17.4116 · Interpellation · 2017-12-13
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Artikel 14 des Berufsbildungsgesetzes regelt den Lehrvertrag. In seinem Absatz 5 heisst es: "Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann."
Die Bestimmung handelt von den Fällen, in denen die lernenden Personen nach einem Konkurs oder einer Unternehmensschliessung ohne Lehrvertrag dastehen, nachdem sie vielleicht schon ein oder zwei Jahre der beruflichen Grundbildung absolviert haben. Sie stehen vor der Schwierigkeit, nicht zu wissen, wie sie ihre Grundbildung abschliessen sollen. Tatsächlich möchten die allermeisten Unternehmen lernende Personen einstellen, die sie vom ersten Grundbildungsjahr an ausbilden können. Das kann zu Ungerechtigkeiten führen, denn die Lernenden sind ja nicht für den Konkurs oder die Schliessung ihres Lehrbetriebs verantwortlich.
Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die Formulierung "nach Möglichkeit" den kantonalen Behörden einen zu grossen Ermessensspielraum eröffnet mit der Folge, dass die Lernenden zu oft mit ihrem Problem allein gelassen werden? Müssten die kantonalen Behörden nicht stärker verpflichtet werden, ihre Verantwortung wahrzunehmen und etwas gegen diese drohende Ungerechtigkeit zu tun?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin, dass eine Vertragsauflösung bei Konkurs oder Umstrukturierung eines Lehrbetriebes Lernende in eine schwierige Situation bringen kann. Die kantonalen Behörden haben nach Ansicht des Bundes durchaus eine Verantwortung, sich bei unverschuldeten Vertragsauflösungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Weiterführung der beruflichen Grundbildung in einem anderen Betrieb einzusetzen. Erfahrungsgemäss ist bei Firmenauflösungen die Hilfsbereitschaft gegenüber Lernenden gross, da diese unverschuldet in die schwierige Situation geraten sind. Häufig übernehmen andere Lehrbetriebe die Ausbildungsverantwortung für die Lernenden. Die kantonale Behörde braucht jedoch einen gewissen Spielraum, um pragmatische Lösungen anzuregen und zu ermöglichen.
Da für den Vollzug der beruflichen Grundbildung grundsätzlich die Kantone zuständig sind und kein Betrieb dazu verpflichtet werden kann, Lernende aufzunehmen, kann und will der Bund nicht stärker in diesen Prozess eingreifen. Dies gilt umso mehr, als Härtefälle bis anhin fast immer vermieden werden konnten.
Antwort des Bundesrates.