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17.402 · Parlamentarische Initiative · 2017-02-02

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wie folgt zu ändern:

Art. 43a Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen

Abs. 1

Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen vor. Die Massnahmen müssen pro Leistungserbringerbereich mindestens die Überwachung der Entwicklung der Leistungspositionen und der abgerechneten Kosten regeln. Sie müssen gewährleisten, dass:

Bst. a

die Leistungserbringer und die Versicherer die Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 56 Absatz 5 durchführen können; und

Bst. b

ungerechtfertigte Erhöhungen der Mengen und Kosten im Abrechnungsjahr gegenüber dem Vorjahr zu finanzwirksamen Rückvergütungen durch die Leistungserbringer führen.

Abs. 2

Werden von den Leistungserbringern und Versicherern keine Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen vereinbart, kann die zuständige Genehmigungsbehörde diese Massnahmen festsetzen.

Abs. 3

Der Bundesrat kann Grundsätze über die Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen aufstellen.

Art. 59

Sachüberschrift

Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie bezüglich Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen

Abs. 1 erster Satz

Gegen Leistungserbringer, welche gegen Anforderungen oder gegen vertragliche Abmachungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie betreffend Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen:

...

Abs. 3

Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:

...

Bst. g

die Nichtbeachtung der Massnahmen nach Artikel 43a Absatz 1.