Lexipedia

24.3481 · Motion · 2024-05-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Zahlung von Entschädigungen an und die Gewährung anderer Vorteile für Mitarbeitende der Bundesverwaltung oder eines vom Bund kontrollierten Unternehmens zu unterbinden. Sie sollen nur noch in vorgesehenen Ausnahmefällen möglich sein, welche dies für eine friedliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordern. Der Bundesrat wird somit beauftragt, unter anderem die Bundespersonalverordnung dahingehend anzupassen, dass keine Entschädigungen mehr ausgerichtet werden können, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einen Streitfall darstellt oder es sich nicht um eine ausserordentliche Kündigung handelt und eine Entschädigung oder Ausgleichszahlungen daher gerechtfertigt sind.

Begründung

Am 27. Mai 2024 berichtete der «Blick» darüber, unter welchen Bedingungen eine hohe Bundesbeamtin in den Ruhestand gehen wird. Demnach soll sie eine Abgangsentschädigung von 339 937.65 Franken erhalten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Jahreslohn der Direktorin für die Lohnklasse 37 (334 087.65 Franken) sowie dem Ortszuschlag der Stufe 13 von 5850 Franken. Medienberichten zufolge soll diese Entschädigung im Rahmen eines ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses ausgerichtet worden sein; das Arbeitsverhältnis soll demnach im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Januar 2025 beendet werden.

Es ist nicht nötig, das noch weiter auszuführen. Die Situation ist erschütternd – umso mehr angesichts des vom Bundesrat gepredigten Spardrucks. Solche Entschädigungen darf es künftig nicht mehr geben – Schluss mit den goldenen Fallschirmen in der Bundesverwaltung, wie es im «Blick» hiess.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach Abgangsentschädigungen zurückhaltend einzusetzen sind. Situativ können sie jedoch angezeigt sein.Eine Abgangsentschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) ist grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. Meist stehen solche Kündigungen in Verbindung mit Reorganisationen sowie der Aufhebung von Stellen und unterstützen die sozialverträgliche Umsetzung solcher Vorhaben. Eine Abgangsentschädigung wird der angestellten Person gestützt auf die genannte Bestimmung ausgerichtet, wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht (Bst. a), das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Bst. b).Nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können die Ausführungsbestimmungen für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. Gemäss Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) können Abgangsentschädigungen insbesondere für die obersten Kader (Amtsdirektorinnen/Amtsdirektoren, Generalsekretärinnen/Generalsekretäre etc.) im Zusammenhang mit einer vereinfachten Kündigung infolge Wegfalls der gedeihlichen Zusammenarbeit oder Wegfalls des Willens des Departementsvorstehers/der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit ausgerichtet werden (Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 26 Abs. 1 und 3 BPV). Die Abgangsentschädigung ist dabei als Gegenleistung für das Risiko der vereinfachten Kündigung zu betrachten, um einen reibungslosen Wechsel an der Spitze von Verwaltungseinheiten zu ermöglichen. Diese Regelung trägt dazu bei, dass der Bund bei der Rekrutierung von Topkadern konkurrenzfähig bleibt. Die BPV sieht zwar vor, dass eine Abgangsentschädigung auch dann ausgerichtet werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich erfolgt (Art. 19. Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 78 Abs. 2bis BPV). Aber auch bei einer einvernehmlichen Auflösung muss der Anstoss zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgehen. Bei einem freiwilligen Rücktritt gibt es keine Abgangsentschädigung. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (SR 172.220.12) sind für das oberste Kader und die Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes grundsätzlich keine Abgangsentschädigungen vorzusehen. Die jeweiligen Anstellungsbedingungen können aber längere Kündigungsfristen oder beispielsweise auch Lohnfortzahlungen bei Cooling-off-Perioden enthalten. Die genannten Vorgaben stellen sicher, dass Abgangsentschädigungen – wie vom Motionär gefordert – nur in begründeten Einzelfällen ausgerichtet werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.