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21.3320 · Interpellation · 2021-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ab dem 1. Juni 2021 können Schweizer Herkunftsnachweise CH-HKN nicht mehr im Europäischen Wirtschaftsraum EWR gehandelt werden. Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Hat der Bundesrat die Vor- und Nachteile für den Schweizer Strommarkt evaluiert und wenn ja, was sind die zusammenfassenden Ergebnisse?

2. Welche Risiken sieht er in Bezug auf eine Sperrung von EWR-HKN auf dem Schweizer Markt hinsichtlich des Rahmenabkommens und ganz allgemein der diplomatischen Beziehung zur EU?

4. Wie beurteilt er die potenzielle Kostenentwicklung der CH-HKN, wenn es keine EWR-HKN mehr gibt?

3. Ist eine Sperrung der EWR-HKN auf dem Schweizer Markt realistisch, welche Voraussetzungen wären dafür notwendig und mit welcher Zeitdauer ist für eine solche Anpassung zu rechnen?

Begründung

Die Schweiz handelt seit 2002 mit Stromzertifikaten und war am Aufbau der Rahmenbedingungen und des Europäischen Handelssystems massgeblich beteiligt. Per Mitte 2021 dürfen nun Schweizer Herkunftsnachweise (CH-HKN) nicht mehr in den Europäischen Wirtschaftsraum EWR verkauft werden, umgekehrt dürfen aber die europäischen Stromzertifikate (EWR-HKN) weiterhin in der Schweiz gehandelt werden. Dies führt zu einer potenziellen Flutung des Schweizer HKN-Marktes und damit zu sinkenden Preisen für die hiesigen Produzierenden, da bspw. Wasserkraft aus Norwegen günstiger als Wasserkraft aus den Schweizer Alpen ist. So importierten die Schweizer EVUs gemäss BFE bereits jetzt rund einen Viertel der HKN aus dem Ausland (energeiaplus, Juni 2020).

In Bezug auf die erneuerbaren Energien sind HKN wichtig, weil sie einen Handel des ökologischen Mehrwertes ermöglichen und damit auch eine Einnahmequelle für Produzierende von Ökostrom bilden. In manchen Fällen führt der Verkauf der HKN zu einer angemessenen Amortisationsdauer neuer Produktionsanlagen, was zu höherer Investitionssicherheit führt. Doch der Handel mit den HKN funktioniert nicht einwandfrei. In der Regel übersteigt das Angebot die Nachfrage. Mit einer einseitigen Öffnung des HKN-Handels für den EWR wird sich diese Problematik noch akzentuieren.

Wenn EWR-HKN in der Schweiz gehandelt werden dürfen, umgekehrt CH-HKN aber nicht im EWR, werden nicht nur ungleichlange Spiesse geschaffen, sondern auch der von allen gewünschte und notwendige Umbau der Energieversorgung gehemmt und die Schweizer Ökostromproduktion unnötig geschwächt.

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Frage 1:

Das Bundesamt für Energie (BFE) hat im Mai 2020 entschieden, die Anerkennung der europäischen Herkunftsnachweise (HKN) und den Import von Ersatznachweisen weiterzuführen. Mit der von der Branche begrüssten Weiterführung der Ersatznachweise hätte sich der inländische HKN-Markt auch bei Nichtanerkennung der regulären EU-HKN nur wenig verknappt und somit die Preise für inländische HKN kaum gestützt. Zudem wäre die Wahlfreiheit vor allem für Grossverbraucher sehr stark eingeschränkt worden und hätte deren Strombeschaffung verteuert.

Zur Frage 2:

Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass eine mögliche symmetrische Aberkennung von EU-HKN durch die Schweiz negative Auswirkungen auf das Rahmenabkommen oder die diplomatischen Beziehungen zur EU als Ganzes haben könnte, da es sich dabei um eine Reaktion auf die Aberkennung der Schweizer HKN handeln würde. Dasselbe gilt sinngemäss auch für HKN aus EWR-Staaten (EWR-HKN).

Zur Frage 3:

Falls die Ersatznachweise weiterhin wie durch die Branche gewünscht zugelassen werden, würden die Preise für Schweizer HKN nur unwesentlich gestärkt. Bei einer Streichung der Ersatznachweise kann die Kostenentwicklung ex ante nicht quantifiziert werden, da es in einem Jahr mit höherer Stromnachfrage als inländischer Produktion zu einer unkontrollierten Kostenentwicklung käme.

Zur Frage 4:

Die Anerkennung der EU- und EWR-HKN ist im Anhang 1.3 der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV, SR 730.010.1) geregelt. Für eine Nichtanerkennung der EU-HKN wäre eine Verordnungsänderung notwendig. Das Verfahren dazu dauert in der Regel ungefähr ein Jahr.

Antwort des Bundesrates.