19.4447 · Interpellation · 2019-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Während eines Spitalaufenthaltes müssen sich die Versicherten - unabhängig vom gewählten Krankenversicherungsmodell und dem Selbstbehalt - mit einem Beitrag von 15 Franken pro Tag beteiligen. Kürzlich hat das Magazin "Beobachter" aufgedeckt, dass viele Krankenkassen den Betrag auch für den Austrittstag erheben, obwohl er von den Spitälern nicht in Rechnung gestellt wurde. Darüber, ob es legitim ist, den Spitalbeitrag auch für den Austrittstag zu erheben, herrscht im Gesetz und in der Praxis Unklarheit.
Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Kann der Bundesrat angeben, in welchen Fällen der Austrittstag in Rechnung gestellt werden kann?
2. Verfügt der Bundesrat über eine Schätzung des Betrags, den die Krankenkassen durch das Miteinberechnen des Austrittstages erhalten?
3. Die SwissDRG legt in ihren Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung ausdrücklich fest, dass der Austrittstag nicht verrechnet werden darf. In Artikel 64 KVG und in Artikel 104 KVV gibt es keinen solchen Hinweis. Hält es der Bundesrat daher für angebracht, diese beiden Artikel (oder einen davon) zur Klärung der Berechnungsmethode zu präzisieren?
4. Wäre es zu diesem Zweck nicht angebracht, nicht Spitaltage, sondern Spitalnächte als Buchungsgrundlage anzuwenden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bei einem Spitalaufenthalt übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht nur die Kosten für die medizinische Behandlung, sondern auch jene für die Unterkunft und Verpflegung. Da die Versicherten dadurch Einsparungen erzielen, müssen sie sich an einem Teil dieser Kosten beteiligen. Gemäss Artikel 64 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) leisten die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) beträgt der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital 15 Franken. Weder im Gesetz noch in der Ausführungsvorschrift wird präzisiert, wie die Tage für die Berechnung dieses Beitrags zu ermitteln sind. In einem Schreiben vom 7. Dezember 2011 empfahl das Bundesamt für Gesundheit (BAG) den Versicherern, den Beitrag pro Kalendertag, einschliesslich Austrittstag, in Rechnung zu stellen. Es wies zudem darauf hin, dass die Dauer des Spitalaufenthalts in bestimmten Bereichen nach anderen Regeln festgelegt wird und sich diese daher von jener gemäss der empfohlenen Methode unterscheiden kann.
2. In der Schweiz werden jedes Jahr rund 1,44 Mio. stationäre Behandlungen durchgeführt (Quelle: www.bag.admin.ch > Zahlen & Statistiken > Spitäler: Zahlen & Fakten > Kennzahlen der Schweizer Spitäler). In der Annahme, dass die Versicherer der Empfehlung des BAG vom 7. Dezember 2011 gefolgt sind, entspricht der für den Austrittstag eingenommene Betrag der Zahl der jährlichen stationären Behandlungen multipliziert mit dem Betrag von 15 Franken, was ein Ergebnis von rund 22 Millionen Franken ergibt.
3./4. Seit dem 1. Januar 2009 wird für jeden Spitalaufenthalt eine Fallpauschale berechnet (Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007, Spitalfinanzierung, AS 2008 2049). Gemäss den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG und TARPSY (Version Juni 2019, https://www.swissdrg.org/de/akutsomatik/swissdrg-system-902020/regeln-und-definitionen) werden für die Aufenthaltsdauer der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Spitalaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag gezählt. Diese Regeln wurden von der Gesellschaft SwissDRG AG, einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, erstellt. Diese bezweckt die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der für die leistungsbezogene Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt notwendigen gesamtschweizerischen Tarifstrukturen in Spitälern, Geburtshäusern und anderen Einrichtungen der stationären Behandlung. Die Gesellschaft verfolgt somit einen öffentlichen Zweck im Rahmen des KVG. Die Regeln nach SwissDRG sind demnach nicht von gleicher Art wie der Artikel 104 KVV, der vom Bundesrat verabschiedet wurde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrats, diese Regelungen zu hierarchisieren. Die kantonalen Gerichte wenden die Regelungen unterschiedlich an, und das Bundesgericht hat sich bisher nicht zu dieser Frage geäussert.
Angesichts der verschiedenen möglichen Auslegungen will das EDI die Situation rechtlich klären, um eine einheitliche Anwendung durch die Versicherer sicherzustellen. Zurzeit prüft es die Möglichkeit, die Berechnung der Dauer des Spitalaufenthalts nach Artikel 104 KVV so zu präzisieren, dass der Spitalbeitrag weder für den Austrittstag noch für die Urlaubstage, also für die Tage, während denen die versicherte Person das Spital für mehr als 24 Stunden verlässt, geschuldet ist. Insofern als dieser Beitrag dazu bestimmt ist, einen Teil der Kosten, insbesondere der Verpflegung, zu decken, die die versicherte Person während einer stationären Behandlung einspart, ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein Wechsel zu einer Zählung der Spitalnächte nicht angebracht ist, da die Mahlzeiten grundsätzlich am Tag abgegeben werden.
Antwort des Bundesrates.