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19.4099 · Interpellation · 2019-09-23

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

2020 wird der nächste Länderbericht der Schweiz an den UNO-Kinderrechtsausschuss fällig. Die Kinderrechtskonvention gibt jedem Kind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Anspruch auf gleichen Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Verwahrlosung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) sind seit dem 1. Januar 2013 für den zivilrechtlichen Kindesschutz zuständig, d. h., sie sind dann involviert, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen können (Art. 307 ZGB).

Die Kesb können jedoch nicht bei anderen Behörden intervenieren, wenn diese Entscheidungen treffen, welche Auswirkungen auf das Kindeswohl haben. Die Kindesschutzbehörden sind zudem nur dann mit einem Kind befasst, wenn ein Verfahren betreffend Prüfung von zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen läuft oder wenn bereits eine Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde. Wenn Migrationsbehörden über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei einem Kind entscheiden, müssen sie den Grundsatz des Kindeswohls selbstständig berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. In wie vielen Asylverfahren mit begleiteten asylsuchenden Kindern war in den Jahren seit Einrichtung der Kesb gleichzeitig ein Kindesschutzverfahren hängig?

2. Wo sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, damit in Asylverfahren bei aufenthaltsrelevanten Entscheidungen das Kindeswohl angemessen berücksichtigt wird?

3. Wie gedenkt der Bundesrat den Anspruch von asylsuchenden Kindern auf gleichen Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung wie für einheimische Kinder zu garantieren, insbesondere im nächsten Länderbericht an den UN-Kinderrechtsausschuss?

4. Wie stellt sich der Bundesrat dazu, in einer zweiten Gegenausnahme zu Artikel 83 Litera d Ziffer 1 des Bundesgerichtsgesetzes den Weiterzug von Asylentscheiden ans Bundesgericht zuzulassen, wenn gleichzeitig ein Kindesschutzverfahren läuft?

5. Gibt es empirische Studien, die sich mit den Auswirkungen von Wegweisungsentscheidungen bzw. der damit verbundenen Verfahren auf die gesundheitliche und persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen befassen?

6. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus dem Pilotprojekt in den Bundesasylzentren, welches die Sicherstellung einer alters- und kindsgerechten Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zum Ziel hat (vgl. Interpellation 16.4134)?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Das für die Durchführung von Asylverfahren zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) und die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz verfügen über keine entsprechenden Statistiken. Für sämtliche Behörden und Personen, die beruflich regelmässig Kontakte zu Kindern pflegen, besteht jedoch gemäss Artikel 314d Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eine Meldepflicht an die Kesb, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen liegt im Übrigen in der ausschliesslichen Kompetenz der Kantone. Allfälligen angeordneten Kindesschutzmassnahmen trägt das SEM im Asyl- und Wegweisungsentscheid Rechnung, sofern diese für die Frage der Asylgewährung oder die Frage der Anordnung des Wegweisungsvollzugs relevant sind. Das Kindeswohl von minderjährigen Asylsuchenden prüft das SEM in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung im Asyl- und Wegweisungsentscheid einzelfallspezifisch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter Vorbehalt der Antwort auf Frage 6 sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf in diesem Bereich.

3. Jedes Kind in der Schweiz hat Anspruch auf Schutz vor jeglicher Art von Gewalt, unabhängig von seiner Nationalität oder seinem Aufenthaltsstatus (Art. 2 und Art. 19 der Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Eine Diskriminierung von Kindern aufgrund ihres Status als Asylsuchende ist verboten (Allgemeine Bemerkung Nr. 6, 2005 des Kinderrechtsausschusses zur Behandlung unbegleiteter, von ihren Familien getrennt ausserhalb ihres Herkunftslandes lebender Kinder, 1. September 2005, CRC/GC/2005/6, Paragraf 18). Entsprechend erfolgt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen bedarfsorientiert und unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status für alle Kinder.

Der Schutz der Kinder vor jeglicher Form von Gewalt bildet gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 19. Dezember 2018 eines der sechs Handlungsfelder der Schweiz zur Schliessung von Lücken in der Umsetzung der Kinderrechtskonvention. Für den nächsten Länderbericht der Schweiz an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat die Schweiz Anfang dieses Jahres das vereinfachte Berichterstattungsverfahren akzeptiert. Der UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat der Schweiz am 11. Oktober 2019 eine Liste von Fragen übermittelt, deren Antworten die Grundlage für den nächsten nationalen Bericht bilden werden. Bei einigen der aufgeführten Fragen wird die Thematik des Schutzes vor Gewalt und Vernachlässigung bei asylsuchenden Kindern im Rahmen der verschiedenen Aspekte der Rechte des Kindes angesprochen. Der Bundesrat wird bei Bedarf alle Informationen über die Situation in der Schweiz in seinen Bericht aufnehmen.

4. Die Botschaft zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) wurde vom Bundesrat am 15. Juni 2018 verabschiedet. Sie befindet sich zurzeit in parlamentarischer Behandlung. Nach geltendem Recht sind Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich einzig dann vor Bundesgericht anfechtbar, wenn sie Personen betreffen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Bundesrat hat im Rahmen der Revision des BGG vorgeschlagen, diese Regelung beizubehalten und nicht zu erweitern, damit es nicht zu Verfahrensverzögerungen kommt. Der Nationalrat (Erstrat) sprach sich jedoch dafür aus, im Asylbereich gegen Grundsatzentscheide, die das Bundesverwaltungsgericht als solche bezeichnet, die Beschwerde ans Bundesgericht zuzulassen. Es wäre nicht sachgerecht, den Zugang zum Bundesgericht davon abhängig zu machen, ob ein Kindesschutzverfahren hängig ist. Anders als beim Auslieferungsverfahren stellt das Kindesschutzverfahren im Asylverfahren bei einem Unterliegen der beschwerdeführenden Partei keinen Grund dar, weshalb eine Person die Schweiz verlassen muss.

Alle Asylsuchenden haben ab Einreichung ihres Asylgesuches Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung und Beratung (Art. 102f, 102g und 102h des Asylgesetzes; SR 142.31). Unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) steht in den Zentren des Bundes und am Flughafen die zugewiesene Rechtsvertretung gleichzeitig auch als Vertrauensperson zur Verfügung. Diese hat die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicherzustellen. Werden UMA einem Kanton zugewiesen, sind die zuständigen kantonalen Behörden verpflichtet, bis zur Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen (z. B. Beistandschaft oder Ernennung eines Vormundes) unverzüglich eine kantonale Vertrauensperson zu bestimmen (Art. 17 Abs. 3 AsylG). Damit ist sichergestellt, dass die Asylverfahren von Minderjährigen rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt werden.

5. Dem Bundesrat sind keine empirischen Studien bekannt, die sich mit den Auswirkungen von Wegweisungsentscheidungen bzw. der damit verbundenen Verfahren auf die gesundheitliche und persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz befassen.

6. Das SEM wird per 1. Januar 2020 im Rahmen der Umsetzung des Pilotprojektes bezüglich Unterbringung und Betreuung von UMA in den sechs Asylregionen eine Reihe von Massnahmen umsetzen, damit UMA in den Zentren des Bundes kinds- und altersgerecht untergebracht und betreut werden. Insbesondere kümmern sich künftig in allen Zentren des Bundes mit Verfahrensfunktion sozialpädagogische Fachleute um die UMA. Zudem wird eine externe Fachperson zur Erarbeitung eines umfassenden Betreuungs-, Schutz- und Notfallkonzepts beauftragt. Weiter werden bei allen relevanten Betreuungsgesprächen unabhängige Dolmetscher anwesend sein. Darüber hinaus wird eine Reihe organisatorischer Massnahmen ergriffen, um die Schnittstellen und Arbeitsabläufe zwischen dem SEM und den kantonalen Behörden zu verbessern, namentlich beim Übertritt der UMA von der Obhut des Bundes in die Kantone sowie bei der Zusammenarbeit mit den Kesb.

Antwort des Bundesrates.