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22.4115 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz sind in den letzten Jahren immer mehr Eigenverbrauchsgemeinschaften für Solarstrom entstanden. Im Gegensatz zum Preis des selbst produzierten und verbrauchten Strom ist der Preis respektive das Produkt für den zusätzlich bezogenen Strom nicht reguliert. Der Leitfaden für Eigenverbrauchsgemeinschaften spricht eine Empfehlung für das Standardprodukt aus. Ab einem Stromverbrauch von insgesamt 100 Megawattstunden können Eigenverbrauchsgemeinschaften wie andere Grossverbraucher auf dem Markt ihren Strom einkaufen. Dies betrifft Siedlungen mit etwa 30 Wohnungen und mehr.

Der Entscheidungsmechanismus für den Wechsel auf den freien Markt ist wie die Produktewahl in einer Eigenverbrauchsgemeinschaft nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt keine klaren Vorschriften, ob Mietende über einen solchen Wechsel entscheiden können oder nur schon informiert werden müssen. Sie sind in diesem System gefangen ohne wahrscheinlich einen bewussten Entscheid dafür gefällt zu haben und sind jetzt mit massiven Kostensteigerungen konfrontiert. Im Stockwerkeigentum müssen sich laut Leitfaden die Beteiligten auf ein externes Produkt einigen, doch auch hier kann es sein, dass vielen die Folgen ihres Entscheids nicht klar war.

Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Gibt es eine Übersicht, wie viele Eigenverbrauchsgemeinschaften in Wohnliegenschaften ihren externen Strom auf dem Markt beziehen?

2. Ist der Bundesrat bereit, eine Möglichkeit zu schaffen, damit Eigenverbrauchsgemeinschaften rasch aus dem Markt in die Grundversorgung zurückwechseln können?

3. Welche Bedingungen müssten dazu erfüllt sein?

4. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass Haushalte in Eigenverbrauchsgemeinschaften, die keine Mitsprache zur Wahl des Stromprodukts haben, vor einem Wechsel in den Markt geschützt werden müssten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Rahmen des Monitoring-Berichts der Energiestrategie 2050 wird untersucht, wie viele Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) in der Schweiz existieren und wie viele dieser ZEVs den Strom am freien Markt beziehen. Im Jahr 2020 waren knapp 6'000 Photovoltaik-Anlagen in einem ZEV organisiert, 66 dieser ZEV haben ihren Strom am Markt beschafft. Im Jahr 2021 stieg die Anzahl auf 8'600 ZEV, wovon 114 ihren Strom am Markt beschafft haben. Es ist nicht bekannt, wie viele dieser ZEVs aus Wohnliegenschaften bestehen.

2 und 3. Der Bundesrat hält am Grundsatz "einmal frei, immer frei" fest. Nach einer Mitteilung vom 24. Mai 2022 des Fachsekretariates der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (EICom) erfährt der Grundsatz indes im Zusammenhang mit ZEV eine leichte Relativierung. Schliesst sich eine Verbrauchsstätte, die sich zuvor im freien Markt bewegt hat, einem ZEV mit Grundversorgung an, soll dies unter Vorbehalt eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs zulässig sein. Diese Rechtsauffassung begründet sich dadurch, dass die Teilnahme an einem ZEV allen offensteht und ein ZEV, da er in seiner Gesamtheit als eine eigene Verbrauchsstätte (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Stromversorgungsverordnung [StromVV; SR 734.71]) anzusehen ist, auch Anspruch auf Grundversorgung hat. Wird ein ZEV gegründet, beginnt das Spiel bzw. die Wahl zwischen der Grundversorgung und dem freien Markt gewissermassen von neuem.

Der Bundesrat führt nun, in Anlehnung an die besagte ElCom-Praxis und als Reaktion auf die Ip. 22.3856 ("Rechtssicherheit bei der Stromversorgung"), diese Möglichkeit zur Rückkehr in die Grundversorgung (via Teilnahme an einem ZEV) einer ausdrücklichen Regelung in der StromVV zu. Vorausgesetzt bleibt namentlich, dass die Anforderungen an die Bildung eines ZEV auch mit der Beteiligung der betreffenden Verbrauchsstätte gewahrt bleiben. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Produktionsleistung der eigenen Stromerzeugungsanlagen (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Energieverordnung [EnV; SR 730.01]). Überdies sieht die Regelung eine Karenzfrist von sieben Jahren vor, während der der betreffenden Verbrauchsstätte eine Rückkehr in den freien Markt verwehrt ist. Damit wird verhindert, dass Stromgrossverbraucher je nach Preisentwicklung zwischen Markt und Grundversorgung hin und her wechseln.

Die neue Regelung ist auf Endverbraucher zugeschnitten, welche an einem bereits bestehenden oder einem neu zu gründenden ZEV teilnehmen. Gleichwohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch auf einen ZEV des freien Markts Anwendung findet, zumal dieser ja in seiner Gesamtheit nicht nur als ein Endverbraucher (Art. 18 Abs. 1 des Energiegesetzes [EnG; SR 730.0]), sondern auch als eine Verbrauchsstätte anzusehen ist. Indes wird in der Vollzugspraxis - mit Blick auf das Erfordernis der "Teilnahme an einem bereits bestehenden oder neu gegründeten Zusammenschluss" - zu klären sein, ob eine blosse Erweiterung des ZEV genügt, um von einer neuen Verbrauchsstätte sprechen zu können.

4. Bei der Einführung eines ZEV sind den bestehenden Mietenden in Bestandsbauten die Konditionen bekannt und sie können sich gegen eine Teilnahme aussprechen (vgl. Art. 17 Abs. 3 EnG). Bei bestehenden ZEVs entfällt die Wahlfreiheit zur Teilnahme bei Neuvermietungen. Den Anspruch auf Versorgung durch den Netzbetreiber können die Mietenden nur noch geltend machen, wenn die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer ihren/seinen Pflichten zur Stromversorgung nicht mehr nachkommt. Gemäss Energieverordnung (Art. 16 Abs. 4 Bst. c EnV) ist bei der Gründung des ZEV das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten für dessen Wechsel schriftlich festzuhalten. Es ist zulässig, dass die Mietenden beim Wechsel des externen Stromprodukts bzw. beim Entscheid für den Marktzugang mitentscheiden können. In der Regel ist für den Wechsel zu einem teureren Stromprodukt die Zustimmung der gewichteten Mehrheit der am Zusammenschluss Beteiligten notwendig. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.