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22.4000 · Motion · 2022-09-26

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Zivilgesetzbuch so anzupassen, dass Kinder gemäss dem Grundsatz der Rechtsgleichheit grundsätzlich und gleichermassen von der Betreuung und Erziehung durch beide Elternteile - der alternierenden Obhut - profitieren können, wie dies bereits bei der gemeinsamen elterlichen Sorge die Regel ist. Das Recht auf zwei Elternteile muss den individuellen Rechten der beiden Elternteile vorgehen, sodass die Kinder gleich viel Zeit mit jedem der beiden Elternteile und deren Verwandtschaft

Begründung

Grundsätzlich und in der Regel müssen Gerichte und Kindesschutzbehörden das Recht der Kinder auf gleichwertige Beziehungen zu ihren Eltern am stärksten gewichten und damit das Recht der Kinder auf alternierende Obhut über andere Formen der Betreuung stellen. Die biomedizinischen und sozialen Folgen von Trennungen und Scheidungen für das Wohl der Kinder sind hinlänglich bekannt. Das Gericht muss zum Wohl und im Interesse der Kinder entscheiden und in den von den Eltern eingeleiteten Trennungs- und Scheidungsprozess eingreifen und die alternierende Obhut durchsetzen und genehmigen. Es macht zudem die Eltern auf die Folgen mangelnder Zusammenarbeit aufmerksam. Die Trennung muss also aus dem Blickwinkel des (gegenwärtigen und künftigen) Kindeswohls erfolgen. Die Hauptbegünstigten der alternierenden Obhut müssen die Kinder sein. Das Recht auf zwei Elternteile muss den individuellen Rechten der beiden Elternteile vorgehen, sodass die Kinder gleich viel Zeit mit jedem der beiden Elternteile und deren Verwandtschaft verbringen können. Wie die Erfahrungen mit der alternierenden Obhut zeigen, legen sich die Divergenzen zwischen den Elternteilen innert kurzer Zeit. Dies im Unterschied zu den heute leider noch überwiegenden Fällen mit alleiniger Obhut. Die beiden Elternteile müssen auf Augenhöhe sein und gleichermassen Verantwortung, Pflichten und Kosten übernehmen und so das Wohl des Kindes rundum sicherstellen, indem sie es und die persönlichen Beziehungen zu ihm und der ganzen Familie pflegen, die Erziehung und die Fürsorge garantieren und seine Güter verwalten und auf seine Gesundheit achten. Dank der alternierenden Obhut lassen sich auch kostspielige Gerichtsverfahren verhindern, die ausschliesslich darauf aus sind, einen Elternteil zu delegitimieren und diesen Elternteil in einen blossen Geldgeber für den anderen Elternteil und das Kind zu transformieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsrevision am 1. Januar 2017 (Schweizerisches Zivilgesetzbuch [Kindesunterhalt], SR 210, Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299) muss die zuständige Behörde (Gericht oder Kindesschutzbehörde) in einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen, sofern ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers wird damit eine ausgeglichene Beteiligung beider Eltern an der täglichen Betreuung des Kindes nach der Trennung oder Scheidung gefördert, ohne dass die alternierende Obhut als Regelmodell vorgeschrieben ist.

Nach Ansicht des Bundesrates war es richtig, die alternierende Obhut nicht als Regelmodell zu verankern. Wie er in seinem Bericht "Alternierende Obhut" vom 8. Dezember 2017 dargelegt hat, ist diese Betreuungsform nicht nur in Bezug auf die Interaktion der Eltern anspruchsvoll, sondern hängt zusätzlich von materiellen Voraussetzungen (insbesondere Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, höhere Auslagen) und strukturellen Rahmenbedingungen (bezüglich Arbeitsmarkt, familienergänzendes Kinderbetreuungsangebot) ab, die nicht in jedem Fall vorliegen. Die Suche nach individuellen Lösungen - welche die Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern erlauben und gleichzeitig dem Kindeswohl am besten entsprechen - ist daher gegenüber einer Anordnung der alternierenden Obhut als Regelfall zu bevorzugen.

Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut in strittigen Fällen definiert und dabei ebenfalls den gesetzgeberischen Willen zur Förderung der gemeinsamen Elternschaft in Form der alternierenden Obhut nach der Trennung und Scheidung unterstrichen.

Verschiedentlich wird jedoch die heutige Praxis kritisiert und geltend gemacht, dass die Gerichte die alternierende Obhut nur dann anordnen würden, wenn sie von beiden Eltern beantragt werde. Mit dem Postulat 21.4141 Silberschmidt "Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung" wurde der Bundesrat daher beauftragt, die Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf die Obhutsregelung zu analysieren. In einem weiteren Kontext wurden mit dem Postulat 19.3503 Müller-Altermatt "Weniger Verletzungen beim Kampf ums Kind. Massnahmen für das Wohl von Kind, Mutter und Vater" weitere Prüfarbeiten mit dem Ziel der Verbesserung der gemeinsamen Elternschaft in Auftrag gegeben. Zudem ist das Parlament mit der parlamentarischen Initiative 21.449 Kamerzin "Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern", die eine Gesetzesänderung zur weitergehenden "Förderung" der alternierenden Obhut verlangt und der in den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte Folge gegeben wurde, bereits aktiv.

Bei dieser Ausgangslage sind zuerst die Resultate dieser laufenden Prüfaufträge und Arbeiten abzuwarten. Erst dann kann über eine mögliche Gesetzesanpassung im Sinne der verlangten starren Lösung einer alternierenden Obhut mit stets gleichen Betreuungsanteilen als Regelfall entschieden werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.