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24.3595 · Interpellation · 2024-06-12

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Schweizerische Strafgesetzbuch enthält keine spezifischen Bestimmungen zu häuslicher Gewalt. Die strafbaren Handlungen werden einzeln beurteilt und Kinder werden nicht eigens berücksichtigt. Dadurch wird der Tatsache, dass diese Form der Gewalt komplex ist und einen sich wiederholenden und kumulativen Charakter hat, nicht umfassend Rechnung getragen.

Mehrere Länder wie England, Australien und Schottland haben in letzter Zeit ihre Gesetze verschärft, um häusliche Gewalt besser bekämpfen zu können. Insbesondere Schottland hat 2019 den Domestic Abuse Act eingeführt, mit dem die Existenz der «Zwangskontrolle» anerkannt wird, indem körperliche, sexuelle, psychische und finanzielle Gewalt zwischen Eheleuten oder Ex-Eheleuten unter Strafe gestellt wird. Dadurch wurde häuslicher Missbrauch, einschliesslich psychischen und wirtschaftlichen Missbrauchs, speziell anerkannt und unter Strafe gestellt. Mit diesem Ansatz wurde nicht nur der Schutz der Opfer verbessert, sondern auch die Ausbildung der Fachpersonen verstärkt, damit wirksamer eingegriffen werden kann und die Opfer, einschliesslich der direkt oder indirekt betroffenen Kinder, besser unterstützt werden können. Wenn wir die Opfer besser schützen und Rückfälle verhindern wollen, so müssen wir die bestehenden Lücken schliessen und so der Istanbul-Konvention entsprechen.

Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist es nicht eine Schwäche, dass es im Strafgesetzbuch keine spezifischen Bestimmungen zu häuslicher Gewalt gibt?

2. Ist der Bundesrat bereit, die Möglichkeit zu prüfen, spezifische Bestimmungen zum besseren Schutz der Opfer häuslicher Gewalt, insbesondere der Kinder, einzuführen?

3. Falls nicht, wie will er den Schutz der Opfer, insbesondere der Kinder, verbessern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2.: Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach der häuslichen Gewalt entschieden zu begegnen ist. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Situationen zu richten, in welchen Kinder und Jugendliche Opfer solcher Straftaten werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und seine Strafbestimmungen grundsätzlich unabhängig von der Art des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer und ohne Bezugnahme auf den spezifischen Begehungsort der Straftat Anwendung finden. Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt – in der Regel sind es Delikte gegen Leib und Leben, Delikte gegen die Freiheit oder Sexualdelikte – werden bereits mit entsprechenden Strafen, darunter Freiheitsstrafe, bedroht. Elemente wie wiederholte Tatbegehung oder besondere Verwerflichkeit der Tat werden vom Gericht im Rahmen der Strafzumessung (Art. 47 StGB) straferhöhend berücksichtigt.Darüber hinaus kennt das StGB spezifische Regelungen betreffend die Strafverfolgung, wenn die Straftat im häuslichen Kontext begangen wurde. So ist die einfache Körperverletzung grundsätzlich ein Antragsdelikt, wird aber namentlich dann von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB), wenn der Täter die Tat an einer Person unter seiner Obhut oder seiner Fürsorge begeht oder wenn die Partnerin oder der Partner oder die Ehegattin oder der Ehegatte (auch vormalig, bis zum Ablauf eines Jahres) Opfer sind. Eine vergleichbare Regelung gilt für Tätlichkeiten, sofern sie wiederholt begangen werden (Art. 126 Abs. 2 StGB) sowie für Drohungen (Art. 180 Abs. 2 StGB). Dem in der Interpellation angesprochenen besonderen Schutzbedürfnis von Kindern wird, neben den Bestimmungen des geltenden Sexualstrafrechts (Art. 187 ff. StGB), auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung mit besonderen Schutzmassnahmen während des Verfahrens (StPO, SR 312.0, z.B. Art. 149 ff.) Rechnung getragen. Ferner besteht eine Mitteilungspflicht der Strafbehörden an die Kinderschutzbehörde, wenn bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, festgestellt wird, dass weitere Massnahmen erforderlich sind (Art. 75 Abs. 3 StPO).Die Einführung von weiteren Strafbestimmungen, welche «häusliche Gewalt» unter Strafe stellen, würde deshalb zu Doppelspurigkeiten und Konkurrenzproblemen führen, weshalb davon abzuraten ist. Eine Strafrechtslücke ist weder im nationalen Recht noch bezüglich der Umsetzung internationalen Rechts feststellbar.3. Der Schutz von Opfern häuslicher Gewalt ist für den Bundesrat von zentraler Bedeutung, wie aus der Roadmap von Bund und Kantonen vom 30. April 2021 (www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Häusliche Gewalt > Strategischer Dialog «Häusliche Gewalt» > Roadmap) und dem im Juni 2022 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (NAP IK) (www.gleichstellung2030.ch > Aktionsplan) hervorgeht. Um den besonderen Bedürfnissen von Kindern, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen und ihre Betreuung zu verbessern, wurden spezifische Massnahmen ergriffen (vgl. Handlungsfeld 7 der Roadmap und Massnahmen 26 und 30 des NAP IK). Daraus ergaben sich verschiedene Projekte auf bundesweiter und interkantonaler Ebene. Nachdem die Zwischenbilanz von 2023 zur Umsetzung der Roadmap Fortschritte gezeigt hat, ist für den Bundesrat entscheidend, dass die Anstrengungen fortgesetzt werden. Nach der für Ende November 2024 vorgesehenen Zwischenbilanz zur Umsetzung des NAP werden der Bundesrat sowie die kantonalen politischen Akteurinnen und Akteure die Lage neu beurteilen können.