22.3563 · Interpellation · 2022-06-08
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Verbände, die für die Verarbeitung von biogenen Abfällen (vergär- und kompostierbare Abfälle sowie Holz) zuständig sind, beobachten vermehrt, dass biogene Abfälle für die Verwertung oder Entsorgung über grosse Distanzen transportiert werden. Dies ist ökologisch bedenklich und aus Sicht eines möglichst hohen lokalen Versorgungsgrades mit Energie und Nährstoffen kontraproduktiv.
Da Bestimmungen über Transportdistanzen von Grüngut schwierig zu kontrollieren sind, braucht es eine einfach handhabbare Regelung, die auf bestehenden Elementen aufbaut. So gibt es heute ein Ausfuhrverbot von Siedlungsabfällen - dazu zählt auch ein Teil des Grünguts - das aber nur teilweise eingehalten wird.
Ein starker Treiber der Langdistanz-Transporten ist das unterschiedliche Preisniveau bei den Entsorgungskosten. Dies hat nicht nur mit dem generell tieferen Preisniveau im Ausland zu tun, sondern auch mit unterschiedlichen Qualitätsanforderungen.
Schätzungen der Branche gehen von Grüngutexporten im Bereich von 25 000 t/Jahr aus der Nordost- bis Nordwestschweiz aus. Aus den Grüngutrnengen könnte Biogas mit Energiegehalt von rund 13 GWh gewonnen werden.
1. Unterstützt der Bundesrat grundsätzlich den Ansatz, dass biogene Abfälle regional verwertet und nicht über grosse Distanzen transportiert werden sollen?
2. Ist er bereit, bei den Kantonen darauf zu pochen, den Export von als Siedlungsabfälle klassierten biogenen Abfällen besser zu kontrollieren, wie es die gesetzliche Grundlage vorgibt (USG Art. 30)?
3. Vor etwa 3 Jahren änderte das BAFU die Praxis bezüglich Klassifizierung von Grüngut aus Privatgärten, die von Gartenbauunternehmen abgeführt werden. Neu gelten diese nicht mehr als Siedlungsabfall, sondern als Gewerbeabfall. Damit kann ein Export bewilligt werden - eine Option, die vermehrt genutzt wird.
3a. Wie beurteilt der Bundesrat die unterschiedliche Behandlung von Grüngutschnitten aus Privatgärten, die von Privaten entsorgt werden im Vergleich mit denselben Abfällen, die von Gartenbaubetrieben abgeführt werden?
3b. Wo sieht er Möglichkeiten, diese Praxisänderung zu korrigieren? Z.B. Definition von Siedlungs- resp. Gewerbeabfall oder Bewilligungspraxis bei Exporten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach Artikel 30 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) müssen Abfälle umweltverträglich und soweit möglich und sinnvoll im Inland entsorgt werden. Dieser Grundsatz ist in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610) konkretisiert. Artikel 17 Buchstabe c VeVA hält fest, welche Abfälle grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden müssen (Siedlungsabfälle, Klärschlamm, Abfälle aus der Strassenreinigung). Dazu gehören auch biogene Abfälle aus privaten Haushalten. Weiter sieht Artikel 34a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) maximale Fahrdistanzen für die in Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse verarbeiteten Substrate vor. Nur ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden. Die Kantone sind dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Bestimmungen durchzusetzen und ausnahmsweise längere Fahrdistanzen zu bewilligen.
Der Bundesrat unterstützt in diesem Sinne den Grundsatz, dass biogene Abfälle regional verwertet und nicht über grosse Distanzen transportiert werden sollen.
2. Die separate Lagerung von Grüngutabfällen aus Haushalten und solchen von Gartenbauunternehmen ist Grundlage für den Vollzug der Regelungen der VeVA. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüft diese Voraussetzung als Bewilligungsbehörde für den Export von Abfällen. Die zuständigen kantonalen Fachstellen wurden durch das BAFU für das Thema sensibilisiert. Die Kantone haben bekräftigt, die Getrennthaltung bei Inspektionen jeweils zu überprüfen.
3a. Mit der Inkraftsetzung der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) im Jahr 2016 wurde der Begriff "Siedlungsabfall" in Umsetzung der Motion Fluri (11.3137) "Keine vollständige Liberalisierung des Abfallmarktes für Gewerbekehricht" neu definiert. Die Motion hatte zum Ziel, den Abfallmarkt für Unternehmen teilweise zu liberalisieren. Gesuche zur Ausfuhr von Abfällen muss das BAFU in Anwendung dieser neuen Definition beurteilen. Nach den vorliegenden Daten wurden im Jahr 2020 im Rahmen von bewilligten Exporten rund 2000 Tonnen Grüngut exportiert. Das sind weniger als 1 Prozent des anfallenden Grünguts in der Schweiz.
3b. Der Bundesrat sieht derzeit keinen Anlass für eine Praxisänderung. Eine Änderung des Begriffs "Siedlungsabfall" in der VVEA hätte Auswirkungen auf die etablierten Zuständigkeiten und die Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen durch die öffentliche Hand. Zudem würde damit die Umsetzung der Motion Fluri teilweise rückgängig gemacht. Darüber hinaus wurde die parlamentarische Initiative (20.433) "Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken" in die Vernehmlassung gegeben. Der Entwurf sieht mit Artikel 31b Absatz 4 VE-USG eine Lockerung des Siedlungsabfallmonopols vor. Dementsprechend wäre eine Änderung des Begriffs auf Verordnungsstufe angesichts der noch laufenden Diskussionen verfrüht.Beschränkungen des Exports von Abfällen (z.B. mittels Exportverbot) könnten grundsätzlich in der VeVA geregelt werden. Eine Einschränkung ist jedoch nur dann angebracht, wenn die Entsorgungssicherheit und die Aufrechterhaltung der Infrastruktur gewährleistet ist. Das ist bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen, nicht jedoch bei der Verwertung von Grüngut aus Unternehmen der Fall.
Antwort des Bundesrates.