24.3050 · Interpellation · 2024-02-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz hat mit 13 Ländern bilaterale Abkommen zum Klimaschutz abgeschlossen. Diese Länder beabsichtigen Klimaschutzprojekte in ihrem Land zuzulassen, die durch die Schweiz finanziell unterstützt werden und deren CO2-Reduktion in die Schweiz transferiert wird und dem Schweizer Uno-Klimaziel angerechnet werden darf. Damit dies zu keiner Doppelanrechnung führt, dürfen diese Länder die gleiche CO2-Reduktion nicht gleichzeitig an deren Uno-Klimaziel anrechnen (korrespondierende Anpassung).
Es ist deshalb schon heute aber auch in Zukunft wichtig, dass sich die Uno-Klimaziele dieser Gastländer tatsächlich an den Klimazielen des Pariser Klimaabkommen orientieren. Zum Erreichen des globalen Ziels ist es wichtig, dass alle Länder ambitionierte und Paris-konforme Klimaziele haben. Die Möglichkeit als Gastland CO2-Reduktionen z.B. in die Schweiz zu transferieren, darf nicht dazu führen, dass ein Gastland sich absichtlich weniger ambitionierte Klimaziele setzt bzw. diese für 2035 nicht oder unzureichend verbessert.
Die Klimaziele dieser Länder sollen auch keine Schlupflöcher enthalten und deshalb alle Treibhausgase in allen Sektoren erfassen und jeweils einem CO2-Budget für fünf Jahre entsprechen (Multi-Jahres-Ziele).
Da alle Länder bis anfangs 2025 die neuen Klimaziele (NDC = Nationally Determined Contributions) gültig bis zum Jahr 2035 an die Uno einreichen müssen, stellen sich folgende Fragen:
1. Unterstützt die Schweiz diese 13 Länder beim Erstellen der neuen Klimaziele bis 2035?
2. Hat die Schweiz den Vertragsländer bereits kommuniziert, welche Anforderungen die Schweiz an die neuen Klimaziele stellen wird?
3. Werden die bilateralen Rahmenverträge entsprechend ergänzt oder neu verhandelt?
4. Was passiert, wenn ein Vertragsland seine Klimaziele bis 2035 unzureichend verbessert und somit der Mechanismus der korrespondierenden Anpassung zur Farce verkommt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die bilateralen Klimaabkommen legen die Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit in Klimaschutzprojekten fest und dienen u.a. der Vermeidung von Doppelzählungen, der Erhöhung der Investitionssicherheit und der Einhaltung der Menschenrechte. Jedes Klimaschutzprojekt wird einzeln und seitens beider Vertragsparteien freiwillig genehmigt. Gemäss Übereinkommen von Paris legt jede Vertragspartei ihr Klimaziel unilateral fest, gemäss ihrer Kapazität und den nationalen Umständen. Die Schweiz unterstützt jedoch Länder mit tiefem oder mittlerem Einkommen bei der Entwicklung ihrer Klimaziele unter anderem durch multilaterale Institutionen wie den Grünen Klimafonds (GCF), den Globalen Umweltfonds (GEF) und die multilateralen Entwicklungsbanken. Diese Unterstützung ist nicht spezifisch auf die Partnerländer der Schweiz in der Auslandkompensation ausgerichtet. Im Kontext der Auslandkompensation finanziert die Schweiz spezifische technische Unterstützungsmassnahmen für die meisten ihrer Partnerländer, um sie zur Teilnahme an Kohlenstoffmärkten zu befähigen.Die Schweiz stellt bilateral keine zusätzlichen Anforderungen an die Klimaziele ihrer Partnerländer. Die Projekte selber müssen aber spezifische Anforderungen erfüllen. Bei jedem Projekt muss unter anderem aufgezeigt werden, dass es ohne den Erlös aus den Bescheinigungen nicht zu Stande käme und gleichzeitig nachhaltig über 2030 hinaus betrieben werden kann. und 4. Eine Anpassung der bilateralen Abkommen ist nicht nötig. Jedes Klimaziel muss gemäss Übereinkommen von Paris ambitionierter sein als das vorangehende.