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21.3147 · Interpellation · 2021-03-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gemäss dem Artikel "Gut getarnt ist halb gewonnen" in der Wochenzeitung vom 18. Februar 2021 sind die effektiven Exporte von Rüstungsgütern (besondere militärische Güter sowie dual-use Güter) massiv höher als bisher ausgewiesen. lm Jahr 2019 standen kommunizierten Einzelbewilligungen von 363 Millionen Franken, Generalausfuhrbewilligungen von 2783 Millionen Franken gegenüber, welche erstmals jetzt publik gemacht wurden. Diese Intransparenz der effektiven Rüstungsausfuhren mittels Generalausfuhrbewilligungen ist sehr stossend - insbesondere in Anbetracht der innen- wie aussenpolitischen Brisanz des Themas Rüstungsausfuhren. Gerade auch im Zusammenhang mit regelmässig stattfindenden Abstimmungen ist eine transparente Berichterstattung über die effektiven Exporte von Rüstungsgütern aus der Schweiz ein Gebot der politischen Fairness.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

- Wieso wurden die Exporte unter Generalausfuhrbewilligungen bisher nicht kommuniziert?

- Gedenkt der Bundesrat diese Praxis zu ändern?

- Wieso gibt es keine Aufschlüsselung dieser Zahlen nach dual-use bzw. besonderen militärischen Gütern

(gemäss Seco)?

- Wieso gibt es statistisch Angaben zu Rüstungsexporten überhaupt nur zu erteilten Bewilligungen, aber

nicht zu effektiven Exporten?

- Findet damit überhaupt eine Kontrolle statt?

- Nach welchen Kriterien gibt es innerhalb dieser Generalausfuhrbewilligungen nochmals Abstufungen?

- Wieso fehlt bei der Firma Pilatus (die einzige Firma notabene mit einer "weltweit" gültigen Generalausfuhrbewilligung) der Passus "Lieferungen an militärische oder rüstungsrelevante Empfänger müssen im Einzelbewilligungsverfahren beantragt werden", so wie das bei anderen Firmen üblich ist? -

- Weshalb hat nur die Firma Pilatus eine "weltweit" gültige Generalausfuhrbewilligung?

- Die neue US-Biden-Administration stoppt sämtliche Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien und in Genf werden erstmals ernsthafte Jemen-Friedensgespräche geführt. Ändert dieser Umstand etwas an der Strategie der Schweizer Exporten nach Riad?

- Wie sieht der Bundesrat den Einfluss solch intransparenter Informationen im Rahmen eidgenössischer Abstimmungen? Verletzt der Bundesrat damit nicht seine Informationspflicht?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung der Güterkontrollgesetzgebung in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik (Artikel 13 des Güterkontrollgesetzes, GKG; SR 946.202). Diese Berichte enthalten aggregierte Kennzahlen zu den erteilten Einzel- und Generalausfuhrbewilligungen. Weitere Statistiken sind auf der Webseite des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) aufgeschaltet. Die Zollstatistik lässt aufgrund fehlender Schlüssel bei den für die Exportkontrolle relevanten Zolltarifnummern keine detaillierte Auswertung der mit Generalausfuhrbewilligungen ausgeführten Güter zu. Gestützt auf die Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) kann das SECO bei Ausfuhren unter einer Generalausfuhrbewilligung jederzeit beim Bewilligungsinhaber Auskunft über den Endverbleib der Güter verlangen. Kontrollen erfolgen risikobasiert in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung und dem Nachrichtendienst des Bundes. Seit anfangs 2021 sind aber systematische Überprüfungen von Ausfuhren von besonderen militärischen Gütern vorgesehen mit einer periodischen Meldepflicht durch die Generallizenzinhaber, nicht zuletzt um die Datenlage bei den Ausfuhren mittels Generalausfuhrbewilligungen zu optimieren.

Für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder Anhang 5 GKV aufgeführt sind, nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregime beteiligen, kann das SECO eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen. Anhang 7 GKV enthält die Liste dieser Staaten. Für die Ausfuhr der genannten Güter nach den übrigen Staaten kann das SECO eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen. AGB werden empfänger- und güterspezifisch erteilt.

Die Pilatus Flugzeugwerke AG besitzt eine AGB für Lieferungen von Ersatzteilen für militärische Flugzeuge (besondere militärische Güter) an 18 definierte Empfängerstaaten, an die in der Vergangenheit Ausfuhren von unbewaffneten militärischen Trainingsflugzeugen nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung einzelfallweise bewilligt worden sind. Es handelt sich dabei um militärische Endempfänger. Diese AGB ermöglicht eine zeitnahe Ausfuhr und die Reduktion des administrativen Aufwands insbesondere bei der Ausfuhrverzollung aus der Schweiz. Vorbehalten bleiben aber die Bestimmungen nach dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) sowie Massnahmen nach der Embargogesetzgebung.

Das genannte Unternehmen ist im Besitz einer weiteren AGB für die Lieferung von Ersatzteilen (Dual-Use-Güter) für zivile Flugzeugtypen, die selber nicht bewilligungspflichtig sind. Diese AGB gilt weltweit, unter Vorbehalt des BPS und Massnahmen der Embargogesetzgebung.

Weitere 24 Unternehmen sind ebenfalls im Besitz einer AGB für spezifische Güter mit weltweit gültigem Geltungsbereich, unter den gleichen Vorbehalten. Diese AGB umfassen aber ausschliesslich Dual-Use-Güter.

Die Erteilung von Bewilligungen unter der Güterkontrollgesetzgebung ist sodann ausgeschlossen, wenn entsprechende Massnahmen nach dem Embargogesetz erlassen worden sind. Die Schweiz kennt keine autonomen Sanktionsmassnahmen. Sie vollzieht entweder Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates oder übernimmt gegebenenfalls Sanktionen der Europäischen Union. Die Ankündigung der USA kann damit keinen direkten Einfluss auf die Schweizer Gesetzgebung haben.

Der Bundesrat ist schliesslich der Auffassung, dass die Umsetzung der Güterkontrollgesetzgebung transparent gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

Antwort des Bundesrates.