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23.4197 · Motion · 2023-09-28

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) oder in einem anderen geeigneten Erlass, die Grundlage für ein beschleunigtes Bewilligungsverfahren für Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen mit geringen Risiken zu schaffen.

Begründung

In Art. 5 des Anhangs 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung sind die Kriterien für die Wirkstoffe mit geringem Risiko definiert. Basierend auf diesen Kriterien sollen Gesuchstellerin zukünftig einen Antrag für ein beschleunigtes Bewilligungsverfahren stellen können. Gleichzeitig mit dem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels mit geringem Risiko muss die Gesuchstellerin nachweisen, dass die Kriterien für geringes Risiko sowohl für den Wirkstoff wie auch für alle Formulierungsstoffe erfüllt sind. Zeigt die Bewertung, dass alle im Produkt enthaltenen Wirkstoffe und Formulierungsstoffe die Kriterien für ein geringes Risiko erfüllen, soll die Bewilligung innert einer Frist von maximal sechs Monaten mindestens provisorisch erteilt werden. Dadurch können modernere und ökologischere, insbesondere biologische Pflanzenschutzmittel schneller zur Anwendung gelangen, was ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat befürwortet eine prioritäre Behandlung von Gesuchen für Pflanzenschutzmit-tel, die ausschliesslich Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten. Seit kurzem werden bereits Gesuche für Pflanzenschutzmittel, die aus Organismen oder pflanzlichen oder tierischen Substanzen bestehen, prioritär behandelt. Dazu gehören auch Wirkstoffe mit geringem Risi-ko. Durch diese Priorisierung wird erwartet, dass die meisten Verfahren für Pflanzenschutz-mittel, die ausschliesslich Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten, rascher abgeschlossen werden können. Die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für solche Pflanzenschutzmittel wird hinge-gen abgelehnt. Eine provisorische Zulassung könnte nur erteilt werden, wenn eine vollständi-ge Prüfung zeigen würde, dass es sich effektiv um einen Wirkstoff und ein Pflanzenschutz-mittel mit geringem Risiko handelt. Für Pflanzenschutzmittel, die neue Wirkstoffe enthalten, wäre somit eine vollständige Beurteilung der Wirkstoffdaten erforderlich, um die von der Ge-suchstellerin beantragte Kategorisierung als Wirkstoff mit geringem Risiko zu bestätigen. Um dies in einer kürzeren Zeit zu beurteilen als bisher, wären zusätzliche Ressourcen bei den Beurteilungsstellen und der Zulassungsstelle erforderlich. Weiter wurde beschlossen, sich möglichst an das Zulassungssystem der Europäischen Union (EU) anzugleichen: Die EU kennt jedoch kein beschleunigtes Verfahren für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten. Die Schweiz würde somit vom EU-System abweichen und entsprechende Gesuche rascher behandeln als in der EU. Dadurch könnten weniger Beurteilungsergebnisse der EU übernommen werden, als es heute der Fall ist, weil diese zum Zeitpunkt der Gesuchsbearbeitung noch nicht vorliegen würden. Dies würde einen grossen Mehraufwand bedeuten und somit dazu führen, dass – bei einer unveränderten Ressourcenausstattung – die übrigen Verfahren verzögert würden. Schliesslich ist eine Zulassung innerhalb von sechs Monaten zu ambitioniert: Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen benötigt zurzeit, wie in der EU, mehrere Jahre. Dabei hängt die Dauer nicht nur von der Bearbeitungszeit beim Bund ab, sondern auch von der Zeit, die die Gesuchstellerinnen für die Nachreichung zusätzlicher Unterlagen und die Beantwortung von Nachfragen benötigen. Für die Verfahrensdauer ist zudem relevant, ob berechtigte Organisationen im Rahmen des Parteistellungsverfahrens eine Stellungnahme einreichen und wie umfangreich diese ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.