24.3832 · Interpellation · 2024-09-09
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Trockenmauern, Grenzsteine und Grenzschneisen werden kaum noch gepflegt. Wenn nicht bald etwas unternommen wird, wird dieses reiche historische und kulturelle Erbe verschwinden.
Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Welches Amt ist zuständig für den Unterhalt von Grenzschneisen, Grenzmauern, Grenzsteinen und unserer Landesgrenze?
Warum wird nicht mehr für den Grenzunterhalt gesorgt? Mit dem Unterhalt von Grenzmauern, Grenzsteinen und Grenzschneisen könnte das erwähnte Erbe aufrecht erhalten werden.
Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um dieses reiche historische und kulturelle Erbe des Bundes zu unterhalten, damit es gesichert bleibt?
Begründung
Unser Land hat fast 1935 Kilometer Grenze zu fünf Nachbarländern und 7132 Grenzmarkierungen. Die Grenze erstreckt sich über sehr unterschiedliche Landschaftsformen, wie die Alpen, Seen, das Mittelland oder den Jura.
Sie ist durch Grenzsteine markiert, von denen einige aus dem 16. Jahrhundert stammen, und besteht im Jura aus Trockenmauern.
Diese Mauern, die sich über mehrere Hundert Kilometer durch die Juralandschaft erstrecken, benötigen regelmässigen Unterhalt und besondere Aufmerksamkeit, damit sie in gutem Zustand bleiben.
Ausserdem wird die Grenzschneise seit mehreren Jahren nicht mehr gepflegt, im Wald verschiebt sie sich und Bäume wachsen auf der Grenzmauer.
Der fehlende Unterhalt lässt unser Land vernachlässigt aussehen. Zudem verfällt ein Teil unseres historischen und touristischen Erbes.
Früher kümmerten sich die Grenzwächterinnen und Grenzwächter um die Grenze, um die Grenzmauern sowie um Büsche und Sträucher, die auf der Grenze wuchsen – und das grösstenteils in ihrer Freizeit. Angesichts des sinkenden Personalbestands beim BAZG und der vielen wichtigen Aufgaben der Grenzwächterinnen und Grenzwächter – Sicherheit der Bevölkerung, Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, Bekämpfung des Drogen- oder des Menschenhandels – können sie diese Arbeit nicht mehr übernehmen. Sie soll deshalb eindeutig nicht mehr in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Damit dieses Erbe erhalten werden kann, müssen daher Lösungen gefunden werden, um den Unterhalt unserer Grenzen zu gewährleisten, zum Beispiel mit Hilfe des Militärs oder privater Unternehmen oder im Rahmen von Wiedereingliederungsmassnahmen für Arbeitslose oder Integrationsmassnahmen für Asylsuchende.
Stellungnahme des Bundesrates
In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG; SR 510.62) ist der Bund zuständig für die Landesvermessung, zu der auch das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze gehören.
1. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Landesvermessung (LVV; SR 510.626) ist das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) die zuständige Fachstelle des Bundes für die Festlegung, Vermarkung und Vermessung der Landesgrenze. Zu diesem Zweck wurden mit allen Nachbarländern ausser Deutschland Grenzkommissionen eingesetzt. Mit Deutschland wird zurzeit ein neues internationales Abkommen erarbeitet, das die Einrichtung einer solchen Kommission vorsieht. Der Bund trägt die Kosten für den Unterhalt der Landesgrenze (Art. 19 LVV). Die diesbezüglichen Auslagen sind im Budget von swisstopo enthalten.
2. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen den Marksteinen und Grenzschneisen, deren Unterhalt zum Unterhalt der Landesgrenze gehört, und den Trockenmauern, deren Unterhalt nicht dazugehört.
- Der Unterhalt der Marksteine (Vermarkung) wird von Vermarkungsdelegierten der beiden betreffenden Länder ausgeführt, dies auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Abkommens über Vermarkung und Unterhalt der Landesgrenze. In der Schweiz sind dies Mitarbeitende von swisstopo.
- Ein öffentlich-rechtliches Abkommen regelt auch die Auslichtung von Grenzschneisen und den Unterhalt der Grenze. Betreffend die schweizerisch-französische Grenze wurde 2016 auf Antrag Frankreichs entschieden, dass sich der Unterhalt der Landesgrenze dem aktuellen Bedarf anpasst und dass fallweise auf eine Freilegung der Grenzschneise verzichtet werden kann, um Kosten zu reduzieren (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze; SR 0.132.349.41).
- Trockenmauern, die auf oder an einer Grenze liegen, werden ihrerseits wie Wasserläufe, Wege oder Wasserscheiden als natürliche oder geografische Grenzen betrachtet. Ihr Unterhalt liegt daher nicht in der direkten Zuständigkeit des Bundes.
3. Als Landschaftselemente können solche Mauern jedoch einen besonderen baukulturellen Wert haben. In diesen Fällen sind die Kantone in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) für deren Schutz, Unterhalt und Bewahrung zuständig. Der Bund kann die Kantone über das Bundesamt für Kultur subsidiär unterstützen, indem er ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung stellt und Finanzhilfen für punktuelle Konservierungs- und Restaurierungsmassnahmen von Elementen vergibt, deren besonderer baukultureller Wert anerkannt ist.