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21.3763 · Interpellation · 2021-06-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Eine Recherche des Tagesanzeigers vom 15. Mai 2021 zum Kriegsmaterialexporten der Schweiz wirft Fragen auf, ob die Kontrolle der Exportbedingungen funktioniert. Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Im Ausland kontrollieren Rüstungskontrolleure aus der Schweiz, ob die Exportbedingungen für Schweizer Waffenexporte eingehalten werden. Wie oft finden diese Reisen statt, bzw. wie erfolgt die Auswahl der Länder? Wie gross ist der Anteil der vor Ort kontrollierten Exporte an der gesamten Zahl von bewilligten Exporten? Reichen die Ressourcen nach Ansicht des Bundesrates aus, um sicherzustellen, dass die Schweizer Exportregeln eingehalten werden?

2. Mit welchem konkreten Auftrag reisen die Rüstungskontrolleure in die Bestimmungsländer der Kriegsmaterialexporte? Nach welchen Kriterien werden die Bewertungen vergeben?

3. Welcher Spielraum existiert bei der geplanten physischen Überprüfung des Materials? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Fotobeweise und Stichproben ausreichen, um sicherzustellen, dass die Schweizer Exportregeln eingehalten werden?

4. Am 3. Juni 2021 deckten der Blick und der Beobachter in einer gemeinsamen Recherche auf, dass Rheinmetall Air Defence für die Fussball-WM 2022 Flugabwehrsysteme im Wert von 210 Millionen Franken nach Katar exportieren will. Wird kontrolliert, was mit diesen Flugabwehrsystemen nach der WM passieren wird?

5. Welche Sanktionsmöglichkeiten sind bei Verstössen gegen die Schweizer Exportregeln vorgesehen? Wurden in der Vergangenheit Sanktionen gegen ein anderes Land aufgrund der Missachtung der Exportregeln ergriffen?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1:

Mit der Post-shipment Verification (PSV) wird gemäss Artikel 5a Absatz 3 Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung eines staatlichen Endempfängers vor Ort überprüft. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 zur Schaffung einer Vollzugsstelle für die PSV im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Vorgabe gemacht, pro Jahr fünf bis zehn Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Die Auswahl der potentiell geeigneten Geschäfte für eine PSV erfolgt risikoorientiert. Dabei wird ergänzend zu einer allgemeinen Risikoeinschätzung hinsichtlich des Bestimmungslandes auf das im konkreten Einzelfall ausgeführte Kriegsmaterial abgestellt. Ausschlaggebend für dieses Vorgehen ist die Tatsache, dass gewisses Kriegsmaterial einfacher als anderes weitergegeben werden kann (bspw. Kleinwaffen im Gegensatz zu stationären Flugabwehrsystemen). Zudem gibt es Kriegsmaterial, welches sich für eine Überprüfung besser als anderes eignet (Munition kann bspw. in der Zwischenzeit verschossen worden sein). Ebenfalls kommen für eine Überprüfung in erster Linie fertige Waffen oder Waffensysteme in Frage, denn Einzelteile und Baugruppen lassen sich nach deren Einbau kaum mit verhältnismässigem Aufwand verifizieren. In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen, dass ein Grossteil der Ausfuhren aus der Schweiz regelmässig aus Einzelteilen und Baugruppen besteht, was die Auswahlmöglichkeiten für die Durchführung von PSV einschränkt.

Daneben werden weitere Kriterien, wie etwa eine ausgewogene geografische Verteilung oder allfällige frühere Vorfälle, herangezogen. Gestützt auf diese risikoorientierte Auswahl kommen von den jährlich rund 2'500 erteilten Ausfuhrbewilligungen nur wenige Geschäfte für eine PSV in Frage. Zwischen 2015 und 2020 sind dies bspw. rund 40 erteilte Ausfuhrbewilligungen.

In Anbetracht der Vorgaben des Bundesrates hinsichtlich der Anzahl der durchzuführenden PSV und der tatsächlich in Frage kommenden Geschäfte reichen die vorhandenen Ressourcen aus.

Zu 2. und 3:

Besteht im Bestimmungsland ein hohes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, ist die Bewilligung eines Ausfuhrgesuchs nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e KMV ausgeschlossen. Soweit dies nicht der Fall ist, aber dennoch ein erhöhtes Risiko für eine Weitergabe besteht, räumt Artikel 5a Absatz 3 KMV dem SECO die ausdrückliche Möglichkeit ein, sich das Recht auszubedingen, die Einhaltung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen vor Ort überprüfen zu können, was systematisch umgesetzt wird.

Das SECO verfolgt bei den Kontrollen den Ansatz, sämtliches Kriegsmaterial vor Ort physisch verifizieren zu können. Ob dies tatsächlich möglich ist, hängt von diversen Faktoren ab wie z.B. der Sicherheitslage in einem Bestimmungsland. Um die Sicherheit der Schweizer Vertreter nicht zu gefährden, konnte beispielsweise bei einer PSV aufgrund der kritischen Sicherheitssituation in gewissen Regionen des Bestimmungslandes lediglich eine Stichprobekontrolle durchgeführt werden. Ferner kann auch die Art und Menge des zu überprüfenden Kriegsmaterials einen Einfluss auf die Möglichkeit der ganzheitlich und/oder physischen Überprüfung haben, insbesondere wenn dieses Kriegsmaterial in einem grossen Land an verschiedene Einheiten des betroffenen Endempfängers abgegeben wurde, sodass eine Kontrolle verteilt über das ganze Land mit vertretbarem Aufwand kaum zu bewerkstelligen ist. Seit der Einführung des Instruments der PSV im Jahr 2012 wurden über 45 Kontrollen in 32 Ländern auf fünf Kontinenten durchgeführt. Bei der überwiegenden Mehrheit dieser Kontrollen konnte sämtliches Kriegsmaterial physisch verifiziert werden. Nur bei einer Minderheit wurde ein Teil des ausgeführten Kriegsmaterials mittels Stichproben und/oder Fotos geprüft, weil eine vollständige physische Verifikation z.B. aufgrund der kritischen Sicherheitslage im Bestimmungsland nicht möglich war. Bei Zweifeln an der Echtheit der dem SECO vorgelegten Fotos kann dieses zusätzliche Elemente verlangen, um eine Fälschung auszuschliessen. Z.B. dass das Foto der Waffe vor dem Hintergrund einer aktuellen Tageszeitung gemacht wird.

Ausserdem besteht immer die Möglichkeit, dass das SECO auf eine physische Überprüfung der Waffen besteht (bspw. mit Hilfe von Stichproben an einem sicheren Ort) oder die gleichen Waffen mehrmals kontrolliert. Da bei einer PSV in erster Linie zentral ist, ob sich das ausgeführte Kriegsmaterial beim deklarierten Endempfänger befindet, sind die vergebenen Prädikate "ungenügend", "genügend", "gut" und "sehr gut" im grösseren Kontext zu verstehen. Diese beziehen sich auf das Gesamtbild der Kontrolle, z.B. wie die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Endempfänger vor und während der Kontrolle war oder ob sich der Endempfänger offen und transparent gegenüber dem SECO verhielt.

Zu 4:

Wie bereits in der Antwort auf die Frage 1 ausgeführt wurde, erfolgt die Auswahl der zu überprüfenden Geschäfte risikoorientiert. Im fraglichen Geschäft hat sich Katar in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung dazu verpflichtet, das Flugabwehrsystem nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des SECO an einen ausländischen Dritten weiterzugeben. Zusätzlich hat sich das SECO das Recht zur Durchführung einer PSV vor Ort zusichern lassen.

Zu 5:

Bei Verstössen gegen die Nichtwiederausfuhr-Erklärung oder einem ungenügenden Ergebnis im Rahmen einer PSV können Massnahmen in Betracht gezogen werden, die von einem Untersagen diplomatischer Unterstützung zugunsten des Bestimmungslandes (bspw. von Kandidaturen für Mitgliedschaften oder Funktionen in internationalen Organisationen), regelmässigen Überprüfungen des noch vorhandenen Kriegsmaterials bis hin zu einem totalen Verbot von Kriegsmaterialausfuhren in das entsprechende Land reichen. So wurde bspw. die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ghana 2016 ausgesetzt, weil Ghana gegen die Auflagen des SECO verstossen hat. Im Nachgang zu einer PSV im Libanon wurde aufgrund des ungenügenden Ergebnisses 2019 entschieden, dass Kriegsmaterialausfuhren in den Libanon nicht mehr bewilligt werden können (hohes Risiko einer Weitergabe, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e KMV).

Antwort des Bundesrates.