21.500 · Parlamentarische Initiative · 2021-10-01
Erledigt
Wortlaut
Das Geschäftsreglement des Nationalrats soll so geändert werden, dass im Grundsatz das Ablesen einer Rede untersagt ist.
In der detaillierten Ausgestaltung der Bestimmung könnten für die Benutzung der Fahne und weiterer Dokumentations-Unterlagen abweichende Regeln beschlossen werden, insbesondere für Kommissionssprecherinnen und Kommissionssprecher.
Begründung
Im ersten definitiven Reglement des Nationalrats vom 9. Juli 1850 war in Artikel 44 klar festgehalten: "Die Ablesung einer Rede ist untersagt". Eine sinngemässe Bestimmung soll neu ins Geschäftsreglement des Nationalrats aufgenommen werden. Der Verzicht auf Redemanuskripte führt zu lebendigeren und gleichzeitig kürzeren Debatten und hilft mit, dass nicht eine ganze Reihe von Redner*innen die gleichen Argumente abliest, wie das zum Beispiel oft bei Debatten zu einer Initiative passiert.
Ein solches Verbot, eine Rede wörtlich abzulesen, muss nicht zwingend ausschliessen, dass die Redner*innen sich vorgängig Stichworte notieren und während der Rede diese konsultieren. Ebenso soll es den Redner*innen möglich sein, aus der Fahne oder weiteren Dokumentationen wie z.B. aus den Kommissionsberichten auszugsweise zu zitieren, weil zuhanden der Materialien ein Verweis auf präzise Zahlen oder exakte Gesetzesformulierungen notwendig sein kann.
Für die Kommissionssprecherinnen und Kommissionsprecher und die Bundesrät*innen können allenfalls abweichende Regeln beschlossen werden.
Die damaligen Argumente des Büros gegen die Motion Gross 10.3578 "Doppelte Redezeit für Rednerinnen und Redner ohne Manuskript", dass deren Umsetzung eine unvorhersehbare mögliche Verlängerung der Redezeit die Sitzungsplanung der Ratssitzung massiv erschweren würde und dass teilweise ratsam sei, sich bei Äusserungen auf einzelne schriftlich festgelegte Fakten zu stützen, würden mit dem vorliegenden Vorschlag ebenfalls aufgenommen.