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24.4248 · Postulat · 2024-09-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder einen Bericht zu verfassen, wie die Direkte Bundessteuer erhöht werden könnte. Dabei sind sowohl die höchsten Steuersätze für juristische Personen, wie auch diejenigen für natürliche Personen zu erhöhen. Die Erhöhung soll sich ausschliesslich auf die sehr hohen steuerbaren Einkommen (grösser als eine Million) konzentrieren.

Begründung

Der Steuersatz der direkten Bundessteuer ist durch Art. 128 der Bundesverfassung auf 11,5% begrenzt. Damit ist die Progressivität der direkten Bundessteuer und deren Umverteilungswirkung sehr gering.

Gemäss Analysen der ESTV (Jahr 2018) beträgt der maximale Steuersatz (inklusiv DBSt) auf das steuerpflichtige Einkommen in der Schweiz im Jahr je nach Kanton zwischen 20 (Zug) und 40% (Bern). Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten des Bundes ist es gerechtfertigt, steuerpflichtige Einkommen von mehr als einer Million Franken höher zu besteuern.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat will zur Entlastung des Bundeshaushalts hauptsächlich das Ausgabenwachstum bremsen. Dennoch hat er auch einnahmeseitige Massnahmen in das Entlastungspaket integriert. Vor allem aber weist der Bundesrat darauf hin, dass unabhängig von der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung verschiedene bedeutende Massnahmen auf der Einnahmenseite bereits beschlossen oder geplant sind. Zu erwähnen sind namentlich die geplante Mehrwertsteuererhöhung zur Finanzierung der 13. AHV-Rente (rund 1,9 Mrd. Franken im Jahr 2026 resp. rund 2,6 Mrd. Franken im Jahr 2030) und die vom Bundesrat per 2024 eingeführte OECD/G20-Mindestbesteuerung, die zu einer steuerlichen Mehrbelastung von grossen, international tätigen Unternehmen um bis zu 3,5 Milliarden Franken pro Jahr führen könnte. Allein diese beiden Steuererhöhungen übersteigen potenziell den Umfang des geplanten Entlastungspakets.Die vorgeschlagene Steuererhöhung für natürliche Personen ab einer Million Franken betrifft Personen, die heute im verfassungsmässig maximal zulässigen Satz von 11,5% für die direkte Bundessteuer sind. Die Umsetzung des Anliegens der Postulantin würde daher eine Verfassungsänderung bedingen. Entgegen der Annahme der Postulantin und trotz des heute vorgesehenen Maximalsatzes wirkt die direkte Bundessteuer bereits heute stark progressiv. So kamen im Jahr 2021 die 10% der Personen mit den höchsten steuerpflichtigen Einkommen für rund 77% der Steuereinnahmen auf. Bei den juristischen Personen liegt der verfassungsmässig maximal zulässige Satz bei 8,5% für die direkte Bundessteuer. Dieser Satz wird ausgeschöpft und gilt für sämtliche Unternehmen. Die Einführung einer zusätzlichen Tarifstufe für Unternehmen mit hohen Gewinnen wäre schädlich für den Standort Schweiz und würde die Entscheidung über die Konzernstruktur verzerren (beispielsweise würden zwei verbundene Unternehmen mit je 1 Mio. Franken Gewinn zusammen weniger Steuern zahlen als ein Unternehmen mit 2 Mio. Franken Gewinn). Allfällige Mehreinnahmen bei der Gewinnsteuer würden zudem durch Mindereinnahmen bei der Ergänzungssteuer (OECD -Mindeststeuer) teilweise kompensiert. Diese Mindereinnahmen würden zu 75% von den Kantonen getragen. Im Weiteren ist eine progressive Besteuerung von Unternehmensgewinnen durch eine höhere Tarifstufe nicht geeignet, um einkommensstarke Personen stärker zu belasten. Grund dafür ist, dass die zusätzliche Steuerlast grosser Unternehmen auch von Personen mit niedrigen und mittleren Einkommen getragen wird (in Form niedrigerer Löhne oder höherer Konsumentenpreise). Sowohl bei den natürlichen als auch bei den juristischen Personen besteuern Bund und Kantone dieselbe Bemessungsgrundlage. Steuererhöhungen des Bundes schränken daher die Steuererhebungsmöglichkeiten der Kantone ein. Die in der Verfassung festgeschriebenen Maximalsätze bezwecken deshalb auch eine «Schonung» des Steuersubstrats für die Kantone.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.