18.4373 · Interpellation · 2018-12-14
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Erledigt
Wortlaut
Es ist fast fünf Jahre her, dass die Bundesanwaltschaft (BA) ein Verfahren wegen Kriegsverbrechen gegen Rifaat Al-Assad (ehemals die rechte Hand des syrischen Regimes) eröffnet hat. Ihm wird vorgeworfen, für das Massaker von Hama verantwortlich zu sein, dem zwischen 10 000 und 40 000 Menschen zum Opfer gefallen sind.
Allerdings steht das Verfahren unter dem Verdacht einer "ungerechtfertigten Verzögerung ..., die mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen, und die durch eine politische Einflussnahme der Schweizer Regierung in die Untersuchungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgelöst wurde. ... Der politische Druck und die Steine, die dem für das Verfahren zuständigen Anwalt in den Weg gelegt wurden, hätten ... zu seinem Rücktritt geführt." So ist es einem Schreiben zu entnehmen, das dem EDA vom UN-Sonderberichterstatter über Folter und vom UN-Sonderberichterstatter über die Unabhängigkeit der Richterschaft übermittelt wurde.
Diese Vorwürfe sind sehr beunruhigend und stellen das unumstössliche Prinzip der Unabhängigkeit der Justiz infrage. Ausserdem steht der mangelnde Wille, diese Angelegenheit zu klären, im kompletten Widerspruch zur schweizerischen Menschenrechtspolitik.
Daher bitte ich die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Führt die BA die Untersuchungen mit der Gewissenhaftigkeit, der Schnelligkeit und den Mitteln durch, die eine derartige Angelegenheit erfordert?
2. Wurde politischer Druck auf das BA ausgeübt, der darauf abzielte, die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens zu behindern?
3. Steht der Rücktritt des Anwalts, der für das Verfahren zuständig war, in Verbindung zu dem politischen Druck, der vom Sonderberichterstatter genannt wurde?
4. Für den Fall, dass die Antwort auf Frage 1 "Ja" lautet und die Antworten auf die Fragen 2 und 3 "Nein" lauten: Wie erklärt die Aufsichtsbehörde den unglaublichen Verzug dieses Verfahrens?
Antrag des Bundesrates
Antwort der Aufsichtsbehörde
Stellungnahme des Bundesrates
1./4. Zunächst ist zu unterstreichen, dass die Hauptverantwortung für eine fachgerechte und wirksame Strafverfolgung, für den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation sowie für den wirksamen Einsatz von Finanz- und Sachmitteln nach dem Willen des Gesetzgebers beim Bundesanwalt liegt. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) überprüft in erster Linie die Wahrnehmung der Führungsverantwortung durch ihn und auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Ausübung seines Ermessens geht. Im Bereich der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall fehlen der AB-BA entsprechende Kompetenzen. Es ist ihr nach Artikel 29 des Strafbehördenorganisationsgesetzes ausdrücklich verwehrt, der Bundesanwaltschaft (BA) Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erteilen.
Dazu ist wie bereits anlässlich der Beantwortung der Interpellation 17.3890 von Nationalrat Carlo Sommaruga daran zu erinnern, dass sich Artikel 7 des Parlamentsgesetzes (ParlG), welcher die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, nur auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesverwaltung bezieht. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der BA bzw. der AB-BA (von Wyss, in: Kommentar zum Parlamentsgesetz, N. 19 zu Art. 7 ParlG); denn die parlamentarische Oberaufsicht wird nach Artikel 52 ParlG von den Geschäftsprüfungskommissionen wahrgenommen, und der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der AB-BA richtet sich nach Artikel 162 ParlG. Dementsprechend sind für Auskünfte der eidgenössischen Gerichte oder der AB-BA allein die Informationsrechte der Kommissionen, nicht aber diejenigen des einzelnen Ratsmitglieds massgebend.
Wie die BA schon zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt hat, führt sie seit Dezember 2013 aufgrund einer Strafanzeige ein Verfahren gegen einen syrischen Staatsangehörigen. Es geht um mutmassliche Kriegsverbrechen, die in den 1980er Jahren in Syrien stattgefunden haben sollen und für die der syrische Staatsangehörige als Kommandant einer militärischen Einheit mutmasslich verantwortlich gewesen sein soll. Die Zuständigkeit der Schweiz für solche Kriegsverbrechen ergibt sich aus den Artikeln 108 und 109 des alten Militärstrafgesetzes in Verbindung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949. Wie zumeist in solchen Fällen gestalten sich die Ermittlungen angesichts des lange zurückliegenden Tatzeitpunktes, der Lage des Tatorts und des komplexen Charakters der aufzuklärenden Vorfälle als aufwendig und langwierig.
2./3. Das Prinzip der Unabhängigkeit der (Straf-)Justiz ist eine Prozessmaxime, welche auch für die BA gilt. Soweit die BA als Staatsanwaltschaft des Bundes in der Rechtsanwendung tätig ist, ist sie - wie es Artikel 4 der Strafprozessordnung (StPO) festlegt - unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Die Unabhängigkeit der BA wurde im Rahmen einer Länderprüfung (vierte Evaluationsrunde) durch die Greco (Staatengruppe gegen Korruption) untersucht und positiv gewürdigt. Die Greco kam in ihrem am 15. März 2017 publizierten Bericht "Prävention von Korruption bei Mitgliedern von Parlamenten, Gerichten und Staatsanwaltschaften" (Rz. 192) zum Schluss, dass Eingriffe politischer Behörden in die konkrete Strafverfolgungstätigkeit der BA unbedingt ausgeschlossen seien. Dies gilt auch für das vorliegend infrage stehende Verfahren und dessen Verfahrensleitung. Die fachliche Kontrolle der Verfahrensführung im Einzelfall obliegt ausschliesslich dem zuständigen Gericht und umfasst auch die Einhaltung der Prozessmaximen. Die StPO bietet hierfür umfassende Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheide und Verfahrenshandlungen der BA.
Antwort der Aufsichtsbehörde