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23.4320 · Postulat · 2023-10-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber zu berichten, wie das Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) und die einschlägigen Gesetze dahingehend zu ändern sind, dass materielle und prozessuale Grundsätze und Prinzipien für die Aufnahme von Verhandlungen und den Abschluss von Abkommen definiert werden.

Dabei sei insbesondere

1. festzulegen, welche Grundsätze im Bereich der Menschen- und Arbeitsrechte sowie der Umweltstandards beim Abschluss von Abkommen zu beachten sind;

2. festzulegen, welche Grundsätze in den Bereichen der Eigentumsrechte, des Patenschutzes und der sonstigen Nicht-Diskriminierung von Schweizer Unternehmungen beim Abschluss von Abkommen zu beachten sind;

3. der Bundesrat dazu zu verpflichten, seine Verhandlungsziele im Voraus den Aussenpolitischen Kommissionen offenzulegen und zu erläutern, inwiefern diese Ziele im Einklang mit den gemäss Punkt 1) und 2) definierten Grundsätzen stehen;

4. zu regeln, dass die Aussenpolitischen Kommissionen frühzeitig zu informieren sind, sobald eine Verhandlungslösung als im Rahmen von bestehenden Verhandlungsmandaten und im Hinblick auf die Verhandlungsziele des Bundesrats schwer erreichbar einzuschätzen ist;

5. ein Vernehmlassungsverfahren für Abkommen von wichtiger rechtssetzender Bedeutung einzuführen;

6. zu präzisieren, wie die Auswirkungen von Abkommen in den bundesrätlichen Botschaften umfassend dargestellt werden;

7. das fakultative Referendum für Abkommen mit wichtiger rechtssetzender Bedeutung festzuschreiben;

8. die Durchführung von Abkommen zu vereinheitlichen und die Berichterstattung und unabhängige Überprüfung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkung zu verbessern.

Eine Minderheit der Kommission (Portmann, Aebi Andreas, Büchel Roland, Estermann, Gössi, Grüter, Guggisberg, Markwalder, Page, Wehrli) beantragt, das Postulat abzulehnen.

Begründung

Die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz basiert bis heute hauptsächlich auf dem Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) aus dem Jahr 1982 und der bundesrätlichen Aussenwirtschaftsstrategie. Diese Grundlagen vermögen den veränderten Ansprüchen der Bevölkerung im Bezug auf Nachhaltigkeit und staatspolitischen Grundsätzen der demokratischen Abstützung von wichtigen Abkommen mit rechtssetzendem Charakter nicht mehr zu genügen. Über ein umfassendes Aussenwirtschaftsgesetz soll deshalb eine solide Rechtsgrundlage für die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz geschaffen werden, die Grundsätze und Prinzipien für die Aufnahme von Verhandlungen und den Abschluss von Abkommen festlegt. Damit soll die Mehrheitsfähigkeit und der Beitrag zu den UNO-Nachhaltigkeitszielen neuer Abkommen erhöht und die Politikkohärenz zwischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz verbessert werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Aussenwirtschaftspolitik erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Legislative und der Exekutive. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Zusammenarbeit funktioniert. Er setzt sich für eine transparente und partizipative Aussenwirtschaftspolitik ein, wie es die Aussenwirtschaftsstrategie 2021 vorsieht.1. und 2. In der Aussenwirtschaftsstrategie verpflichtet sich der Bundesrat zur Förderung eines nachhaltigen Handels im Sinne der Agenda 2030 und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere im Bereich der globalen Umweltschutzstandards und der Menschenrechte. Die Leitlinien werden jeweils in den entsprechenden Verhandlungsmandaten festgelegt und müssen gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) für alle bedeutenden internationalen Verhandlungen den Aussenpolitischen Kommissionen (APK) zur Konsultation unterbreitet werden. Die Leitlinien stützen sich auf den geltenden Rechtsrahmen und damit auch auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz in den von den Abkommen betroffenen Bereichen. Anders als bei der Verabschiedung strikter und zwangsläufig abstrakter rechtlicher Bestimmungen ermöglicht dieser Ansatz flexible und massgeschneiderte Lösungen für jedes Abkommen Angesichts der sich rasch wandelnden Weltwirtschaftslage wäre es nicht sinnvoll, in einem Gesetz abstrakte Richtlinien festzulegen, die in der Folge regelmässig überarbeitet werden müssten, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. So können sachgerechte Lösungen zwischen Bundesrat und Parlament diskutiert und mit den Partnern verhandelt werden. Ein solcher Ansatz berücksichtigt auch die Tatsache, dass die Schweiz mit ihrer überdurchschnittlich stark vom internationalen Handel abhängigen Wirtschaft und ihrem unterdurchschnittlichen Gewicht auf den Weltmärkten für die Gestaltung ihrer aussenwirtschaftlichen Beziehungen mehr Flexibilität benötigt als grosse Handelsnationen. 3.–8. Die Mitwirkungsrechte des Parlaments sind hauptsächlich im ParlG geregelt und nicht im Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201). Das ParlG sieht eine einheitliche Regelung für alle aussenpolitischen Bereiche vor, so auch für die Aussenwirtschaftspolitik. Wie alle Departemente in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich informiert das WBF die APK regelmässig über die wichtigen aussenwirtschaftspolitischen Entwicklungen und entsprechend auch über den Stand von Verhandlungen (vgl. Art. 152 Abs. 2 und 3 in fine ParlG). Ausserdem können die APK jederzeit vom Bundesrat verlangen, dass er sie über ein Geschäft informiert und dazu konsultiert (Abs 5). Die Transparenz und die Mitwirkung in der Aussenpolitik sind auch in anderen Gesetzen geregelt (namentlich im Vernehmlassungsgesetz [SR 172.061], im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [SR 172.010] und im Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes [SR 138.1]). Diese Frage kann für die Aussenwirtschaftspolitik also definitiv nicht separat behandelt werden. Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, sind übrigens bereits dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV), und für Verträge, die dem Referendum unterliegen, muss ein Vernehmlassungsverfahren stattfinden (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Vernehmlassungsgesetz).Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der aktuelle Rechtsrahmen für die Aussenwirtschaftspolitik ausreicht. Hingegen ist er bereit, in einem Bericht vertieft darzulegen, wie den Forderungen des Postulats Rechnung getragen werden kann.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.