Lexipedia

18.4166 · Interpellation · 2018-12-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Mit Brief vom 31. Oktober 2018 schickte die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) einen Weisungsentwurf zu "Risikoverteilung und Governance in Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen" zur Anhörung. Bis zum 15. Januar 2019 können Stellungnahmen eingereicht werden. Bezweckt wird damit eine "einheitliche Informationsbeschaffung" zur Erhöhung der Transparenz und zur Risikobeurteilung.

An die Sammeleinrichtungen sind pro Stiftung jeweils Hunderte von Arbeitgebern in Vorsorgewerken angeschlossen. Bei der Sammelstiftung Vita sind es z. B. über 20 000. Hinzu kommen die Gemeinschaftseinrichtungen, die von der Weisung ebenfalls erfasst werden sollen (PAT BVG über 10 000 Anschlüsse). Somit dürften einige Tausend Vorsorgewerke betroffen sein.

In den Weisungen verlangt nun die OAK BV vom Experten, dass er die Finanzierung des Risikos Alter (Langlebigkeit, Pensionierungsverluste), den technischen Zinssatz, die Risiken Tod und Invalidität, die Vermögensanlagen (pro Vorsorgeplan), die laufende Finanzierung (erwartete Nettorendite, freie Mittel, langfristige Soll-Rendite) sowie die Fachkompetenz der einzelnen Mitglieder der Stiftung und der Vorsorgewerke und die Einhaltung der Governance-Regeln pro Vorsorgewerk begutachtet und in einem Anhang zum Geschäftsbericht jährlich bestätigt. Auch die Revisionsstelle hat gemäss Artikel 52c BVG ihre entsprechenden Prüfungen vorzunehmen. Gefordert werden auch Mindeststandards zur Organisation und Loyalität. Damit ist ein immenser zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden. Rechnet man mit durchschnittlich 500 Franken pro Expertenbestätigung für Risikoverteilung und Governance und zusätzlich zu den Vorsorgeplänen, resultieren daraus im Beispiel PAT BVG rund 20 000 Bestätigungen, total somit 10 Millionen Franken. Oder pro Versicherten 500 Franken zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Damit werden die Kosten der zweiten Säule ohne ersichtlichen Zweck und Zusatznutzen aufgebläht und das Vertrauen in die privat und in paritätischer Verwaltung durchgeführte berufliche Vorsorge untergraben.

Gemäss Artikel 64a Buchstaben a und c BVG hat die OAK BV die Aufgabe, mit Weisungen eine "einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicherzustellen". Erst bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage kann sie "notwendige Standards" erlassen.

Aus den dargelegten Gründen und Befürchtungen ergeben sich folgende Fragen:

1. Die Aufgaben der Experten sind im BVG, in den Verordnungen, Fachrichtlinien usw. detailliert geregelt. Braucht es diese zusätzlichen Weisungen und Standards, und worin besteht der Nutzen für den Versicherten?

2. Sind die Experten anzahlmässig, sachlich und zeitlich überhaupt in der Lage, im ersten Jahresquartal diese Aufgaben zu erfüllen?

3. Ist dieser zusätzlich zu leistende Aufwand und die damit verbundenen Kosten gemessen an der Zielsetzung gerechtfertigt?

4. Wird mit dem höheren Verwaltungsaufwand das Vertrauen in die zweite Säule gestärkt?

5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Zielsetzung der OAK BV (strukturgerechte Risikobeurteilung) in BVG und Verordnungen bereits erfüllt ist

6. Den regionalen Aufsichtsstellen obliegt es nach geltendem Recht, die in den Weisungen der OAK BV geforderten Informationen zu erheben. Wird mit der OAK BV doppelt genäht?

7. Überschreitet die OAK BV mit diesen Weisungen den vorgegebenen Gesetzesrahmen und damit ihre Kompetenz?

8. Wie rechtfertigt der Bundesrat diesen direkten Eingriff in die Souveränität des Stiftungsrates der paritätisch und privat durchgeführten beruflichen Vorsorge?

9. Wird mit den immer stärkeren Weisungen der OAK BV das Ziel verfolgt, die regionalen Aufsichtsorgane zugunsten einer eigentlichen Bundesaufsicht aufzuheben?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) ist eine unabhängige Behörde, welche weder Weisungen des Bundesrates noch Weisungen des Departementes des Innern unterliegt. Sie sorgt für eine einheitliche Aufsichtstätigkeit. Zu diesem Zweck kann sie gegenüber den regionalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen.

1./5./6. Die Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge müssen bereits heute die spezifische Struktur der Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen berücksichtigen und zusätzlich auf Stufe Vorsorgewerk die finanzielle Situation und die laufende Finanzierung prüfen. Dies hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten in ihrer Fachrichtlinie FRP 7, "Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG", festgehalten. Auch die Aufsichtsbehörden müssen, um ihren gesetzlichen Auftrag wahrnehmen zu können, die finanziellen und organisatorischen Risiken der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen kennen. Sie sind berechtigt, bei Bedarf vom obersten Organ, von den Expertinnen und Experten oder von den Revisionsstellen jederzeit eine Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen.

Im Tätigkeitsbericht 2017 weist die OAK BV auf die wachsende Bedeutung der Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen hin. Sie macht darauf aufmerksam, dass in der Praxis innerhalb von Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen verschiedene Risiko- und Entscheidungsträger bestehen können und dass für diese teilweise komplexen Einrichtungen spezifische rechtliche Regeln grösstenteils fehlen. Die OAK BV regelt nun in ihrem Weisungsentwurf eine einheitliche Informationsbeschaffung durch die Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel, die Transparenz und die Finanzierungssicherheit zu erhöhen und eine Basis für eine gleichwertige Risikobeurteilung wie bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen. Die verlangten Informationen sollen zudem das oberste Organ sowie die Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge bei der Identifikation und Beurteilung der wesentlichen finanziellen und organisatorischen Risiken unterstützen. Die Aufsichtsbehörden sollen neu jährlich von den beaufsichtigten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen spezifische Informationen in einem einheitlichen Dokument verlangen. Dieses sollen die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zusammen mit der Jahresberichterstattung einreichen. Für die Erstellung des Dokuments sollen auch die Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge, denen die OAK BV Weisungen erteilen darf, eingebunden werden.

2.-4. Werden Aufsichtslücken festgestellt, ist es angezeigt, dass die OAK BV im Rahmen ihrer Kompetenz die notwendigen Massnahmen trifft. Die Sicherheit der Leistungen der Versicherten hat grundsätzlich Vorrang gegenüber Kostenüberlegungen, sofern die Kosten angemessen sind. Aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben müssen die Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken ohnehin periodisch auch auf Stufe Vorsorgewerk prüfen. Dabei können sie die Resultate ihrer Prüfungen auch gruppiert und in tabellarischer Form darstellen, was ihren Aufwand und damit auch die Kosten in Grenzen hält. In der Vergangenheit ist es den Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge immer gelungen, ihre Arbeit effizient zu organisieren.

7. Die Gesetzeskonformität der Weisungen zu prüfen liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates. Die OAK BV darf zur Vereinheitlichung der Aufsichtstätigkeit Weisungen erlassen für Aufgaben, die die Expertinnen und Experten und das oberste Organ ohnehin bereits heute wahrnehmen müssen. Ihre Weisungen dürfen allerdings das Gesetz nur konkretisieren, nicht aber es ergänzen.

8. Die gesetzlichen Aufgaben des obersten Organs ändern sich mit dem Weisungsentwurf nicht. Die Aufsichtsbehörden können von der OAK BV angewiesen werden, bestimmte Erläuterungen, Beurteilungen und Bestätigungen von den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu verlangen. Das oberste Organ bleibt verantwortlich für die finanzielle Sicherheit der Stiftung und muss dafür sorgen, dass die strukturellen Risiken identifiziert und geprüft werden.

9. Der Bundesrat beabsichtigt keine Änderung des heutigen Aufsichtssystems. Eine einheitliche Bundesaufsicht müsste gegebenenfalls mit einer Gesetzesänderung vom Parlament beschlossen werden.

Antwort des Bundesrates.