Im Namen enthaltene Titel in das Zivilstandsregister eintragen und damit ein veraltetes Verbot beseitigen
17.4029 · Motion · 2017-12-07
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag für eine sinnvolle Änderung der Gesetzgebung zu machen, damit ein im Familiennamen enthaltener Adelstitel in das Zivilstandsregister eingetragen werden kann, wenn dieser gemäss dem Recht des Landes, aus dem der Name stammt, ein fester Bestandteil des Familiennamens ist.
Begründung
Das Recht auf den Namen ist ein Bestandteil der persönlichen Freiheit. Es ist ein Grundrecht, dessen Einschränkungen den Voraussetzungen nach Artikel 36 der Bundesverfassung unterliegen. Wenn ein Teil des Familiennamens nicht in ein amtliches Register eingetragen werden kann, wird folglich ein Grundrecht verletzt. In unserer Rechtsordnung wird eine veraltete Diskriminierung aufrechterhalten. Artikel 25 der Zivilstandsverordnung (ZStV) verbietet das Erfassen von Titeln in den Registern. Diese Einschränkung kann Personen betreffen, die Namen aus Ländern tragen, in denen das nationale Recht solche Titel anerkennt (namentlich das deutsche, belgische, englische und italienische Recht), und die ihren vollständigen Namen in die Schweizer Register eintragen lassen möchten.
Aus diesen historischen und familiären Besonderheiten entstehen heutzutage - zumindest in der Schweiz - keinerlei Rechte oder Vorteile mehr. Abgesehen von der tiefen Abneigung der Schweizerinnen und Schweizer gegenüber Adelstiteln ist ausser der Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nirgends eine detaillierte Erklärung zu finden, die verständlich machen würde, warum das Verbot in Artikel 25 ZStV ein Bestandteil der öffentlichen Ordnung der Schweiz ist und somit die grundlegende Verletzung einer Abtrennung eines Teils des Namens rechtfertigen würde. Das Bundesgericht hat übrigens selbst bekräftigt, dass ein seltener Name die unterscheidende Funktion eines Namens besser erfüllt und die Vorstellung der Zugehörigkeit zu einer Familie besser vermittelt (BGE 129 III 369, Erw. 3.3, S. 372). Im Zusammenhang mit diesem Bundesgerichtsentscheid ist in der Doktrin darauf hingewiesen worden, dass ein Adelstitel, der naturgemäss nur wenigen Personen vorbehalten ist, den Beweis für die Zugehörigkeit zu einer Familie bilden kann (vgl. Sandoz, Suzette: Le diplôme de la Baronne, Mélanges Pierre Moor, S. 493ff.).
Pikant ist auch, dass dieses veraltete Verbot zweifellos die Artikel 8 und 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Diskriminierungsverbot festschreiben.
Es ist deshalb an der Zeit, diese überholte Einschränkung, die mit nichts mehr zu rechtfertigen ist, aufzuheben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach geltendem Recht werden im Personenstandsregister die Namen einer Person, nicht aber Titel oder Grade erfasst (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, Art. 25 ZStV). Dies ist Ausdruck des verfassungsmässigen Gleichheitsgedankens (Art. 8 BV). Nicht erfasst werden demnach Standesbezeichnungen (Adelstitel wie Freifrau, Lord, Graf oder Baronin), Amts- und Dienstbezeichnungen (wie Nationalrätin, Botschafter, Pfarrerin, Bezirksrichterin oder Notar), Rang- (wie Oberst oder Vizedirektorin) und Ehrentitel (wie Honorarkonsul oder Ehrenbürger) oder akademische Grade (wie lic. phil., Dr. med., Dipl.-Ing., MAS oder BA).
Besitzt eine Person eine ausländische Staatsangehörigkeit, kann sie verlangen, dass ihr Name ihrem ausländischen Heimatrecht untersteht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Auch hier wird der Name aber nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung ins Personenstandsregister eingetragen (Art. 40 IPRG).
Einzelne Rechtsordnungen, z. B. das deutsche Recht, erklären gewisse Titel und Grade zu Namensbestandteilen. Wie die Schweiz lassen andere Rechtsordnungen (z. B. Österreich) Titel und Grade im Personenstandsregister nicht zu. Nach einem Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2010 liegt darin keine Diskriminierung (Urteil EuGH C-208/09 in Sachen Ilonka Sayn-Wittgenstein vom 22. Dezember 2010). Der EuGH erklärte es für zulässig, dass ein nach deutschem Namensrecht gültig geführter Name mit Adelstitel (Name in Deutschland: "Fürstin von Sayn-Wittgenstein") in Österreich ohne Titel ("Fürstin") und ohne Partikel ("von") geführt wird (Name in Österreich somit: "Sayn-Wittgenstein"). Eine solche Praxis verletzt auch die EMRK nicht.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Zivilstandsverordnung zu revidieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.