18.3736 · Dringliche Interpellation · 2018-09-12
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Die Anpassungen der Bewilligungskriterien der Kriegsmaterialverordnung geben öffentlich zu reden. Gegenüber der weiterhin restriktiven Ausfuhrbewilligung in Länder mit internen bewaffneten Konflikten droht der zweite Inhalt der Anpassung vergessen zu gehen: Die Aufrechterhaltung der schweizerischen Rüstungsindustriebasis soll neu ein eigenständiges Kriterium im Bewilligungsverfahren bilden. Die SVP-Fraktion bittet den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welches ist die sicherheitspolitische Bedeutung einer einheimischen Rüstungsindustrie?
2. Trifft es zu, dass Exporte in Länder mit internen bewaffneten Konflikten weiterhin eine strengen Auflagen unterworfene Ausnahme bleiben werden?
3. Ist es Aufgabe der Eidgenössischen Finanzkontrolle, auch zu nichtfinanziellen Aspekten der gesetzgeberischen Tätigkeit Stellung zu nehmen?
4. Konnte die Öffentlichkeit sich bislang ein Bild über die positiven Folgen der Anpassungen dieser Bewilligungskriterien machen?
5. Wie handhaben mit der Schweiz vergleichbare Staaten den Export von Kriegsmaterial? Wie setzen diese die sicherheitspolitische Bedeutung der heimischen Rüstungsindustrie exportrechtlich um?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Armee und andere Institutionen staatlicher Sicherheit sind auf das Vorhandensein von Wissen und Fähigkeiten im sicherheits- und wehrtechnischen Bereich in der Schweiz angewiesen, um insbesondere im Fall schwerwiegender politisch-militärischer Krisen rüstungstechnisch nicht vollständig vom Ausland abhängig zu sein. Ausländische Rüstungsindustrien müssten in einer Krisensituation in erster Priorität die Bedürfnisse ihres Heimstaates und seiner Verbündeten erfüllen; den Bedürfnissen eines neutralen Staates würde aus nachvollziehbaren Gründen weniger Bedeutung zugemessen. Da die Schweiz als neutraler Staat, der keiner Verteidigungsallianz angehört, keinen Anspruch auf militärische Unterstützung durch andere Staaten hat, ist eine leistungsfähige technologische und industrielle Basis von besonderer Bedeutung.
Mittlerweile ist wehrtechnische Autarkie für fast alle Staaten unerreichbar geworden. Aber auch ohne Autarkie anzustreben, stärkt eine einheimische Rüstungsindustrie die nationale Sicherheit. Erstens sinkt mit dem Ausmass an Selbstversorgung der Grad, zu dem die Schweiz im Krisenfall auf andere Staaten und ausländische Unternehmen angewiesen wäre. Zweitens stärkt eine einheimische wehrtechnische Industrie die Handlungsfreiheit der Schweiz dadurch, dass sie zu einem gewissen Grad eine einseitige Abhängigkeit durch gegenseitige Abhängigkeiten ersetzt. Diese Überlegungen stehen hinter dem Passus in Artikel 1 KMG, wonach die Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten können soll, soweit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz erfüllt und ihre aussenpolitischen Grundsätze gewahrt werden. Eine einheimische wehrtechnische Industrie ist zudem auch für normale, nicht auf Krisen bezogene Zwecke nützlich. Vertiefte rüstungstechnische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Schweiz tragen dazu bei, Bedeutung und Nutzen neuer Technologien für die Sicherheitsbedürfnisse unseres Landes zu beurteilen. Zudem wird so Systemwissen im Inland erhalten. Dieses Wissen wird in der Betreuungsphase benötigt, die während der in unserem Land besonders langen Nutzungszeit besteht und im Rahmen der Entwicklung von Kampfwerterhaltungs- und Kampfwertsteigerungsprogrammen der Waffensysteme zum Tragen kommt. Der Verlust von sicherheitstechnischem Know-how würde sich auch bei der Abwicklung von Beschaffungsvorhaben, bei der Ausbildung, der Bereitstellung und beim Unterhalt von Rüstungsmaterial bemerkbar machen, und es müssten dazu vermehrt ausländische Spezialisten beigezogen werden.
Weil eine völlige Unabhängigkeit vom Ausland für die Schweiz kein realistisches Ziel ist, steht die Beherrschung ausgewählter Technologien im Vordergrund, die für die nationale Sicherheit zentral sind. Ebenso müssen in der Schweiz zur Unterstützung einer einsatzfähigen Armee industrielle Kernfähigkeiten und Kapazitäten vorhanden sein, damit die Industrie wesentliche Leistungen in Form von Betrieb, Instandhaltung, Werterhalt und Wertsteigerung für die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit der Armeesysteme erbringen kann.
2. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial wird auch nach der geplanten Verordnungsrevision einem strengen Bewilligungsregime unterstehen. Für eine Vielzahl der Staaten, die in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, bestehen Rüstungsembargos. Ausfuhren an solche Länder sind aufgrund der Embargogesetzgebung, welche als Spezialgesetz dem Kriegsmaterialgesetz vorgeht, ausgeschlossen (bspw. Jemen oder Syrien).
Mit der geplanten Anpassung soll das Ausschlusskriterium für Länder mit internem bewaffnetem Konflikt durch eine Ausnahmeregelung ergänzt werden. Sie soll in Einzelfällen erlauben, eine Differenzierung nach Waffenart und Endempfänger vorzunehmen. Ob Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial im internen Konflikt eingesetzt wird, wird durch das Seco und das EDA sowie je nach Bedarf von weiteren Bundesstellen geprüft. Dessen ungeachtet kommt eine Bewilligung jedoch nur dann infrage, wenn auch alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss KMG und KMV erfüllt sind. So ist bei jedem Ausfuhrgesuch zu prüfen, welche Konsequenzen dieses auf die Aufrechterhaltung des Friedens, die internationale Sicherheit und die regionale Stabilität hat. Weiter sind die Situation im Innern des Bestimmungslandes - namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten -, die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts, und die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen, zu berücksichtigen.
Ausfuhrbewilligungen können zudem grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn das Bestimmungsland in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt. Ausgeschlossen sind sie, falls das Bestimmungsland in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt oder an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.
3. Die Aufgaben der EFK sind in erster Linie in den Artikeln 5 und 6 des Finanzkontrollgesetzes geregelt. Die EFK hat unter anderem abzuklären, ob finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates zu beurteilen, ob dazu auch gehört, zu nichtfinanziellen Aspekten der gesetzgeberischen Tätigkeit Stellung zu nehmen.
4. Der Bundesrat behandelt Fragen der Ausfuhr von Kriegsmaterial mit höchster Sorgfalt und hat Verständnis dafür, dass das Thema in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wird. Er begrüsst deshalb, aufgrund der vorliegenden Frage wesentliche Punkte klarstellen zu können.
Gemäss Kriegsmaterialgesetz soll mit der Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und die Wahrung ihrer aussenpolitischen Grundsätze sichergestellt werden. Gleichzeitig soll im Interesse der Landesverteidigung eine eigene Industrie aufrechterhalten werden. Nachdem die KMV in den letzten zehn Jahren im Ergebnis verschärft wurde, insbesondere durch die Einführung von Ausschlusskriterien, hat sich nach mehreren Jahren Erfahrung gezeigt, dass die eingeführten Bestimmungen punktuell angepasst werden müssen, wenn das ebenfalls im Gesetz verankerte sicherheitspolitische Ziel mittel- bis langfristig nicht beeinträchtigt werden soll. Diese Erkenntnis war bereits der Auslöser für die Anpassung 2014 auf der Grundlage der Motion 13.3662.
Vor demselben Hintergrund und auf der Grundlage der Initiative der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates sowie einer Analyse der Situation der Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie hat sich der Bundesrat für eine Anpassung der Kriegsmaterialverordnung entschieden.
5. Auch mit der geplanten Regelung wird die Schweiz Ausfuhren von Kriegsmaterial strenger handhaben, als es der Gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union oder der internationale Vertrag über den Waffenhandel vorgibt. In Frankreich, Italien oder etwa den Niederlanden kommt der Gemeinsame Standpunkt direkt zur Anwendung. Andere Länder wie Deutschland oder Schweden haben zwar dem Wortlaut nach strengere Kriterien, die Ausfuhrpraxis ist aber liberaler. Bewilligt wurden etwa Güter für Israel, Pakistan, Thailand, die Philippinen oder die Türkei.
Innerhalb der EU ist seit dem 8. Dezember 2008 der Gemeinsame Standpunkt die rechtsverbindliche Basis für Rüstungsexporte von Gütern der gemeinsamen Militärgüterliste. Die Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, die Bestimmungen des Standpunkts in ihre nationale Gesetzgebung zu überführen und somit Rechtsverbindlichkeit zu schaffen. Sie können darüber hinausgehende strengere Regeln einführen. Die Präambel des Gemeinsamen Standpunktes weist selbst darauf hin, dass auch die europäische Rüstungsindustrie gefördert werden soll. Auch in Deutschland z. B. werden die wehrtechnischen Produktionskapazitäten mit den Beschaffungsaufträgen der Bundeswehr nicht ausgelastet, weshalb Rüstungsexporte gerade für in diesem Bereich spezialisierte Unternehmen auch aus Sicht des Know-how-Erhalts wichtig sind.
Auch der internationale Vertrag über den Waffenhandel, zu dessen Mitgliedern die Schweiz gehört, anerkennt die berechtigten politischen Interessen, Sicherheitsinteressen, wirtschaftlichen Interessen und Handelsinteressen, welche die Staaten am internationalen Handel mit konventionellen Waffen haben, ausdrücklich.
Antwort des Bundesrates.