20.4414 · Interpellation · 2020-12-07
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts Baselstadt von Ende April 2020 sind behinderungsbedingte Leistungen (bL)auch im AHV-Alter möglich. Das Behindertengesetz in BS gewährt bL jedoch nur dann über die AHV-Altersgrenze hinaus, wenn eine Person diese schon vorher in Anspruch genommen hat.
Das Gericht hält fest, dass nicht das Alter, sondern die Frage nach der Art des Bedarfs entscheidend sei. So lasse sich nicht rechtfertigen, dass Personen, deren behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf lange vor Erreichen des AHV-Alters bestanden hat, von bL ausgeschlossen sind.
Das Gericht weist zudem auf das Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung hin. Artikel 8 Absatz 2 verbiete neben der direkten auch die indirekte Diskriminierung. Eine solche liege dann vor, wenn eine Regelung Personen einer gegen Diskriminierung geschützten Gruppe in ihren tatsächlichen Auswirkungen stark benachteilige, ohne dass dies sachlich begründet wäre.
Die Besitzstandwahrung als Voraussetzung für die Gewährung von bL im AHV-Alter findet sich in den meisten kantonalen Behindertengesetzen wieder. Diese orientierten sich bei ihrer Abfassung an der IV-Praxis, die vor dem durch den NFA bedingten Wechsel bei der Finanzierung sozialer Einrichtungen zur Anwendung kam: Für Personen, die im AHV-Alter neu in ein sogenanntes IV-Wohnheim eintraten, gewährte die IV keine Betriebsbeiträge mehr.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist dem Bundesrat die Problematik der Hindernisse bei der Gewährung von bL im AHV-Alter bekannt?
2. Die Problematik, dass bL im AHV-Alter nur im Rahmen einer Besitzstandwahrung gewährt werden, findet sich nicht nur in kantonalen Behindertengesetzen, sondern auch im IVG. - Welche Möglichkeiten bieten sich auf nationaler Gesetzes- oder Verordnungsstufe, die Problematik anzugehen?
3. Aufgrund der demografischen Entwicklung bei Menschen mit Behinderung kann ein Finanzierungsbedarf für spezialisierte Wohnangebote auch erst im Alter entstehen. Wie kann der Zugang zu solchen Angeboten losgelöst von einer Altersgrenze ermöglicht werden?
4. Ist der Bundesrat bereit, eine beispielhafte Regelung zur Gewährung von bL losgelöst vom Alter der Leistungsbeziehenden auszuarbeiten, die den Kantonen zur möglichen Adaptation in ihren kantonalen Behindertengesetzen zur Verfügung gestellt wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1.
Dem Bundesrat ist bekannt, dass die kantonalen Erlasse für behinderungsbedingte Leistungen nach Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) unterschiedlich ausgestaltet sind.
2. und 4.
Personen, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente Leistungen der IV (Assistenzbeitrag, Hilflosenentschädigung, Hilfsmittel) erhalten haben, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf diese Leistungen. Diese sogenannten Besitzstandsgarantien für die Hilfsmittel sind in Artikel 4 HVA (SR 831.135.1), für die Hilflosenentschädigung in Artikel 43bis Abs. 4 AHVG (SR 831.10) und für den Assistenzbeitrag in Artikel 43ter AHVG geregelt. Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie ist es, den Betroffenen über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus den früheren Leistungsstatus zu erhalten.
Die Besitzstandsgarantie umfasst keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des AHV-Rentenalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht beanspruchen musste und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Für Personen, die erst im AHV-Alter krankheitsbedingt auf ein Hilfsmittel angewiesen sind, richtet sich die Leistungsübernahme nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1). Für Personen, die im AHV-Alter auf eine Hilflosenentschädigung angewiesen sind, richtet sich die Entschädigung nach Artikel 43bis Abs. 1 AHVG.
Im Kontext der privaten Invalidenhilfe nach Artikel 74 IVG (SR 831.20) (insbes. Beratungen, Kurse) können Personen, die vor Erreichen des AHV-Alters bereits eine IV-Leistung bezogen haben, weiterhin Leistungen in Anspruch nehmen. Personen, die erst nach Erreichen des AHV-Alters eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleiden, die behinderungsrelevant ist, haben ebenfalls die Möglichkeit, Beratungsleistungen bei den Dachorganisationen nach Artikel 74 IVG zu beziehen. Diese Leistungen werden zulasten der AHV finanziert.
Die IV und die AHV sind Versicherungen mit einer unterschiedlichen Zielsetzung: Während die AHV die finanzielle Existenz im Alter sichern muss und daher in erster Linie eine Rentenversicherung ist, hat die IV als Eingliederungsversicherung zusätzlich zum Ziel, Menschen mit Behinderung in Beruf und Gesellschaft zu integrieren. Die AHV als reine Rentenversicherung beteiligt sich aufgrund ihrer Zielsetzung nur teilweise an den anfallenden Kosten und beschränkt die Leistungsausrichtung auf eine bestimmte Anzahl von Hilfsmitteln. Im Rahmen der IV rechtfertigt sich dagegen eine grosszügigere Übernahme von Hilfsmitteln, da diese dazu beitragen, das Eingliederungsziel zu erreichen.
Die in der Interpellation beschriebene Situation betrifft kantonales Recht. Da es um kantonale Zuständigkeiten geht, besteht keine Möglichkeit, diese Problematik auf nationaler Ebene anzugehen. Auch eine beispielhafte Regelung zur Gewährung von behinderungsbedingten Leistungen als Modell für die Kantone wäre nicht angezeigt.
3.
Seit der Inkraftsetzung des neuen Finanzausgleichs (NFA) finanzieren die Kantone die Wohnangebote für Menschen mit einer Behinderung. Am 1. Januar 2008 wurde auch das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung invalider Personen (IFEG; SR 831.26) in Kraft gesetzt. Es bezweckt, dass die Kantone Menschen mit Behinderungen ein adäquates Wohnangebot bereitstellen, sofern die Person dies wünscht und darauf angewiesen ist. In der Folge haben die Kantone strategische Grundlagen erarbeitet, um die ihnen übertragene Aufgabe im Bereich des Wohnangebots für Menschen mit Behinderungen anzugehen.
In diesem Kontext sind die Aufgaben, Kompetenzen und die Verantwortlichkeit in Bezug auf die Planung und Finanzierung der Wohnheime von den Kantonen übernommen worden.
Antwort des Bundesrates.