbeschaffung als unmöglich oder unzumutbar erweist (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).

Ferner sind für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien massgebend. Damit ist auch unter neuem Recht sichergestellt, dass nur gut integrierte Personen zum Einbürgerungsverfahren zugelassen werden. Dementsprechend drängen sich keinerlei gesetzgeberische Massnahmen auf. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich mit Inkrafttreten des totalrevidierten Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 2018 bei Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit bzw. bei denjenigen mit unbekannter Nationalität keine wesentlichen Änderungen in zahlenmässiger Hinsicht ergeben werden.

Antwort des Bundesrates.