Straflosigkeit bei Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche und anderen Religionsgemeinschaften verhindern
24.3461 · Postulat · 2024-04-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen in einem Bericht darzulegen, wie die Schutzpflichten der als öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Landeskirchen organisierten Religionen durch eine Anzeigepflicht im Strafrecht oder andere geeignete Massnahmen bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität verbessert werden können.
Begründung
Die Kirchen geniessen dank der Religionsfreiheit und einem gewohnheitsrechtlich verankertem Selbstbestimmungsrecht die Möglichkeit, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Bei öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften wird dies geregelt durch das kantonale Recht sowie das jeweilige Religionsrecht. Im Falle der römisch-katholischen Kirche wäre dies das kanonische Recht. Das Kirchenrecht findet jedoch klarerweise seine Grenzen im Ordre public.
Gemäss geltendem Recht besteht bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität für Angestellte der Kirche keine allgemeine Anzeigepflicht. Dadurch sind Bischöfe und andere Kirchenvertreter grundsätzlich frei, ob sie sexuelle Missbräuche, Nötigungen und Misshandlungen bei weltlichen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige bringen wollen. Gängige Praxis der Schweizer Bischofskonferenz ist es, dies grundsätzlich nicht zu tun. Zahlreiche Fälle von sexuellem Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche zeigen, dass dies zu einer Kultur der Straflosigkeit geführt hat. Dies ist insbesondere deshalb stossend, da auch innerhalb der Kirche die Täter/innen keine Repressionen erfahren sondern in den meisten Fällen geschützt werden.
Der Bundesrat soll deshalb aufzeigen, mit welchen Massnahmen sichergestellt werden kann, dass Religionsgemeinschaften, welche durch ihre öffentlich-rechtliche Anerkennung staatliche Hoheits- und Zwangsgewalt besitzen, ihren Schutzpflichten zum Schutz der sexuellen Integrität vollumfänglich nachkommen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist von den Vorgängen in der katholischen Kirche sehr betroffen. Er erwartet, dass sämtliche kantonalen Behörden einschliesslich der Staatsanwaltschaften ihre Aufgaben wahrnehmen. Doch auch diese Behörden müssen von den Verstössen Kenntnis haben. Die Kantone sind gemäss Artikel 72 der Bundesverfassung (BV; SR 101) für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat zuständig. Auch sind es die Kantone, welche für die Kriminalitätsprävention und, unter dem Vorbehalt von Artikel 124 BV, für den Bereich des Schutzes von Opfern von Straftaten zuständig sind. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass es in erster Linie in der Zuständigkeit der Kantone liegt, die Einführung einer Anzeigepflicht oder anderer Schutzmassnahmen für Opfer zu prüfen. So können die Kantone beispielsweise für Berufsgeheimnisträger Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erlassen (Art. 321 Ziff. 3 Strafgesetzbuch; StGB, SR 311.0). Auch im Kindesschutzrecht gibt es Melderechte und Meldepflichten. Die Artikel 314c ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) regeln den Informationsfluss an die Kindesschutzbehörden. Deren Aufgaben und Kompetenzen sind aber auf den individuellen Schutz einzelner Kinder vorab in der Beziehung Eltern-Kind ausgerichtet und haben die Stärkung, Ergänzung und notfalls Ersetzung des elterlichen Schutzes und Beistands mit Blick auf die Zukunft zum Ziel. Die generalpräventive Verhinderung von Straftaten und die Verfolgung von Straftätern sind nicht Aufgaben des Kindesschutzes, sondern der Polizei und Strafbehörden. Die Kindesschutzbehörde muss oder kann aber im Einzelfall, nach den kantonalen Anzeigeregelungen oder aus rechtfertigendem Notstand (Art. 17 StGB), Strafanzeige erstatten, sollte sie Kenntnis von einem institutionellen Missbrauchsfall, z.B. in einer Kinderpflegeinstitution oder einem Internat, erhalten. Sodann ist anzumerken, dass das Pilotprojekt der Universität Zürich zum sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche mit einer neuen Studie von 2024 bis 2026 fortgesetzt wird. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats beantragt ihrem Rat zudem, dass der Bundesrat untersuchen lässt, inwiefern Organisationen mit einem Auftrag in der Betreuung von vulnerablen Personen wie etwa Jugendlichen oder Personen, die der Seelsorge bedürfen (z.B. Kirchen, Sportverbände oder Religionsgemeinschaften etc.) in der Schweiz vergangene interne Fälle von sexuellem Missbrauch aufarbeiten und die zuständigen Strafbehörden einschalten sowie welche Massnahmen getroffen wurden, um künftige Missbrauchsfälle zu verhindern (Postulat 24.3472). Auf der Grundlage dieser Untersuchung kann der Bundesrat gegebenenfalls ermitteln, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und welche Handlungsoptionen zu diesem Zweck zur Verfügung stehen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.