20.421 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-05
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Beschränkung der Besteuerung nach dem Aufwand auf Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, muss beseitigt werden. Dazu sind Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) entsprechend zu ändern.
Begründung
Artikel 14 DBG regelt die Besteuerung nach dem Aufwand, eine besondere Form der Einkommens- und Vermögensbesteuerung, die auch Pauschalsteuer genannt wird. Artikel 6 StHG erlaubt es den Kantonen, diese Art der Besteuerung anzuwenden. Einige Kantone (Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Schaffhausen und Zürich) machen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, die übrigen Kantone hingegen schon. Verschiedene unter ihnen beschaffen sich damit nicht zu vernachlässigende Steuereinnahmen.
Nach geltendem Recht müssen die Personen, die statt Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand bezahlen möchten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So dürfen sie beispielsweise weder das Schweizer Bürgerrecht haben noch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Voraussetzungen müssen beide Ehegatten erfüllen.
Die Übergangsbestimmung zu Artikel 14 DBG, die seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist, sieht für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. September 2012 nach dem Aufwand besteuert wurden, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vor. Diese Übergangsfrist wurde wegen des Drucks verschiedener ausländischer Kreise notwendig.
Andere Länder kennen heute ähnliche, manchmal auch attraktivere Regelungen und stimulieren damit den internationalen Steuerwettbewerb. Als Beispiel sei hier Italien erwähnt. Italien ist es gelungen, mit einer günstigeren Pauschalbesteuerung der Schweiz einige pauschal besteuerte Personen abspenstig zu machen und auch Sportlerinnen und Sportler anzuziehen, die bei gleicher Pauschalsteuer eine im Land besteuerte Erwerbstätigkeit ausüben dürfen.
Zwischen 2011 und 2016 wurde die Schweizer Gesetzgebung verschärft. Nun ist es aber an der Zeit, gewisse Änderungen vorzunehmen, dank denen die Besteuerung nach dem Aufwand attraktiv und vor allem wettbewerbsfähig bleibt.
Darum beantrage ich, die Beschränkung der Besteuerung nach dem Aufwand auf ausländische Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, wie folgt zu beseitigen:
- Aufhebung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c DBG und Hinzufügung eines Absatzes 3bis: "Das Nettoeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird separat besteuert."
- Aufhebung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c StHG und Hinzufügung eines Absatzes 6bis: "Das Nettoeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird separat besteuert."
Dank dieser Änderungen könnten pauschal besteuerte Personen weiterhin pauschal besteuert werden, auch wenn sie in der Schweiz eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Erwerbseinkommen würde vollständig und getrennt von den anderen angegebenen Elementen besteuert.
Das Steueraufkommen von Bund, Kantonen und Gemeinden stiege an, weil die Zahl der steuerbaren Werte wüchse und weil durch die Aufhebung der Beschränkung der Besteuerung nach dem Aufwand auf Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, mehr Einkommenssteuern flössen.