Kriegsdienstverweigerung im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen als Asylgrund nicht mehr ausschliessen
22.4516 · Motion · 2022-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Asylgesetz dahingehend anzupassen, dass Kriegsdienstverweigerung als Asylgrund nicht mehr ausgeschlossen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betroffene Person an Kriegsverbrechen teilnehmen müsste
Begründung
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) ist Kriegsdienstverweigerung für sich kein Asylgrund. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine zeigen sich die Nachteile dieser Bestimmung deutlich: So wurde beispielsweise das Asylgesuch einer regimekritischen russischen Ärztin abgelehnt, obwohl die Gefahr besteht, dass sie als Ärztin an die Front geschickt würde und Deserteuren in Russland drakonisch Strafen drohen.
In der Botschaft zur Asylgesetzrevision 2010, als diese Ausnahmeklausel eingeführt wurde, führte der Bundesrat zwar aus, dass ein Recht auf Asyl bei Kriegsdienstverweigerung besteht, wenn eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Anlass dazu dient, eine Person wegen ihrer Rasse, Religion oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung unverhältnismässig streng zu bestrafen. Die aktuellen Erfahrungen zeigen ein anderes Bild.
Es gibt erdrückende Hinweise darauf, dass Russlands Kriegsführung in Butscha, Mariupol und unzähligen anderen Orten den Tatbestand von Kriegsverbrechen erfüllt. Besonders stossend ist, dass mit der aktuellen asylgesetzlichen Regelung auch Personen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit an solchen Kriegsverbrechen teilnehmen müssten, aufgrund der Ausnahmeklausel in der Schweiz nicht geschützt sind. Anders ist dies beispielsweise in Deutschland. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2015 festgestellt, dass ein Dienstverweigerer Anspruch auf Asyl hat, wenn er damit rechnen muss, dass seine Truppe Kriegsverbrechen begeht.
Das AsylG soll daher an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden, damit auch in der Schweiz Asyl bei Kriegsdienstverweigerung gewährt werden kann, wenn die Mittäterschaft bei Kriegsverbrechen droht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie von der Motionärin ausgeführt, bildet eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine keinen eigenständigen Grund, um in der Schweiz Asyl zu erhalten. Bei der Prüfung eines Asylgesuches muss jedoch auch bei der Geltendmachung einer Wehrdienstverweigerung in jedem Einzelfall geprüft werden, ob einer betroffenen Person als Folge ihrer Weigerung ein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) droht. Somit ist die Folge, welche eine Wehrdienstverweigerung für eine betroffene Person nach sich ziehen kann, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant und nicht das Motiv, das einer Wehrdienstverweigerung zugrunde liegt.
Im Bericht des Bundesrates "Aktualität und Bedeutung der Flüchtlingskonvention von 1951" vom 27.09.2018 in Erfüllung des Postulats 18.3930 Müller Damian wird festgehalten, dass die Flüchtlingseigenschaft nur dann erfüllt ist, wenn mit der Dienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes verbunden ist. Zeigt sich im Einzelfall, dass die Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern dass die Person als politischer Gegner oder politische Gegnerin angesehen und unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt wird, so wird dies als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert.
Das Anliegen der Motionärin, alleine aufgrund des Motivs für eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall anzuerkennen, ohne zu prüfen, ob die Person aufgrund der Verweigerung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, würde dem Schutzgedanken der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) widersprechen.
Bestehen jedoch Hinweise, dass eine betroffene Person im Rahmen ihrer Wehrdienstpflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen ausüben muss, ihr aber durch eine Desertion oder Wehrdienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgung droht, ist dies im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen und der betroffenen Person kann gegebenenfalls eine vorläufige Aufnahme gewährt werden.
Zur aktuellen Situation im Ukrainekrieg kann ausgeführt werden, dass bisher keine russischen Staatsangehörigen nach Russland weggewiesen wurden, welche Desertion oder Wehrdienstverweigerung geltend gemacht haben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.