19.434 · Parlamentarische Initiative · 2019-05-07
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Es sei das Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 wie folgt zu ergänzen:
Art. 3 Flüchtlingsbegriff
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Abs. 4 (neu)
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Veränderungen ihrer natürlichen Lebensgrundlagen oder den Folgen des Klimawandels ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).
Abs. 5 (wie bisher 4)
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Es sei das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vom 16. Dezember 2005 wie folgt zu ergänzen:
Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme
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Abs. 4
Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Zumutbar ist der Vollzug namentlich dann, wenn lediglich Nachteile aufgrund von Veränderungen der natürlichen Lebensgrundlagen oder den Folgen des Klimawandels vorliegen.
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Begründung
Die Formulierung folgt Artikel 3 Absatz 3 betreffend den Ausschluss von Wehrdienstverweigerung und Desertion als Flüchtlingsgrund im geltenden Asylgesetz. Sogenannte Umwelt- oder Klimaflüchtlinge sind heute nicht als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) von 1951 anerkannt, sind mithin also keine Konventionsflüchtlinge. Auch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 folgte dieser Auffassung. Dasselbe gilt für die zentralen einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union, obwohl diese über die Genfer Konvention hinausgehen.
In neuerer Zeit anerkennt aber das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) Naturkatastrophen als Grund für Flüchtlingsbewegungen an. Auch der Uno-Migrationspakt (Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration) von 2018 entwickelt eine "Agenda zum Schutz der aufgrund von Katastrophen und Klimaänderungen über Grenzen hinweg Vertriebenen" und nennt verschiedentlich die Klimaveränderung als regulären Migrationsgrund.
Angesichts ihrer bisherigen politischen Agenda und entsprechenden Verlautbarungen ist zu befürchten, dass grüne und linke Kreise den Klimawandel und die aktuelle Klimadiskussion dazu missbrauchen, den Flüchtlingsbegriff in verantwortungsloser Weise auszuweiten. Einer solchen Fehlentwicklung mit unabsehbaren Folgen für die Schweiz und ihre Bevölkerung kann durch die hier vorgeschlagene Ergänzung im Asylgesetz und im Ausländer- und Integrationsgesetz vorgebeugt werden.