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24.449 · Parlamentarische Initiative · 2024-09-25

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe wird dahingehend angepasst, dass bei Artikel 4 über die Befreiung der Ersatzpflicht in Buchstabe c die Ausnahme für Mitglieder der Bundesversammlung gestrichen wird.

Begründung

Art. 4, Bst.c sieht vor, dass die Mitglieder der Bundesversammlung von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit sind, wenn die Dienstleistung während einer Session der eidgenössischen Räte nicht geleistet werden kann. Alle anderen Dienstpflichtigen müssen im Verhinderungsfall ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen und für die nicht geleistete Dienstleistung die Wehrpflichtersatzabgabe entrichten. Im Sinne der Wehrgerechtigkeit und im Hinblick auf die Vorbildfunktion der Mitglieder der eidgenössischen Räte ist diese Ausnahme nicht gerechtfertigt.

Keine Ausnahmen bei der Wehrpflichtersatzabgabe für Mitglieder der eidgenössischen Räte | Lexipedia | Lexipedia