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24.4446 · Interpellation · 2024-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie garantiert der Bundesrat die Einhaltung der von der Schweiz ratifizierten Kinderrechtskonvention (KRK) im Bereich der Nothilfe?

  2. Was unternimmt der Bundesrat, dass die Einhaltung einschlägiger Kinderrechte (BV; EMRK, KRK) in Bundesasylzentren und kantonalen Kollektivunterkünften gewährleistet wird?

  3. Wie kann der Bundesrat garantieren, dass die betroffenen Kinderrechte in kantonalen Nothilferegimes eingehalten werden?

  4. Gibt es Bemühungen, die Kantone zur Einhaltung von Art. 19 BV (Recht auf Grundschulunterricht) zu bewegen und Kindern in Nothilfe den Zugang zu Tagesinstitutionen (Tagesschulen, Betreuungsangebote etc.) und den Jugendlichen den Zugang zur Berufsbildung zu ermöglichen?

  5. Wie gewährleistet der Bundesrat, dass sich die Einhaltung der Kinderrechtskonvention und der Bundesverfassung in den Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs (Nothilfeempfehlungen) der SODK widerspiegeln?

Begründung

In der Schweiz ist das Recht auf Hilfe in Notlagen durch Art. 12 BV garantiert. Daraus resultieren Mindestleistungen, die oft in Materialien abgegeben werden. Diese sollen jeder Person ein menschenwürdiges Überleben sichern. In der Schweiz ist jede siebte Person, die Nothilfe bezieht, minderjährig. Diese Kinder und Jugendlichen sind rechtlich besonderem Schutz unterstellt. Diesbezügliche Bestimmungen finden sich in Art. 7, 10, 11 und 19 der Bundesverfassung, in Art. 3, 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK und insbesondere in Art. 3, 22, 24, 27, 31, 37 und 39 der Kinderrechtskonvention (KRK). Zwei kürzlich publizierte Studien im Auftrag der Eidgenössischen Migrationskommission werfen Fragen auf, ob die aktuelle Situation von Kindern in Nothilfe mit den erwähnten Bestimmungen und Verträgen vereinbar ist. Verschiedene Handlungsfelder werden identifiziert, unter anderem im Bereich der Unterbringung und der sozialen Teilhabe. Weiter bestehen im Bereich der Beschulung grosse regionale Unterschiede. Der Schulbesuch ist teilweise nur innerhalb des Asylzentrums möglich, wobei eine Unvereinbarkeit mit Art. 19 BV (Recht auf Grundschulunterricht) festgestellt wird. Im Gesundheitsbereich bestehen vor allem bzgl. der psychischen Gesundheit und der Zahngesundheit Mängel und allfällige Unvereinbarkeiten mit verschiedenen rechtlichen Bestimmungen.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist es ein grosses Anliegen, dass das Wohlergehen, die Gesundheit und die Entwicklung von Kindern in der Nothilfe in der Schweiz gewährleistet ist und die Kinderrechtskonvention eingehalten wird. Der Bund steht im Bereich der Sozial- und Nothilfe in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Die Kantone sind zuständig für die Bemessung, Ausrichtung und Ausgestaltung der Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen im Einzelfall und wenden dabei grundsätzlich kantonales Recht an. Aufgrund der in Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten kantonalen Zuständigkeit steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozial- und Nothilfe weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt daher ausschliesslich durch die kantonalen Gerichte oder in letzter Instanz durch das Bundesgericht. Bis heute gibt es keinen Gerichtsentscheid, der die Unterstellung von Kindern unter ein Nothilferegime generell als rechtswidrig bezeichnet. Vielmehr stellt die Rechtsprechung fortwährend klar, dass aufgrund des auch in der Nothilfe zu beachtenden Individualisierungsgrundsatzes die individuell-konkreten Bedürfnisse von Vulnerablen bei der Nothilfegewährung angemessen berücksichtigt werden können. Gemäss Rechtsprechung ist es somit möglich, den Kinderrechten in der Nothilfe nach den von der Interpellantin genannten Rechtsquellen gebührend Rechnung zu tragen. 1. bis 3. In den Bundesasylzentren (BAZ) werden Kinder entsprechend dem Betriebskonzept und dem Handbuch für unbegleitete Minderjährige untergebracht und betreut. Diese Konzepte berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der Kinder und ihre Rechte in genügendem Ausmass. Die Unterbringung und Betreuung von Kindern in den BAZ werden zudem sowohl durch interne Audits als auch durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKFV) überprüft. Zusätzlich wird der Bundesrat in einem Bericht zum Postulat Marti 20.4421 «Kindeswohl im Asyl- und Ausländerrecht» analysieren, inwiefern das Kindeswohl im Asyl- und Ausländerrecht gewährleistet wird und ob Handlungsbedarf besteht. In den kantonalen Zentren sind die Kantone für die Einhaltung der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) zuständig.4. Auch im Bereich der Schule liegt die Zuständigkeit gemäss Artikel 62 Absatz 1 BV bei den Kantonen und nicht beim Bund. Die Kantone sind zuständig für die verfassungskonforme Regelung, Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung des obligatorischen Schulunterrichts, auch für Kinder, welche sich in Nothilfezentren aufhalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit der Beschulung in den Nothilfezentren den Anforderungen von Artikel 19 BV zur Gewährung von ausreichendem und unentgeltlichem Grundschulunterricht Genüge getan wird. Ob nothilfebeziehenden Kindern der Zugang zu Tagesinstitutionen offensteht, bestimmt sich nach den jeweiligen kantonalen Vorgaben. Bezüglich der Forderung nach Zugang zur Berufsbildung muss berücksichtigt werden, dass eine Berufslehre als Erwerbstätigkeit gilt. Die Absolvierung einer Berufslehre ist aufgrund des asylgesetzlichen Erwerbsverbots für Ausreisepflichtige grundsätzlich nicht vorgesehen. 5. Die Umsetzung der Nothilfe und der Erlass entsprechender Empfehlungen liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone.

Genügt die Nothilfe den Verpflichtungen gemäss UNO-Kinderrechtskonvention? | Lexipedia | Lexipedia