21.3199 · Postulat · 2021-03-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt in einem Bericht darzulegen, welche Möglichkeiten in Übereinstimmung mit WTO-Recht und der Staatenpraxis zur Einführung eines Einfuhrverbots für Waren zur Verfügung stehen, bei denen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in Zwangsarbeit hergestellt wurden oder in Zwangsarbeit hergestellte Bestandteile enthalten.
Begründung
Die Uno schätzt, dass im Jahr 2020 ungefähr 25 Millionen Menschen Zwangsarbeit leisten mussten. Die bisher angewandten Massnahmen dagegen erwiesen sich als wenig wirksam. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass die USA, Kanada und möglicherweise bald auch die EU sowie Australien effektivere Methoden zur Bekämpfung von Zwangsarbeit anwenden. Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Rechtsgrundlagen zu analysieren sowie weitere Möglichkeiten zur Erreichung eines Importverbots für Waren, bei denen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in Zwangsarbeit hergestellt wurden oder in Zwangsarbeit hergestellte Bestandteile enthalten, zu prüfen.
Da die schweizerischen Zollbehörden eine Kontrolle der Waren auf dieses Verbot hin nicht ohne externe Unterstützung durchführen können, soll im Bericht des Weiteren die Einrichtung einer Stelle geprüft werden, bei der entsprechende Anzeigen eingereicht werden können. Diese soll ein sicheres und unbürokratisches Verfahren der Warenkontrolle garantieren und sich dabei auf Informationen internationaler Institutionen, auf die Kompetenzen von Forschungszentren und auf die Privatwirtschaft stützen. Damit müsste die Überprüfung der Produktionsbedingungen im Ausland und somit die Einhaltung des Verbots von Zwangsarbeit nicht von der Bundesverwaltung selbst durchgeführt werden. Stattdessen könnte sich diese Beurteilung auf die zahlreichen Berichte zu Zwangsarbeit von internationalen Organisationen, Forschungszentren und NGOs stützen. Daraus wäre eine Liste von Waren zu führen, bei denen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in Zwangsarbeit hergestellt wurden oder in Zwangsarbeit hergestellte Bestandteile enthalten.
Schliesslich sei im Bericht darzulegen, wie ein Importverbot bei Zwangsarbeit mit dem WTO-Recht, insbesondere mit Art. XX des GATT v, Art. XX lit. b GATT und Art. XX lit. e des GATT, der Staatenpraxis sowie der WTO-Rechtsprechung (insbesondere in den Fällen "Top Glove", "Hetian Taida Apparel" und "Shrimp-Turtle") vereinbar umgesetzt werden kann.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen des Postulates, wirksame Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsarbeit zu ergreifen. Die Schweiz setzt sich für die Achtung und Förderung der grundlegenden Rechte und Pflichten bei der Arbeit ein, einschliesslich dem Verbot von Zwangsarbeit. Als Mitgliedstaat der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hat die Schweiz die Kernübereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9) sowie das dazugehörige Protokoll von 2014 (SR 0.822.713.91) und das Übereinkommen Nr. 105 für die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5) ratifiziert.
In Anlehnung an die abgelehnte Motion 20.3424 Sommaruga Carlo, welche ein Einfuhrverbot für Waren aus Zwangsarbeit fordertere, bleibt der Bundesrat der Ansicht, dass ein privatrechtlicher Ansatz in Kombination mit dem multilateralen Engagement der Schweiz und einer gezielten Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen über Projekte der internationalen Entwicklungszusammenarbeit in der Bekämpfung der Zwangsarbeit am wirksamsten ist.
Der Bundesrat erwartet daher von Unternehmen, die in der Schweiz ansässig oder tätig sind, dass sie bei ihrer gesamten Tätigkeit im In- und Ausland die international anerkannten Standards und Leitlinien der verantwortungsvollen Unternehmens-führung, wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, einhalten. Der Bundesrat unterstützt die Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltsprüfungsverfahren mit den beiden revidierten Aktionsplänen 2020-2023 zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen (CSR) und zu Wirtschaft und Menschenrechten (NAP). Für betroffene Importeure organisiert die Bundesverwaltung seit 2018 regelmässig spezifische Workshops in Zusammenarbeit mit Branchenverbänden und Handelskammern.
In dieser Hinsicht erachtet der Bundesrat den vom Parlament verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative (KVI), der neue Pflichten zur Berichterstattung und Sorgfaltsprüfung vorsieht, als Teil eines wirksamen Ansatzes. Er verweist an dieser Stelle auf die eingereichte Parlamentarische Initiative 21.427 Gredig, welche das gleiche Ziel wie das Postulat verfolgt. Sie schlägt jedoch vor, die gemäss indirektem Gegenvorschlag zur KVI vorgesehenen besonderen Sorgfaltspflichten mit dem Verbot von Zwangsarbeit zu ergänzen.
Zur Verstärkung ihres internationalen Engagements gegen Zwangsarbeit ist die Schweiz seit dem 1. April 2021 ein Partnerland der Allianz 8.7. Die Allianz 8.7 ist eine umfassende globale Partnerschaft, die sich für die Beseitigung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Menschenhandel einsetzt. Die Schweiz und ihre Unternehmen können von dem Netzwerk der Plattform und dem in der Allianz gesammelten Wissen profitieren.
Verstösse gegen das Verbot der Zwangsarbeit können nur auf der Grundlage eines international koordinierten Vorgehens identifiziert und sanktioniert werden. Darüber hinaus würde ein einseitiges Importverbot Unternehmen, die einschlägige Waren einführen oder deren Einfuhren aus Risikogebieten stammen, einer signifikanten Rechtsunsicherheit aussetzen. Sie müssten als Konsequenz entweder ganz auf solche Einfuhren verzichten, oder Vorprüfungen vornehmen, die über die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung hinausgehen.
Ein Einfuhrverbot für Waren aus Zwangsarbeit im Einklang mit dem WTO-Recht unter Berufung der erwähnten Ausnahmeklauseln wäre in der Praxis schwierig zu rechtfertigen. Generell werden allgemeine Ausnahmen in der WTO-Rechtsprechung restriktiv und einzelfallbezogen interpretiert.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.