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17.3996 · Motion · 2017-11-30

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, im Geldwäschereigesetz alle Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit natürlichen und juristischen Personen einer besonderen Sorgfaltspflicht zu unterstellen, die ihren Sitz in einem vom IWF als Offshore-Finanzplatz bezeichneten Staat oder Hoheitsgebiet haben.

Begründung

Das Geldwäschereigesetz sieht in Artikel 6 Absatz 3 vor, dass Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten. Bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko haben die Finanzintermediäre besondere Sorgfaltspflichten zu beachten.

Analog wird vorgeschlagen, auch sämtliche Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in Offshore-Finanzplätzen als solche "mit erhöhtem Risiko" zu betrachten und für diese besondere Sorgfaltspflichten vorzusehen. Bei diesen sind in jedem Falle vertiefte Abklärungen der Rechtmässigkeit zu treffen.

Die Panama und Paradise Papers haben den weitverbreiteten Missbrauch von Offshore-Strukturen für Geschäfte aufgezeigt, die gemeinhin als Geldwäscherei zu betrachten sind. Während viele andere Staaten gestützt auf die Panama Papers strafrechtliche Untersuchungen eingeleitet haben, war dies in der Schweiz kaum der Fall.

Das Schweizer System geht davon aus, dass die dem Geldwäschereigesetz unterstehenden Finanzintermediäre der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, falls ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei besteht. Die Panama und Paradise Papers legen nahe, dass diese Meldepflicht in Bezug auf Beziehungen zu Offshore-Finanzplätzen bisher nur ungenügend wahrgenommen worden ist, obschon entsprechende Geschäftsbeziehungen stets mit erhöhtem Risiko einhergehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Aufnahme einer Sorgfaltspflicht in das Geldwäschereigesetz (GwG), wie von der Motionärin vorgeschlagen, nicht erforderlich ist. Artikel 6 Absatz 1 GwG hält bereits fest, dass sich die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach den Risiken richtet, die der Geschäftsbeziehung innewohnen. Die Geldwäschereiverordnung der Finma (GwV-Finma) konkretisiert in Artikel 13 Absatz 2 die Risikokriterien, die für Geschäftsbeziehungen mit einer natürlichen wie mit einer juristischen Person gelten. Zu diesen Kriterien gehören der Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person (Bst. a). Auch die Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von Sitzgesellschaften (Bst. h), gilt bereits seit 2011 als Kriterium für ein erhöhtes Risiko, das die Qualifizierung der Geschäftsbeziehung als eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko nach sich ziehen kann, welche ihrerseits die Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten erfordert. 2017 fand eine Anhörung zur Revision der GwV-Finma statt. Der Entwurf einer revidierten GwV-Finma enthält Beispiele zur Konkretisierung dieser Bestimmung. Dazu gehört insbesondere die Verwendung einer Sitzgesellschaft in einer intransparenten Jurisdiktion. Weitere Beispiele sind die Verwendung einer Sitzgesellschaft für die kurzfristige Anlage von Vermögenswerten, die Tatsache, dass die besagte Gesellschaft treuhänderische Aktionäre hat oder dass andere Sitzgesellschaften involviert sind. Gemäss Entwurf einer revidierten GwV-Finma müssen die Finanzintermediäre zudem stets die Gründe für die Verwendung einer Sitzgesellschaft klären. Diese neuen Vorschläge dienen dazu, die Wirksamkeit der bestehenden Massnahmen zu erhöhen. Die Tatsache, mit einem Kunden, der in einer intransparenten Jurisdiktion ansässig ist, eine Geschäftsbeziehung zu unterhalten, kann also bereits heute besondere Sorgfaltspflichten nach sich ziehen. Die mit gewissen Jurisdiktionen verbundenen potenziellen Risiken werden in der geltenden Gesetzgebung somit bereits angemessen berücksichtigt.

Hinzu kommt, dass der internationale Gafi-Standard nicht vorsieht, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit natürlichen Personen oder mit Sitzgesellschaften, deren Wohnsitz bzw. Sitz sich in einem "Offshore-Finanzplatz" befindet, in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko einzustufen sind. Schliesslich erinnert der Bundesrat daran, dass weder der IWF noch die OECD oder das FSB Listen von "Offshore-Finanzplätzen" erstellt haben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.